Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101579/11/Fra/Ka

Linz, 01.03.1994

VwSen-101579/11/Fra/Ka Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.

Oktober 1993, VerkR96-1860-1993/Wa, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach der am 28. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1993, VerkR96-1860-1993/Wa, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber weist darauf hin, daß er den vor dem B in P geparkten PKW des J, Kennzeichen nicht beschädigt habe. Sogar der Postenkommandant von S habe seinen Wagen besichtigt und sei zur Feststellung gekommen, daß man an seinem PKW nichts erkennen könne, wonach er auch an einem anderen Fahrzeug keine Beschädigung gemacht haben könne.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Da seitens des Beschuldigten der Sachverhalt bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG). Diese wurde an Ort und Stelle durchgeführt.

I.4. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

J, hatte am 12. Mai 1993 um ca. 10.15 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen am B abgestellt.

Er saß auf dem Fahrersitz und wartete zeitunglesend auf seine Frau. Plötzlich hörte er ein Schergeräusch und mußte feststellen, daß ein PKW mit dem rechten vorderen Stoßstangeneck die linke Vordertür seines PKW's streifte. Er kurbelte das Fenster hinunter und wollte noch abwinken, doch es war bereits zu spät. Da auf der linken Seite zu wenig Platz zum Aussteigen war, stieg Herr Mü auf der rechten Seite aus seinem PKW und sprach den unfallbeteiligten Lenker auf den Vorfall an. Es handelte sich um den ihm bekannten R. Der Zeuge M ging um seinen PKW herum und stellte fest, daß die linke Vordertüre eingedellt war. Weiters konnte er eine Kratzspur feststellen. Die PKW-Farbe des Zeugen M war zur Tatzeit grünmetallic. Der Zeuge konnte an der Stoßstange des von Herrn H gelenkten PKW's ebenfalls eine grüne Lackspur feststellen. Er bat Herrn H, sich mit ihm den Schaden anzuschauen, dieser ging jedoch daraufhin nicht ein und meinte, daß nichts passiert sei. Herr H ging weg, ohne sich für den Vorfall zu interessieren, worauf der Zeuge M sofort beim GP Anzeige erstattete. Die Unfallaufnahme führte Bez.Insp. K durch. Es befanden sich zum Zeitpunkt dieser Aufnahme noch beide PKW's am B. Auch Bez.Insp. K konnte beim PKW des J bei der linken vorderen Tür eine ca. 10 cm lange Eindellung feststellen, die sich in Höhe der vorderen Stoßstange des noch geparkten und von Herrn H gelenkten PKW, Kennzeichen , befand. An der rechten vorderen Stoßstangenkante des PKW's konnte Bez.Insp. K eine leichte Schleifspur einwandfrei erkennen.

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet auf die Zeugenaussage des J anläßlich der Berufungsverhandlung am 28.

Jänner 1994 sowie auf die Anzeige des GP vom 17. Mai 1993, welche bei der Berufungsverhandlung vorgelesen wurde.

Der Zeuge stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht und machte einen sehr vernünftigen und korrekten Eindruck.

Der Beschuldigte R stellt die Angaben des Zeugen M als falsch hin. Als Beschuldigter ist dies sein gutes Recht, vermag jedoch den Eindruck des unabhängigen Verwaltungssenat es dahingehend nicht zu ändern, daß der Zeuge M die Wahrheit gesagt hat. Der Beschuldigte hingegen vermittelte einen unnachgiebigen Eindruck. Der Beschuldigte wollte offenbar den von ihm verursachten Schaden am PKW des Zeugen nicht zur Kenntnis nehmen. Der Beschuldigte hätte daher nach Auffassung des O.ö.

Verwaltungssenates - so wie sich ihm der Sachverhalt dargestellt hat - eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zu verantworten gehabt. Diese Übertretung wurde dem Beschuldigten jedoch nicht zur Last gelegt.

I.5. Was nun die gegenständliche Übertretung anlangt, so ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des ersten Satzes des § 4 Abs.5 StVO 1960 darf nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nur unterbleiben, wenn die im § 4 Abs.1 leg.cit. genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (vgl.VwGH 20.1.1993, Zl.92/02/0295). Dieser Grundsatz erfährt nur insoweit eine Einschränkung, als das Erfordernis eines solchen Nachweises dann nicht besteht, wenn den im § 4 Abs.1 StVO 1960 genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (vgl.VwGH 19.3.1987, Zl.86/02/0181).

Vom Regelungszweck dieser Bestimmung ist daher die Auffassung zu vertreten, daß der Identitätsnachweis in einem solchen Fall als erbracht anzusehen ist (VwGH 14.9.1983, 82/03/0144). Ist der Identitätsnachweis jedoch als erbracht anzusehen, sind die mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehenden Personen von der im Gesetz vorgesehenen Meldepflicht befreit.

Da dem unfallbeteiligten Zeugen Name und Anschrift des Beschuldigten bekannt sind, war somit der Identitätsnachweis als erbracht anzusehen, weshalb dieser die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht zu verantworten hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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