Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523484/3/Br/Ai

Linz, 10.06.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb. X, S, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P, Rechtsanwalt, M, 4501 N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 03. Mai 2013, GZ. 69729-2013,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.I Nr. 33/2013  iVm § 5 § 8 Abs.2, § 24 Abs.1 FSG idF BGBl.I Nr. BGBl. I Nr. 43/2013 iVm § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung -  FSG-GV,  BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Antrag des Berufungswerbers vom 22.01.2013 auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E u. F abgewiesen.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6)

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7)

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und

5. den  Nachweis erbracht haben,  in lebensrettenden Sofortmaßnahmen  bei einem Verkehrsunfall (..) unterwiesen worden zu sein.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Laut aä. Gutachten vom 17.04.2013 sind Sie derzeit zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nicht geeignet.

 

Verkehrspsvchologische Untersuchung:

(auszugsweise, ausführliche Stellungnahme liegt in Kopie bei) 9.4.2013 F P: konkrete Defizite der kraftfahrspez. Leistungsfähigkeit in den Bereichen Belastbarkeit und Erinnerungsvermögen. Entsprechen nicht den Anforderungen im Sinne der Fragestellung zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 und 2. Eignungswidrigkeiten auch im Bereich der Persönlichkeit, deutlich erhöht Alkoholtoleranz. Bisher nicht in der Lage sich mit seiner Alkoholvorgeschichte auseinanderzusetzen und dementsprechend Alkoholabstinenz einzuleiten.

Wahrscheinlichkeit für weitere Alkoholdelikte deutlich erhöht. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung für Gruppe 1 und 2 derzeit nicht geeignet. Kontrolluntersuchung nicht vor Ablauf von 6 Monaten, Alkoholenthaltsamkeit, mit geeigneten alkoholspezifischen Laborparametern zu kontrollieren.

 

Ergebnis der Befunde:

(auszugsweise, ausführliche Stellungnahme liegt in Kopie bei) Dr. L 20.3.2013: Diagnose: Abhängigkeit von Alkohol.

Zusammenfassung: Kriterien eines Abhängigkeitsstadiums erfüllt. Für eine psychische Komorbidität ergaben sich keine sicheren Hinweise. Eine Fahrtauglichkeit mit Befristung besteht nur bei CDT-Werten > 1,8% und zusätzlich regelmäßigen Kontakten mit Alkoholambulanz LNK-WJ, weiters Alkoholberatungsstelle. In 1 Jahr neuerliche Begutachtung empfohlen.

 

Begründung:

Herr K ist alkoholabhängig, eine entsprechende psychiatrische Stellungnahme liegt vor. Vom Facharzt wurde eine positive Stellungnahme abgegeben unter der Bedingung unauffälliger Laborwerte und regelmäßiger Kontakte mit der Alkoholambulanz in der Landesnervenklinik. Bei einer Abhängigkeitserkrankung ist aber auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, die sowohl bei den kraftfahrspezifischen Leistungen als auch beim Persönlichkeitsbefund eignungsausschließende Einschränkungen feststellte. Die Untersuchung erfolgte in einer anerkannten Einrichtung und ist schlüssig.

Bei Alkoholabhängigkeit muss lebenslang absolute Alkoholabstinenz gehalten werden, da bei jedem Alkoholkonsum die Gefahr eines Kontrollverlustes besteht. Bei einem Kontrollverlust kann der Betroffene sein Konsumverhalten nicht mehr steuern, das Risiko einer neuerlichen Fahrt in alkoholisiertem Zustand ist dann als extrem hoch einzuschätzen. Es ist Herrn K dringend anzuraten, dass er absolute Alkoholabstinenz unter fachärztlicher Betreuung einhält.

Diese Abstinenz muss nachgewiesen werden durch monatliche Laborkontrollen (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) und Bestätigung über die zuverlässige Einhaltung der fachärztlichen Therapie und den Therapieverlauf. Frühestens nach 6 Monaten absoluter Alkoholabstinenz ist bei einer neuerlichen Beurteilung möglich. Dann wird wieder eine psychiatrische, aber auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich sein.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 13 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, idgF. gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 Führerscheingesetz gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Das Gutachten wurde Ihnen anlässlich einer Vorsprache am 25.04.2013 zur Kenntnis gebracht und eine Kopie ausgehändigt.

 

Da laut dem oben zitierten, von der Behörde als schlüssig erachteten amtsärztlichen Gutachten derzeit keine nachgewiesene gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegt und somit eine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung nicht erfüllt ist, ist Ihr Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung von Amts wegen abzuweisen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der für den Berufungswerber als Sachwalter einschreitende Rechtsvertreter mit folgenden Berufungsausführungen:

In dem gegenständlichen Verfahren auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat der Antragsteller Dr. G P, Rechtsanwalt in N mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, welche Bevollmächtigung hiemit gemäß § 8 AVG angezeigt wird.

 

Wider den am 07.05.2013 dem Antragsteller zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ: 69729-2013 vom 03.05.2013erhebt der Antragsteller fristgerecht nachstehende

 

Berufung

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.05.2013, GZ: 69729-2013  wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Der Berufungswerber verfügt über die gesundheitliche Eignung ein Kraft­fahrzeug zu lenken.

 

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme von „F P" vom 10.04.2013, Seite 4 wird ausgeführt, dass bis auf das Erinnerungsvermö­gen die Testwerte im durchschnittlichen Bereich liegen. Von einer Alkoho­lerkrankung ist nicht auszugehen.

 

Ferner kommt die verkehrspsychologische Stellungnahme Mag. S vom 22.01.2012 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Lenken eines KFZ bedingt geeignet ist. Auf Seite 7 wird ausgeführt das im Test zur Er­fassung der funktionalen Bedeutung des Alkohols für den Antragsteller(FFT) sich im Wesentlichen normgerechte Testwerte zeigen. Eine erhöhte Dispo­sition zum Alkoholmissbrauch ist gegenwertig nicht feststellbar.

 

Im Zuge einer Gesamtschau der Umstände hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Antragsteller die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges hat und hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Lenkerberechtigung stattgeben müssen.

 

Die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung vom 22.01.2013 erfolgte sohin rechtswidrig.

 

Beweis:

PV, wie bisher.

 

 

Es wird daher der

 

Antrag

 

gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abän­dern, dass dem Antragsteller die Lenkerberechtigung wieder erteilt und folglich dem Antragsteller die Lenkerberechtigung wieder ausgefolgt wird.

 

N, am 21.5.2013 K K“

 

 

2.1. Dem tritt der Berufungswerber im Rechtsmittel nicht entgegen.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied, dem der Verfahrenakt am 25.3.2010 zur Bearbeitung zugeteilt wurde, zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

 

 

4.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme, Erörterung des Verfahrensaktes und der darin erliegenden Gutachten. Ferner wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister beigeschafft. Diese Inhalte gelangten im Rahmen einer niederschriftlichen Anhörung des Berufungswerbers im Beisein seines Rechtsvertreters zur Erörterung.

Dabei wurde insbesondere auf die eklatant überhöhten Laborwerte vom Oktober 2012 und Jänner 2013 und die darauf aufbauenden Fachmeinungen und zuletzt das die derzeitige Nichteignung diagnostizierende amtsärztliche Gutachten verwiesen.

Die Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich deren Nichtteilnahme.

 

 

5. Zusammenfassende Darstellung der Aktenlage:

Der Berufungswerber war im Besitz einer befristeten Lenkberechtigung für die oben angeführten Klassen. Laut Führerscheinregister wurde ihm aus Anlass einer Alkofahrt am 15.6.2011 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,94 mg/l idZ v. 3.7.2011 bis 30.1.2012 befristet und mit der Auflage nach § 2 Abs.3 letzter Satz FSG-GV ärztlicher Kontrolluntersuchung (Code 104 lt. §2 Abs.4 FSG-DV) die Lenkberechtigung  bis zum 30.1.2013 befristet erteilt und nach Antragstellung auf Verlängerung diese Frist bis 30.4.2013 erstreckt. Der Berufungswerber legte lt. Eintrag im Führerscheinregister zu den Stichtagen 30. April, 30. Juli, 30. Oktober 2012 und 30. Jänner 2013 Laborbefunde vor.

Im Oktober war der CDT-Wert massiv erhöht. Dies führte die Amtsärztin auf einen täglichen Alkoholkonsum von über 60g über einen längeren Zeitraum zurück. Eine psychiatrische Abklärung wurde daher seitens der Amtsärztin für unverzichtbar erklärt.

Diese Untersuchung führte am 30.3.2013 zum zusammenfassenden Befund des Vorliegens eines Alkoholabhängigkeitssyndroms iSd ICD-10 Kriterien.

Seitens des psychiatrischen Gutachters wird eine befristete Fahrtauglichkeit nur bei CDT-Werten von < 1,8% und zusätzlich regelmäßigen Kontakten mit einer Alkoholambulanz und einer Alkoholberatungsstelle erblickt, wobei eine Nachbegutachtung nach einem Jahr empfohlen wurde.

 

 

5.1. Der Verkehrspsychologische Gutachter führt in seinen zusammenfassenden Feststellungen in der Stellungnahme v. 9.4.2013 folgendes aus:

„Fahrverhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale / Interpre­tation der Befunde aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung:

Die durchgeführten Persönlichkeitsverfahren (ATV, KFP30, IVPE und WRBTV) lassen teilweise Auffälligkeiten erkennen. Wenngleich in den Bereichen Verkehrsauffälligkeit (KFP30: Verkehrs­auffälligkeit PR 37, RW 24) und Risikobereitschaft in Straßenverkehrssituationen (WRBTV: Risikobereitschaft in Verkehrssituationen PR 45, RW 7.28) normgerechte Werte vorliegen und sich der Untersuchte in einem Verfahren zur Erfassung verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigen­schaften als überdurchschnittlich psychisch stabil (IVPE: psychische Stabilität PR 92, RW 0) und selbstkontrolliert (IVPE: Selbstkontrolle PR 94, RW 7) sowie durchschnittlich verantwortungs-bewusst (IVPE: Verantwortungsbewusstsein PR 67, RW 8) und spannungsbedürftig bzw. abenteuerlustig (IVPE: Spannungsbedürfnis und Abenteuerlust PR 60, RW 4) beschreibt, kann ein Verfahren zur Bewertung einer potentiellen Alkoholgefährdung aufgrund einer unzureichend offenen Antworthaltung (ATV: Lügenwert PR 85, RW 11) nicht interpretiert werden.

Die Vorgeschichte des Untersuchten, der den gestellten Fragen zum aktuellen und früheren Alkoholkonsum sehr oberflächlich und ausweichend begegnet, gestaltet sich aufgrund von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr, der zuletzt erreichten Alkoholisierung von umgerechnet 2.2 Promille sowie beigebrachter auffälliger alkoholspezifischer Laborparameter sehr auffällig und gibt bei Würdigung der vorliegenden Informationen (vgl. amtsärztliche Zuweisung) konkrete Hinweise auf eine erhöhte Alkoholproblematik sowie unzureichende Verhaltensklontrolle nach erfolgtem Alkoholkonsum. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bereits das Er­reichen bzw. Überschreiten von Alkoholisierungswerten von 1.3 Promille auf eine hohe und besondere Trinkfestigkeit (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung / Kommentar, S. 132, Kap. 1.2.1, 3. Abs. ff.) schließen lässt und Alkoholisierungen von 1.6 Promille und mehr von der „durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung nicht erreicht werden (vgl. Stephan 1986, 1988, Krüger 1995). Folglich ist das einmalige Erreichen bzw. Überschreiten der 1.6 Promillegrenze, deren Gefährlichkeit und Problematik auch im Führerscheingesetz mit zu ab­solvierenden verkehrspsychologischen Untersuchungen gewürdigt wird, auch ohne aktive Ver­kehrsteilnahme als Beleg für einen sehr problematischen Umgang mit Alkohol zu werten. Alko­holisierungen von 2.2 Promille lassen insbesondere darauf schließen, dass sich der proble­matische Umgang mit Alkohol über einen längeren Zeitraum (Monate, evtl. Jahre) erstreckte und die psychologische und physiologische Barriere überschritten wurde. Wenngleich der Unter­suchte im Zuge des heutigen Gesprächs angibt, pro Woche lediglich zwei bis drei Seidel Bier zu trinken, ist die beschriebene Veränderung der Alkoholkonsumverhaltens als unzureichend zu bewerten. Da in Anbetracht der bestehenden Alkoholproblematik eine überdauernde Alkoholent­haltsamkeit nachzuweisen, im Gespräch jedoch keine diesbezüglich abgrenzbare Absicht er­kennbar ist, ist bei Würdigung der aus der Vorgeschichte ableitbaren unzureichenden Verhal­tenskontrolle nach erfolgtem Alkoholkonsum, der deutlich erhöhten Alkoholtoleranz sowie des fortgesetzten Alkoholkonsums die Wahrscheinlichkeit für weitere Alkoholdelikte deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Untersuchten genannten Strategien zur Vermeidung weiterer Trink-Fahr-Konflikte als wirkungslos und undifferenziert einzustufen. Eine umfassende und kritische Aufarbeitung des problematischen Alkoholkonsumverhaltens ist beim Untersuchten nicht erkennbar.

Nach Diktat, Hörfehler möglich

 

Zusammenfassung der Befunde / Gutachten:

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen lassen konkrete Defizite in den Bereichen Belast­barkeit und Erinnerungsvermögen erkennen und entsprechen zusammenfassend nicht den Anforderungen den Anforderungen im Sinne der Fragestellung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2. Die intellektuellen Voraussetzungen wären hingegen gut ausgebildet.

Eignungswidrigkeiten finden sich auch im Bereich der Persönlichkeit, wo drei alkoholbedingte Führerscheinentzüge, eine deutlich erhöhte Alkoholtoleranz sowie eine unzureichende Verhaltenskontrolle nach erfolgtem Alkoholkonsum im Vordergrund stehen. Wenngleich der Unter­suchte im Vergleich zur Vergangenheit eine Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten be­schreibt, war er bisher nicht in der Lage, sich mit seiner auffälligen Verkehrsvorgeschichte kritisch auseinanderzusetzen und dementsprechend eine Alkoholabstinenz, die in Anbetracht der auffälligen Vorgeschichte bzw. der bestehenden Alkoholproblematik zu fordern ist, einzu­leiten. In Anbetracht des nach wie vor bestehenden Alkoholkonsums, der verminderten Verhal­tenskontrolle nach erfolgtem Alkoholkonsum, der deutlich erhöhten Trinkfestigkeit und unzu­reichenden Aufarbeitung der Vergangenheit ist folglich die Wahrscheinlichkeit für weitere Alko­holdelikte deutlich erhöht.

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr K K zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2

 

"derzeit   nicht    geeignet".

 

Anmerkung: Da die Defizite im Persönlichkeitsbereich liegen und eine Veränderung der Be­fundlage nicht innerhalb von 6 Monaten möglich ist, erscheint eine neuerliche verkehrspsycho­logische Untersuchung nicht vor Ablauf dieser Zeit empfehlenswert. Zwischenzeitlich ist die vom Untersuchten zu fordernde Alkoholenthaltsamkeit mit geeigneten alkoholspezifischen Labor­parametern zu kontrollieren. Dem Untersuchten wurde die Stellungnahme in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.“

 

 

5.2. Ebenso gelangt der psychiatrische Gutachter zum Ergebnis, dass eine „Fahrtauglichkeit (gemeint Eignung) mit Befristung, sowie unter Einhaltung von Auflagen“ (nur unter CDT-Werten von 1,8% gegeben wäre. Dieser Experte stellt beim Berufungswerber ein sogenanntes Alkoholabhängigkeitsstadium.

 

 

5.3. Unter Einbeziehung dieser fachlichen Stellungnahmen gelangt die Amtsärztin zu einem negativen Eignungskalkül. Auch sie verweist im Gutachten auf eine Alkoholabhängigkeit, welche eine lebenslange Alkoholabstinenz bedinge, wobei bei jedem Alkoholkonsum die Gefahr eines Kontrollverlustes einhergehe. Erst nach einer sechsmonatigen Abstinenz wäre eine Neubegutachtung möglich.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keine sachlichen Anhaltspunkte diesem fachlichen Kalkül nicht zu folgen. Immerhin stützt es sich auf zwei weitere Fachgutachten, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.

Selbst der Berufungswerber trat diesen Fachmeinungen nicht entgegen und erklärte im Rahmen seiner bei gleichzeitiger Abfassung einer Niederschrift erfolgten Anhörung im Beisein seines Rechtsvertreters der aktuellen Gutachtenslage auch nicht mit einem weiteren Gutachten entgegen treten zu wollen bzw. zu können. Er wolle aber weiterhin seine Laborbefunde vorlegen, so der Berufungswerber anlässlich seiner Anhörung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Das amtsärztliche Kalkül steht ferner im Einklang mit den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, 2006, S 136 ff.

Zum Vorhalte betreffend des hohen CDT-Wertes und die Ursache desselben in einem übermäßigen Alkoholkonsum äußerte sich der Berufungswerber nicht. Dieser zeigte sich letztlich durchaus problembewusst und zur Erfüllung der Auflagen für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung motiviert. Die ihm gegenüber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats angekündigte Abweisung der Berufung wurde von ihm als begreiflich zu Kenntnis genommen.

Die Vertreterin der Behörde erster Instanz entschuldigte sich unter Hinweis auf dienstliche Gründe ob deren Nichtteilnahme.

 

 

6.1.  Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der § 8 FSG regelt in seinem Abs.2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 leg. cit. an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, wie gegenständlich, auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0287, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2003/11/0318). Daran finden sich keine Gründe die im gegenständlichen Fall an den Gutachten zweifeln ließen.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2010, Zl. 2010/11/0095 mwN.) ist im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, zu der auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zählt (vgl. VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/11/0217 mwN), auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes gemäß § 8 FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

 

6.2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtgsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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