Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101578/2/Fra/Ka

Linz, 07.02.1994

VwSen-101578/2/Fra/Ka Linz, am 7 . Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M, gegen die Fakten 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960), 3 (§ 19 Abs.4 StVO 1960), 4 (Art.III Abs.5 lit.a BGBl.Nr.352/76) und 5 (§ 102 Abs.10 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. September 1993, VerkR96/13430/1993/Li, nach der am 11. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlichen Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) und 3 (§ 19 Abs.4 StVO 1960) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zu den Verfahren betreffend die gegenständlichen Fakten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 27. September 1993, VerkR96/13430/1993/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.1 StVO 1960, § 19 Abs.4 StVO 1960, Art.III Abs.5 lit.a BGBl.Nr.352/76 und § 102 Abs.10 KFG 1967 Strafen in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 9.

Jänner 1993 gegen 16.30 Uhr, den Kombi, Ford Sierra, grün lackiert, auf der Würfelspielstraße (Gemeindestraße), vom Hause W kommend, Frankenburg am Hausruck, über die Riegler Bezirksstraße und auf der L 509 in Richtung Ried/I. im Gemeindegebiet Frankenburg am Hausruck gelenkt hat und auf der Würfelspielstraße, unmittelbar vor der Kreuzung mit der Rieglerstraße, nicht so weit nach rechts gefahren sei, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er auf die linke Fahrbahnseite geriet, obwohl das Befahren der rechten Fahrbahnhälfte möglich gewesen wäre und auch aus den sonstigen Bestimmungen der StVO das Befahren der linken Fahrbahnhälfte nicht gestattet gewesen sei; er bei der Kreuzung Riegler Bezirksstraße und Würfelspielstraße vor dem Vorschriftszeichen "Halt" nicht angehalten habe; er weiters bei dieser Fahrt als Lenker den Sicherheitsgurt nicht verwendet und keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe.

Ferner wurde dem Beschuldigten ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

Dieser entscheidet hinsichtlich des Faktums 1, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer. Hinsichtlich der gegenständlichen Fakten entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Beweis wurde erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Jänner 1994, bei der der Beschuldigte gehört und der Meldungsleger Gr.Insp.

F, Gendarmeriepostenkommando F, als Zeuge einvernommen wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorerst ist festzustellen, daß der Berufungswerber hinsichtlich des Faktums 4 (Art.III Abs.5 lit.a BGBl.Nr.352/76) und des Faktums 5 (§ 102 Abs.10 KFG 1967) seine Berufung zurückgezogen hat. Die wegen dieser Übertretungen verhängten Strafen in der Höhe von jeweils 200 S sind somit rechtskräftig, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

Zum Faktum 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960:

Um den Anforderungen des § 44a VStG zu entsprechen, erfordert die Tatumschreibung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit rechts ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). Im angefochtenen Schuldspruch ist zwar die Wendung enthalten, daß dem Beschuldigten ein Befahren der rechten Fahrbahnhälfte möglich gewesen wäre, es fehlt jedoch eine Umschreibung dahingehend, daß ihm ein weiter Rechtsfahren auch zumutbar gewesen wäre. Da keine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit allfälliger Spruchergänzung durchzuführen.

Zum Faktum 3 (§ 19 Abs.4 StVO 1960):

Hiezu ist festzustellen, daß die Bestimmung des § 19 Abs.4 StVO 1960 nicht geeignet ist, den Gegenstand einer Verwaltungsstrafsache zu bilden, zumal die angeführte Gesetzesstelle nur eine Vorrangregel darstellt, während die Art, wie Vorrang zu geben ist, nur der Bestimmung des Abs.7 des § 19 StVO 1960 entnommen werden kann (vgl.VwGH 19.6.1979, 1429/77). Da dem Beschuldigten jedoch nur ein Verstoß gegen § 19 Abs.4 StVO 1960 zur Last gelegt wurde, war dieser Vorwurf mangels Erfüllung eines Verwaltungsstraftatbestandes zu eliminieren und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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