Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401309/4/BP/WU

Linz, 17.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von China, derzeit aufhältig im PAZ X, vertreten durch X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 10. Juni 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2013, GZ: Sich40-2206-2009, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 1  des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie brachten nach erfolgter illegaler Einreise am 10.06.2002 ein internationales Schutzbegehren gegenüber dem Bundesasylamt Wien ein. Dabei führten Sie an, X zu heißen, am X in X geboren und Staatsangehöriger der Volksrep. China zu sein. Sie seien in der europäischen Union vollkommen alleinstehend, Ihre Bezugspunkte, Ihre Familie hätten Sie im Herkunftsstaat zurück gelassen. Das von Ihnen begehrte Asylverfahren konnte vorerst nicht fortgeführt werden, nachdem Sie unmittelbar nach Ihrer Antragstellung in die Anonymität abtauchten. Am 09.07.2002 musste daher Ihr Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt werden. Erst nach 2 Jahren konnte Ihr Aufenthalt im Rahmen einer Fremdenkontrolle festgestellt werden. Worauf über Sie am 17.12.2004 die Schubhaft verhängt und das Asylverfahren fortgeführt wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 18.02.2005 wurde Ihr Asylbegehren mangels vorgebrachter Fluchtgründe gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die VR China gem. §8 AsylG festgestellt und Sie gleichgehend gem §8 AsylG aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.  festgenommen und in das PAZ X.

 

Nach der Schubhaftentlassung begründeten Sie für die Dauer von rund einem Jahr einen Wohnsitz in der X in X.

In diesem Zeitraum, am 02.03.2005 brachten Sie Beschwerde beim damaligen unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Ihre eingebrachte Berufung wurde seitens des Bundesasylsenates  mit Wirkung vom 23.02.2006 abgewiesen. Daraufhin tauchten Sie abermals in die Anonymität ab. Aus der Anonymität brachten Sie Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der Ihnen mit Wirkung vom 24.05.2006 aufschiebende Wirkung zuerkannte. In Folge dessen gaben Sie sich den Behörden wieder zu erkennen und begründeten einen Obdachlosen Wohnsitz in der X in X, und ab 08.05.2009 einen Hauptwohnsitz in der X (X) in X.

 

Weiters geht in diesem Zeitraum hervor, dass Sie seitens der Kriminalpolizei Wien am 01.12.2008 wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise angezeigt wurden.

 

Mit Wirkung vom 19.04.2010 wurde Ihre Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen. In Folge tauchten Sie abermals in die Anonymität ab, worauf Sie seitens der BH Vöcklabruck am 17.06.2010 zur Festnahme ausgeschrieben werden mussten.

 

Am 26.11.2012 wurde Ihr Aufenthalt –abermals in X – im Rahmen einer neuerlichen Fremdenkontrolle bekannt, und wurde in Folge über Sie am 26.11.2012 seitens der LPD Wien die Schubhaft im PAZ X verhängt. Nach 36 Tagen mussten Sie entlassen werden, nachdem Sie am Verfahren der Prüfung der Identität nicht mitwirkten.

Nach Ihrer Haftentlassung tauchten Sie am 03.01.2013 unverzüglich erneut in die Anonymität ab.

 

Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich setzten Sie  weiterhin fort und haben Ihre gesetzliche Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes der Republik Österreich und zu Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat VR China nachhaltig missachtet.

 

Am 10.06.2013 wurde Ihr illegaler Aufenthalt in Folge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im X in X bekannt.

Im betreffenden Festnahmebericht hält die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau fest:

 

" Bei Betreten der Wohnung des X (zur Kontrolle der Dokumente), versuchte X, der sich zu diesem Zeitpunkt auch in der Wohnung aufgehalten hatte, über eine Oberlichte das Haus zu verlassen. Er konnte jedoch von AI X zurückgehalten werden.

X hatte lediglich eine Haftbestätigung des PAZ X, bei sich, wonach er am 03.01.2013 do. aus der Haft entlassen worden ist. Seit diesem Zeitpunkt bewegte sich X als „U-Boot“ in Österreich und ist nach eigenen Angaben erst seit zwei Tagen in X.; Die beiden anderen Bewohner der Wohnung kennen ihn angeblich nicht.

Nach Rücksprache mit BH VB, Hr. X, ordnete dieser die Festnahme an.

X wurde um 11.25 Uhr noch in der Wohnung festgenommen. Ihm wurden die Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert. Eine Visitierung wurde durchgeführt.

X, der selbst nicht deutsch oder englisch spricht, wurde über die Festnahme und die Gründe aufgeklärt – X fungierte hier als Übersetzer.

X wurde zur ho. PI EAST West verbracht, wo ihm die Handfesseln abgenommen wurden, und er in weiterer Folge nach neuerlicher genauer Visitierung im Anhalteraum der PI verwahrt wurde. Es wurden keine Verletzungen festgestellt und auch keine solchen behauptet. Die Festnahme und Verwahrung verlief ohne Probleme.

Die BH VB, Hr. X wurde von der Festnahmezeit und den mitgeführten Barmittel in Kenntnis gesetzt."

 

Im Rahmen der Festnahme musste festgestellt werden, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 100,00 Euro vollkommen mittellos sind. Dokumente welche die von Ihnen angeführte Identität bestätigen würde, haben Sie weder bislang den Behörden zur Vorlage gebracht, noch konnten solche im Rahmen der Festnahme festgestellt oder sichergestellt werden. Weiters ist auch festzuhalten, dass Sie rechtskräftig aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Volksrepublik China ausgewiesen sind. Sie halten sich illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf.

 

Entsprechend der gegebenen Sachlage leitete die BH Vöcklabruck am 10.06.2013 gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gültig für schengener Staaten ein.

 

Zum vorliegenden Sachverhalt wurden Sie seitens der BH Vöcklabruck am 10.06.2013 niederschriftlich befragt. Die niederschriftliche Befragung gestaltete sich unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Chinesisch wie folgt:

 

(...)

 

Frage:

Sie heißen X, sind am X geboren und Staatsangehöriger der VR China. Ist das soweit richtig?

 

Antwort:

Ja

Frage:

Können Sie mittlerer Weile Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen würde?

Antwort:

Nein.

Frage:

Sie sind seit 2002 in Österreich. Ist das Richtig?

Antwort:

So in etwa, genau weis ich das nicht mehr.

Frage:

Haben Sie seither Österreich verlassen?

Antwort:

Nein

Frage:

Können Sie Deutsch, verstehen Sie mich?

Antwort:

Nein

Frage:

Sprechen Sie noch andere Sprachen?

Antwort:

Nein, ich spreche nur Chinesisch.

Frage:

Sie sind seit 11 Jahren in Österreich und sprechen nicht Deutsch? Wie kommt das, nach so langer Zeit sollten Sie doch Deutsch können.

Antwort:

Ich kann nur einfachste Wörter die ich zum Einkaufen oder zur Begrüßung brauche. Mehr kann ich an Deutsch nicht.

Frage:

Sind Sie Krankenversichert?

Antwort:

Ich habe einmal ein halbes Jahr in X gearbeitet. Da war ich krankenversichert.  Seither habe ich keine Arbeitsbewilligung mehr und bin auch nicht mehr Krankversichert.

Frage:

Wie viel Geld haben Sie?

Antwort:

Ich habe nur jene 100 Euro, die mir heute die Polizei genommen hat. Sonst habe ich kein Geld. Wenn man nicht arbeitet, hat man kein Geld.

Frage:

Von welchem Geld leben Sie, von welchem Geld kaufen Sie sich Lebensmittel, etc.

Antwort:

Manchmal gehe ich aushelfen, da bekomme ich etwas zu Essen und wenn die Chefs nett sind, dann bekomme ich auch etwas Geld. Meine Arbeit ist ungeregelt. Manchmal arbeite ich etwas länger, manchmal etwas weniger lang.

Frage:

Haben Sie sich bislang schon um Papiere bemüht, haben Sie versucht Dokumente oder Ersatzreisedokumente zu erlangen?

Antwort:

Nein, China akzeptiert mich nicht mehr.

Frage:

Haben Sie schon mit dem Botschafter gesprochen.

Antwort:

Nein.

Frage:

Warum sind Sie noch nicht zur Botschaft gegangen?

Antwort:

Ich habe zu Hause niemanden mehr, ich will keinesfalls nach Hause nach China, deshalb bin ich auch nicht zur Botschaft gegangen.

Frage:

Haben Sie Bezugspunkte oder Verwandte in Österreich?

Antwort:

Nein

Frage:

Haben Sie irgendwelche Bezugspunkte in Europa?

Antwort:

Ich kenne etliche Leute in Europa. Die wollen aber alle keinen Kontakt mit mir, weil ich illegal bin.

Frage:

Wo wohnen Sie im Moment und wie bezahlen Sie Ihre Wohnung?

Antwort:

Zurzeit bin ich beim X, ich bin nur als Besuch hierher gekommen. Für das Zimmer beim Restaurant bezahle ich nichts, nachdem mich die Leute dort kennen. Ich habe nämlich früher dort gearbeitet.

Frage:

Warum wollten Sie heute von der Polizei weglaufen?

Antwort:

Weil ich Angst habe, dass ich eingesperrt werde.

Frage:

Haben Sie noch Verwandte oder Bekannte zu Hause?

Antwort:

Nein, ich habe auch zu Hause niemanden mehr.

Frage:

Können Sie irgendwie belegen, dass Sie X heißen?

Antwort:

Ich kann keine Identitätsbeweise vorlegen, aber ich heiße wirklich so.

 

Mitteilung:

Ihnen wird hiermit mitgeteilt, dass Sie dem Botschafter vorgeführt werden. Dahingehend ist uns bereits bekannt gegeben worden, dass sich die Botschaft der Volksrepublik China bereit erklärt mit Ihnen zu sprechen und Ihre Identität zu prüfen.

 

Antwort:

Ich habe dazu keine Meinung, wenn Sie das sagen, so muss ich das zur Kenntnis nehmen.

 

Mitteilung:

Nachdem Sie selbst dazu nicht bereit waren, muss dies wohl behördlich organisiert und veranlasst werden.

Es wird Ihnen weiters mitgeteilt, dass über Sie ein Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren, gültig für schengener Staaten eingeleitet wurde. Sie haben dazu die Möglichkeit binnen 4 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollten Sie keine Stellungnahme abgeben, so haben Sie damit zu rechnen, dass das Verfahren ohne Ihrer Anhörung abgeschlossen wird.

 

Frage:

Können Sie schreiben?

Antwort:

Ich kann chinesisch schreiben.

 

Mitteilung:

Eine Stellungnahme können Sie jederzeit auch in Chinesisch abgeben, bzw. der BH Vöcklabruck übermitteln.

 

(...)

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird weiters festgehalten, dass Sie sich – nachdem Sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sind und Sie bereits in zwei zu Ihrer Person geführten Asylverfahren vom österr. Bundesasylamt jeweils rechtskräftig nach VOLKSREPUBLIK CHINA ausgewiesen worden sind – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Eine am 10.06.2012 zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie  über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Zudem sind Sie –abgesehen eines in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 100,-- – völlig mittellos.

 

Sie reisten zunächst illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und tauchten nach der rechtskräftigen negativen Finalisierung des von Ihnen angestrengten Asylverfahrens in der völligen Anonymität in Österreich unter.

 

Sie haben demzufolge bereits in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass Sie offensichtlich in keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. der Gastländer im Bereich der Europäischen Union, im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu respektieren bzw. Sie haben in massiver und nachhaltiger Form gegen diese einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

 

Die Gesamtheit Ihrer Verhaltensweise, darunter ist insbesondere Ihr Abtauchen in der Anonymität, langzeitige Aufenthalte in der Anonymität, der Entzug der Behörden und das Nichtmitwirken an der Feststellung Ihrer Identität, hervorzuheben, diente Ihnen offensichtlich dazu, die Gefahr einer behördlichen Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nachhaltig zu vereiteln bzw. zumindest aus Ihrer Sicht bestmöglich gering zu halten.

 

Bei der Bewertung der Wahl der Mittel (Illegale Einreise ins Bundesgebiet; Abtauchen in der völligen Anonymität in Österreich zum Zwecke der Vereitelung der Gefahr einer behördlichen Abschiebung nach VOLKSREPUBLIK CHINA) zur Erreichung Ihres Ziele (Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. vorzugsweise in Österreich, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos, ohne Krankenversicherungsschutz und unstet) ist im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich – auf freien Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden neuerlich entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Volksrepublik China weiterhin mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern und zu erschweren.

 

Die Gesamtheit der bisher von Ihnen gewählten Verhaltensweise, in Verbindung mit Ihrer im Rahmen Ihres gesamten Gastaufenthaltes in Österreich geäußerten kategorischen Ablehnung einer Rückkehr nach VOLKSREPUBLIK CHINA lässt erkennen, dass Sie am vorliegenden Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ebenso nicht mitwirken werden wie an der Klärung Ihrer Identität und der Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes, und folglich auch zukünftig nicht gewillt sein werden sich zur Verfügung der österr. Fremdenpolizeibehörde zu halten.

 

In der Beurteilung des Sachverhaltes war auch jener Faktum nicht außer Acht zu lassen, dass Sie flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und im Wechsel der Aufenthalts-, und Lebensorte sind. Sie sind alleinstehend, begleiten keine minderjährigen Kinder für die Sie die Obsorge hätten, gehen keiner Beschäftigung nach, und sind daher, an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. In Bedachtnahme Ihres jungen Alters und der medizinischen Untersuchungen ohne Befund, sind Sie ebenso an keine medizinische Versorgungen angewiesen. Wie Ihre Reiseroute auch zeigt, sind Sie in der Lage und auch Willens, jederzeit die Örtlichkeit zu wechseln. Verantwortung haben Sie letztlich über keine weiteren Personen, sondern nur über sich selbst zu tragen. Dieser Faktum erhöht eine Flexibilität in der Lebensgestaltung und die faktische Möglichkeit eines jederzeitigen Ortswechsels und somit auch bedeutend die Gefahr eines Untertauchens und Aufenthaltes in der Anonymität.

 

 

Sie haben bereits mehrfach, und das über einen längeren Zeitraum hinweg, entschieden und in Folge mehrfacher durchgeführter Belehrungen bewusst und nachhaltig das Ihnen entgegen gesetzte Vertrauen derart missbraucht, dass Ihnen auch in dieser Hinsicht kein entsprechendes Vertrauen mehr entgegen gebracht werden kann, als dass von einer Verhaltensänderung in jenem Ausmaße ausgegangen werden könnte, dass Sie sich zum Zweck des weiteren fremdenpolizeilichen Verfahrens, nämlich der Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes mit der Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet auch abseits Freiheit entziehender Maßnahmen zur Verfügung der Fremdenbehörden halten werden würden. Denn eine Sicherungsmaßnahme durch Anwendung gelinderer Mittel setzt auch entschieden ein entsprechendes entgegenbringendes Vertrauen voraus. Wessen Sie mit Ihrer Verhaltensweise bislang derart missbrauchten, als dass auch in dieser Hinsicht eine Anwendung gelinderer Mittel keine rechtfertigbare Begründung fand.

Grundsätzlich ist auch festzuhalten, dass über Sie gegenwärtig ein Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot geführt werde und dieses Verfahren folglich auch in erster Linie zu sichern ist. Nebenbei darf hinsichtlich Ihrer nicht gesicherten Identität aber auch vermerkt werden, dass nach gegenwärtiger durchgeführter fremdenpolizeilicher Erhebungen und daraus folgender Kenntnis, das damals geführte fremdenpolizeiliche Verfahren in Bezug der Identitätsprüfung und Identitätsüberprüfung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht in allen Bereichen abdeckend positiv geführt wurde. So ist grundlegend in einem neuen, bzw. erweiterten Verfahren zu erheben, ob in Ihrem Fall einerseits abseits eines Heimreisezertifikats nicht Dokumente erlangt werden können, die Sie zur Einreise im Herkunftsstaat berechtigen und somit eine Abschiebung ermöglichen. Andererseits ist hierzu im Parallelverfahren auch nunmehr angesagt, Erhebungen und Überprüfungen Ihrer Fingerabdrücke über Interpol in Ihrem von Ihnen behaupteten Herkunftsstaat, sowie jener angrenzender Staaten die ebenso für einen möglichen Herkunftsstaat in Betracht genommen werden können, durchzuführen.

Es ist daher auch in dieser Hinsicht - so auch entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des VfGH vom 19.04.2012 zu Zl.: 2009/21/0047 - zu erkennen, dass nach vorliegender fremdenpolizeilicher Kenntnis zu recht davon auszugehen ist, dass das Endziel der zu sichernden Maßnahme, nämlich Ihre Außerlandesbringung zeitnah oder zumindest innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft erreicht werden kann, und somit auch dahingehend kein Hinderungsgrund vorliegt der gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme spricht.

 

Die Anordnung der Schubhaft ist – nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie die behördliche Abschiebung von Österreich nach Volksrepublik China – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem akuter Sicherungsbedarf  - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen."

 

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen langjährig unter Beweis gestellte äußerst hohe räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Verfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus.

 

(...)

 

Der vorliegende Sachverhalt lässt somit einen Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel nicht zu, und wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 03.10.2012 zu Zln.: 140/11-11; G1/12-12; G3/12-12 unter 2.3.1, bereits festhält, hat die Behörde keine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Anordnung gelinderer Mittel und der Verhängung von Schubhaft.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom 13. Juni 2013 Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.

Darin wird Folgendes ausgeführt:

 

Über den BF wurde mit Bescheid vom 10.06.2013 GZ: Sich40-2206-2009 der Erstbehörde gemäß § 76 Abs 1 iVm §§ 52, 53 und 46 FPG bereits zum dritten Mal die Schubhaft verhängt. Er wurde am 10.06.2013 festgenommen und befindet sich seither in Schubhaft.

 

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

 

Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

(...

 

1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

 

(...)

 

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf §76 Abs 1 FPG.

 

(...)

 

Der Beschwerdeführer wurde schon im Zeitraum vom 17.12.2004 bis 14.01.2005 in Schubhaft genommen (somit beinahe ein Monat), ohne dass eine Abschiebung möglich gewesen wäre. Dies wiederholte sich zwischen 26.11.2012 und 02.01.2013, also für die Dauer von 36 Tagen.

Warum die Behörde Anlass zur Annahme hat, die Abschiebung wäre dieses Mal möglich, hat sie nicht dargelegt.

Es ist allgemein bekannt, dass die Erlangung von Reisedokumenten für Fremde mit chinesischer Staatsangehörigkeit nur sehr schwer zu bewerkstelligen ist. Warum dies auf den Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollte, hat die Behörde verabsäumt darzulegen und ist ihr diesbezüglich ein Feststellungsmangel vorzuwerfen. Aus diesem Grund wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge das zuständige Referat des BMI auffordern bekanntzugeben, unter welchen konkreten Bedingungen die Erlangung eines Heimreisezertifikats für chinesische Staatsangehörige derzeit möglich ist und ob diese konkret beim Beschwerdeführer vorliegen.

 

Sollte unter den konkreten Umständen des Beschwerdeführers von vornherein feststehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht möglich sein wird, ist die Schubhaft (zumindest ab Gewissheit) rechtswidrig, denn der Schubhaft kommt nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu (E des VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0595 mit Hinweis auf E vom 17. 11. 2005, 2005/21/0019, VwSlg. 16670 A/2005).

Dies umso mehr, als der BF schon zum dritten Mal aus demselben Grund in Schubhaft genommen wurde und die Erlangung eines Heimreisezertifikates anscheinend nicht möglich ist.

Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Rückkehrentscheidung hat die belangte Behörde dem BF eine vierwöchige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Durchsetzung dieser Entscheidung ist zum gegebenen Zeitpunkt nicht in Sicht.

Der BF kann aus eigener Kraft an seinem illegalen Aufenthalt nichts ändern, da er weder geduldet wird, noch abgeschoben bzw ausgewiesen werden kann.

Tatsächlich ist der BF gerne bereit sich bei seinen Freunden im Restaurant X im X aufzuhalten und wäre demnach jederzeit für die Behörden greifbar.

 

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs   1   Z 7  PersFrG  („um  zu sichern")  kann  auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Da es im Falle des BF offenkundig zu keiner alsbaldigen Abschiebung kommt, ist seine Anhaltung in Schubhaft unzulässig.

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt beim BF nicht vor.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher rechtswidrig.

 

2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

 

(...)

 

Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation des BF hat die Erstbehörde auch nicht hinreichend begründet, weswegen in seinem Fall der nach Ansicht der Erstbehörde gegebene Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könnte. Der BF könnte bei seinen Freunden im Restaurant X im X leben und sich regelmäßig bei der nächsten PI melden.

 

Die Schubhaft ist daher rechtswidrig.

 

3. Verstoß gegen die RL 2008/115/EG

 

Die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger („Rückführungsrichtlinie") sieht bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen. Art 15 der Rückführungsrichtlinie regelt die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung. Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Abs 2 litb).

Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, sind die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da es sich auch bei asylrechtlichen Ausweisungen um Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie handelt; Rückkehrentscheidung ist gemäß Art 3 Abs 4 der Richtlinie jede behördliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird,

 

Dass auch im Anwendungsbereich des Art 15 der Richtlinie die Entscheidung durch ein Tribunal erforderlich ist, bestätigt die einschlägige Literatur.

 

(...)

 

Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen das Unionsrecht.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

1.     die Verhängung der Schubhaft und

2.     die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären

3.     festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen sowie

4.     Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen.

 

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 14. Juni 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde ua. aus:

 

1.) Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgeführten Sachverhalt hingewiesen.  Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer selbst hervorhebt, dass im vorliegenden Einzelfall laut Judikatur des VwGH und des VfGH Schubhaft anzuordnen ist. Zumal dem bisherigen Verhalten des Fremden eine wesentliche Bedeutung zukommt. Das Verhalten des Beschwerdeführers – mehrfaches Entziehen der Behörden, versteckt halten in der Anonymität im Bundesgebiet und letztlich die versuchte Flucht vor der Exekutive im Rahmen der am 10.06.2013 erfolgten Fremdenkontrolle – spricht für sich und ist dahingehend hinsichtlich der Fluchtgefahr nichts weiteres mehr hinzuzufügen.

 

2.) Es entspricht im Weiteren zwar der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmals vom 17.12.2004 bis 14.01.2005 sich in Schubhaft befand. Allerdings wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift dabei außer Acht gelassen, dass hierbei lediglich das Asylverfahren gesichert wurde, aus welchem sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Antragstellung entzogen hat. Die Dauer der damaligen Schubhaft ist – nebenbei vermerkt – am vorliegenden Verfahren zur Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Anhaltung nicht mehr anzurechnen.

 

3.) Auch entspricht es den Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt vom 26.11.2012 bis 02.01.2013 in Schubhaft für die LPD Wien zur Sicherung der Abschiebung befunden hat. Entsprechend der Ausschreibung in der Fremdeninformation konnte während diesem Zeitraum kein Heimreisezertifikat erwirkt werden, nachdem der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlangung des Dokumentes nicht mitwirkte.

 

4.) Hierzu darf nebenbei vermerkt werden, dass die fremdenpolizeilichen Aktenunterlagen der LPD Wien bereits fernmündlich angefordert wurden, diese jedoch bei der hs. Fremdenbehörde noch nicht eingetroffen sind. Es darf daher um Verständnis gebeten werden, dass gegenwärtig lediglich die aktuellen Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck beiliegend zur Vorlage gebracht werden können.

 

5.) Betreffend einer allfälligen Nichtabschiebung darf vorweg angemerkt werden, dass entsprechend der Begründung des Bescheides klar darauf eingegangen wurde, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Dies geht zudem auch aus dem übersetzten Spruch hervor. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Fremden und der damit offensichtlichen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, eine Erlassung eines schengenweit gültigen Einreiseverbotes dringend geboten erscheint. Vorwiegend dient gegenständliche Schubhaft zur Sicherung dieses Verfahrens, welches bereits in der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 10.06.2013 eingeleitet wurde. Zu diesem Verfahren wird der Beschwerdeführer unverzichtbar benötigt, insbesondere dann, sobald die fremdenpolizeilichen Unterlagen der LPD Wien eingelangt und der gesamte Sachverhalt aufzuarbeiten und vorzuhalten ist. Schon aus dieser Grundlage wäre die Schubhaft verhältnismäßig und zweckmäßig um das Ziel der Erlassung eines Einreiseverbotes erreichen zu können!

 

6.) Darüber hinaus schlägt die Beschwerde vollkommen fehl, wenn darin behauptet wird – und zwar ohne entsprechende Vorinformationen eingeholt zu haben – der Beschwerdeführer könne ohnedies nicht abgeschoben werden. Auch wenn hier von einem Endziel und keinesfalls von einem Zwischenziel gesprochen würde, ist dazu klar hervorzuheben, dass gerade aufgrund der Nichtmitwirkung und der daraus resultierenden Nichtausstellung eines Ersatzreisedokumentes, eine Vorführung einer Chinesischen Delegation dringend erforderlich ist. Zu welcher ebenso unverzichtbar der Beschwerdeführer physisch benötigt wird. Und weswegen genau aus diesem Grunde über dies die Verhängung der Schubhaft zwingend anzuwenden war. Zumal bekannter Weise, sich der Beschwerdeführer abseits dessen, unter Anwendung anderwärtiger Sicherungsmaßnahmen nicht zur Verfügung der Behörden hält.

 

7.) Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass Heimreisezertifikate seitens der Chinesischen Vertretungsbehörde nicht oder nur spärlich ausgestellt werden, so blieb dabei vollkommen unerwähnt und unberücksichtigt, dass genau aus diesem Grunde seit Längerem Expertendelegationen seitens des Innenministeriums von China zur Identitätsfeststellung der chinesischen Herkunft eingeladen werden. Dabei liegen erfahrungsgemäß die Erfolgsaussichten der Feststellung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten überdurchschnittlich hoch. Wie aus den gegenständlichen Aktenunterlagen hervorgeht, ist der Beschwerdeführer zur Vorladung an die Expertendelegation bereits Nachnominiert worden. Um ein Unterbinden oder Vorbereiten des Beschwerdeführers des oder zu diesem Termin zu verhindern, wird hierbei beantragt in der gegenständlichen Entscheidung den genauen Termin der Vorladung nicht zu nennen!

 

8.) Es kann in der Gesamtheit seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht erkannt werden, dass – ungeachtet des gegenwärtig zu sichernden Zwischenziels – das angestrebte Endziel, nämlich die Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit der Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland China nicht erreicht werden könnte.

 

Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war daher der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war im gegebenen Einzelfall von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf  - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Um die bereits eingeleitete Erlassung eines Einreiseverbotes auch abschließend zu können, sowie den illegalen Aufenthalt mit einer bevorstehenden Außerlandesbringung auch faktisch beenden, ein Abtauchen in die Anonymität verhindern, die rechtskräftige Ausweisung auch durchführen zu können, wird seitens der BH Vöcklabruck beantragt die vorliegende Schubhaftbeschwerde KOSTENPLICHTIG abzuweisen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1.1. sowie 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 68/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 10. Juni 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der mittel- und wohnsitzlose Bf, dessen Asylverfahren schon vor Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und der auch keinen Anspruch auf Grundversorgung inne hat, ohne jeglichen Aufenthaltstitel und ohne entsprechende Reisedokumente im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nach vielfachem Untertauchen in die Illegalität aufgegriffen wurde, also fraglos nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 bzw. eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG ist ebenfalls eingeleitet.

 

In diesem Sinn war die belangte Behörde auch grundsätzlich angehalten, die ggst. Schubhaft auf § 76 Abs. 1 FPG zu stützen.

 

3.2.3.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.2.3.2. Zu allererst ist im Fall des Bf auf eine exorbitante Häufung von – von ihm seit Jahren praktiziertem – Untertauchen hinzuweisen; dies gepaart mit der hohen Bereitschaft spontan die (Flucht-) Initiative zu ergreifen, wie er sie auch im Rahmen der aktuellen Festnahme an den Tag legte, indem er sich durch die Flucht aus einem Fenster dem Zugriff der Polizei zu entziehen suchte. Darüber hinaus ist ihm aber über die (immerhin mehr als 10) Jahre des Aufenthaltes im Bundesgebiet durchwegs ein gewisses strategisches Geschick zuzubilligen, mit dem er durch gezieltes Untertauchen, wie auch gezieltes Wiederauftauchen, durch die Verschleierung seiner Identität und die Weigerung an deren Feststellung mitzuwirken, die Behörden effektiv daran hinderte, seine Außerlandesbringung zu erreichen.

Dass er zur Ausreise in die Volksrepublik China nicht bereit ist, dokumentieren seine jüngst im Rahmen der Einvernahme am 10. Juni 2013 festgehaltenen Aussagen. Weiters ist er relativ mittellos, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet und verfügt auch sonst über keine nennenswerten Aspekte einer allfälligen Integration. Trotz des über 10-jährigen Aufenthalts in Österreich verfügt er über nahezu keine Deutschkenntnisse und macht auch keine integrationsbegründenden Beziehungen geltend.

 

Es geht ihm, der sich aus dem Asylverfahren schon im Jahr 2002 vorübergehend verabsentiert hatte, offensichtlich keinesfalls um die Erlangung von Schutz vor staatlicher Verfolgung, sondern lediglich darum, seinen – wenn auch illegalen – Aufenthalt in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Staat der EU zu gewährleisten. Dabei verlässt er sich – wie auch aktuell – darauf, dass er ohne entsprechende Mitwirkung seinerseits nicht nach China abgeschoben werden könne.

 

3.2.3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung am 10. Juni 2013 jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich der Bf – wie schon oftmals davor - dem Zugriff der Behörden entziehen würde. Diese Annahme hat auch seit der Schubhaftverhängung keinerlei Veränderung zu erfahren. Der besonders hohe und akute Sicherungsbedarf verdichtet sich noch weiter, insbesondere, wenn man die in Kürze bevorstehende Vorführung vor eine chinesische Delegation in Betracht zieht, wonach erstmals konkrete und reale Möglichkeiten der Außerlandesschaffung angenommen werden können.

 

3.3. Die Verhängung der Schubhaft war zum in Rede stehenden Zeitpunkt auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit stand das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherung seiner rechtlich völlig gedeckten Außerlandesschaffung entgegen. Dabei erscheinen die Interessen des Bf an der Aufrechterhaltung seines illegalen Aufenthalts in Freiheit keinesfalls ausreichend, um die dafür unbedingt erforderliche Maßnahme der Sicherung seiner persönlichen Präsenz als unverhältnismäßig annehmen zu lassen.

 

3.4.1. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, da der Bf – völlig mittel- und wohnsitzlos – im Gebiet der belangten Behörde den Aufenthalt nicht legal bestreiten könnte, um  den Anordnungen entsprechen zu können. Genau so wenig sind finanzielle Sicherungsleistungen als untunlich zu erachten, zumal der Bf im Übrigen auch nur über einen Barmittelbetrag von 100 Euro verfügt.

 

Im Gegensatz zu den diesbezüglichen (wohl standardisierten) Anmerkungen in der Beschwerdeschrift hatte die belangte Behörde jedenfalls eine detaillierte Erörterung der Frage der Anwendung bzw. des Ausschlusses gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid vorgenommen.

 

Zudem bewies der Bf mehrfach in der Vergangenheit, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen. Der rechtskräftig festgestellten Ausreiseverpflichtung war er nicht gefolgt, sondern lebte illegal und unangemeldet in Österreich.

 

3.4.2. Zu den in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht ist wie folgt auszuführen:

 

Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amts-

wegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 ff FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter unten zu verweisen.

 

3.5. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf – nach eigenen Angaben und der Aktenlage – über keine relevanten familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.6.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.6.2. Der Bf wird gegenwärtig seit einer Woche in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Zu diesem Ergebnis kommt man auch dann, wenn man die im Dezember 2012 verhängte Schubhaft von 37 Tagen mit einbezieht, da dennoch die 4-monatihge Frist erst zu rund einem Drittel beansprucht wird. In Anbetracht des noch zur Verfügung stehenden Zeitraums und dem Umstand, dass die Vorführung des Bf vor die chinesische Delegation noch diese Woche erfolgen soll, wie auch, dass das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes bereits eingeleitet ist, erscheint der zeitliche Aspekt der aktuellen Schubhaft nicht problematisch; dies ohne überhaupt auf die Fallgruppen des § 80 Abs. 3 und 4 eingehen zu müssen, deren Anwendbarkeit ebenfalls nahe liegen würde.

 

Es liegen also aus derzeitiger Sicht keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch eine unverhältnismäßig längere Zeit andauern werde, anders würde der Fall zu betrachten sein, wenn sich bei der Vorführung vor die chinesische Delegation keinerlei Entwicklungen zeigen würden.

 

3.6.3. Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung nach China, ist zum Entscheidungszeitpunkt mit Bedacht auf die Vorführung vor die chinesische Delegation erstmals realistisch und verhältnismäßig zeitnah erreichbar, da bei derartigen Anlässen die Chancen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates als durchaus erfolgversprechend angenommen werden können, wie sich aus Erfahrungswerten zeigt. Bei Ergebnislosigkeit der oa. Vorführung würde sich allerdings die Frage der Zielerreichbarkeit neu stellen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist also – entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift – durchaus davon auszugehen, dass der Bf letztendlich nach China wird abgeschoben werden können.

 

3.7. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 13. Juni 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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