Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523420/2/Ki/Spe

Linz, 02.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, x x vom 22. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. März 2013, VerkR21-393-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, rechtswirksam mit Rechtskraft des Bescheides, entzogen und weitere  Anordnungen getroffen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom  22. März 2013, es wird die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides angestrebt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer  mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtenen Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

2.5. Es ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 4. Februar 2013 wurde der Berufungswerber beschuldigt, eine strafbare Handlung Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1 Strafgesetzbuch, wobei gemäß § 15 StGB es beim Versuch geblieben ist, und dadurch das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1 iVm § 15 StGB begangen zu haben. Es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zu den Strafbemessungsgründen führte das Gericht als Milderungsgrund aus: das reumütig abgelegte Geständnis sowie, dass es beim Versuch geblieben ist; erschwerend die einschlägige Vorstrafe und einen raschen Rückfall.

 

Der Bestrafung liegt ein Vorfall vom 15. September 2012 zugrunde.

 

Bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 18. April 2011 wurde der Berufungswerber ebenfalls wegen einer strafbaren Handlung Vergehen der Köperverletzung nach dem § 83 Abs.1 StGB verurteilt.

 

Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 kündigte die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber die Entziehung seiner Lenkberechtigung an und letztlich wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 – 87 StGB oder wiederholt dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, sie seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde wiederholt gerichtlich wegen strafbarer Handlungen gemäß § 83 Abs.1 Strafgesetzbuch verurteilt. Es stellt dieser Umstand eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache dar.

 

Im gegenständlichen Falle wurde die dem Verfahren zugrunde liegende strafbare Handlung am 15. September 2012 begangen. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung und darüber hinaus in den Fällen des § 25 Abs.3 FSG für die Dauer von mindestens drei Monaten gegeben sein muss.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von drei Monaten durchaus angenommen werden könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass lt. vorliegendem Gerichtsurteil das strafbare Verhalten bereits am 15. September 2012 abgeschlossen war und somit – im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist. Konkret müsste demnach eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von mindestens drei Monaten ab der Berufungsentscheidung zu prognostizieren sein. Dies würde in Summe bedeuten, dass insgesamt eine ca. neun Monate andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet aber, dass – trotz einschlägiger Vorstrafe – welche die bestimmte Tatsache begründet, eine derart lange Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu erwarten ist, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber im  Gerichtsverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt hat.  

 

Aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.           Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

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