Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590348/2/Ki/Spe

Linz, 04.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Anträge der x GmbH, x x, x, vom 14. März 2013, betreffend die "x" zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 68 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2013, VwSen-590341/2/Ki/Eg, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Antrag der x GmbH vom 18. Jänner 2013 betreffend die im Bereich des öffentlichen Hafens Linz der Linz AG verheftete "x" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Nunmehr liegen wiederum Wiederaufnahmeanträge betreffend die gegenständliche Schifffahrtsanlage vom 14. März 2013 vor.

 

Einerseits argumentiert die Rechtsmittelwerberin wiederum damit, dass Eigentümer der schwimmenden Anlage xx sei. Dies sei mit Beschluss des Landesgerichtes Linz festgestellt worden. Weiters argumentiert die Rechtsmittelwerberin dahingehend, dass bezüglich auch ein Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (VwSen-260463/22/Wim/Bu) stattgefunden habe, mit diesem Erkenntnis sei ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 2012 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden.

 

Lt. vorliegendem Verfahrensakt handelt es sich bei dieser Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Dezember 2012 um keine inhaltliche, sondern der Berufung wurde aus formellen Gründen stattgegeben, dies mit der Begründung, dass der Ort der Übertretung nicht ausreichend konkretisiert bzw. sogar falsch bezeichnet gewesen wäre (§ 44a VStG).

 

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 – 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Wie bereits in der hiesigen Entscheidung vom 31. Jänner 2013 klargestellt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der gegenständlichen causa bereits am 22. Oktober 2012 rechtskräftig entschieden und einen Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 31. Jänner 2013, VwSen-590341/2/Ki/Eg, ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ausdrücklich wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme vorliegt und der nunmehrige Antrag somit als unzulässig zurückzuweisen sei.

 

In den neuerlichen Anträgen sind wiederum keine Tatsachen zu ersehen, welche eine geänderte Sachlage begründen würden. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hinsichtlich der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Einschreiterin bzw. deren Geschäftsführer im Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, VwSen-590330/2/Ki/CG, ausdrücklich artikuliert. Andererseits stellen auch die in der Entscheidung vom 20. Dezember 2012 zugrunde gelegten formalen Aspekte keine Neuerung dar, welche auf das vorliegende Verfahren Einfluss haben könnten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die Voraussetzungen des § 68 AVG nicht vorliegen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

3. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis zu 726 Euro verhängen.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

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