Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167367/6/Fra/CG

Linz, 22.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Oktober 2012, VerkR96-12649-2012, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. April 2013, zu Recht erkannt:

 

 

      I.    Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch anstelle der Wortfolge "von 60 km/h um 29 km/h überschritten", zu lauten hat: "von 60 km/h um 19 km/h überschritten."

 

Die Geldstrafe wird auf 50,00 Euro herabgesetzt; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

    II.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5,00 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 90,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 24.05.2012 um 16.55 Uhr in der Gemeinde x, Landesstraße Freiland, x Landesstraße x, StrKm. 255,8, in Fahrtrichtung x Richtung x, 60 km/h-Beschränkung, als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: x, PKW, Skoda Roomster, grau, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. April 2013 durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Ausmaß von 19 km/h erwiesen. An der Tatörtlichkeit ist eine durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h kundgemacht. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Timelkam vom 26.05.2012, GZ: A1/13701/01/2012, wurde eine Geschwindigkeit von 82 km/h gemessen. Sohin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h – ohne Berücksichtigung der Messtoleranz – festgestellt. Mit Berücksichtigung der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mittels Laser, Type Messgerät: TruSpeed, Nummer Messgerät: 2733, Eichdatum Messgerät: 25.02.2010, festgestellt. Der Bw wurde angehalten und gab laut oa. Anzeige an, er hätte gewusst, dass er zu schnell gewesen sei, glaube aber nicht, dass das Messergebnis richtig sei und habe auf eine Anzeige bestanden. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde seitens des Meldungslegers eine Kopie des Eichscheines betreffend das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, das Messprotokoll sowie handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt. Aus dem Messprotokoll ergibt sich unter anderem, dass die Messung am 24.05.2012 von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr dauerte, die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die Null-km/h-Messung durchgeführt wurden. Weiters sind im Messprotokoll der Messort, die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge sowie die Ergebnisse dokumentiert.

 

RI. x, PI. Timelkam, bestätigte bei der seiner zeugenschaftlichen Aussage im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er dem Bw die gemessene Geschwindigkeit vorgehalten hat, dieser jedoch die Richtigkeit der Messung angezweifelt und auf eine Anzeige bestanden habe. Das Messergebnis sei noch auf dem Display des Messgerätes gespeichert gewesen. Es sei zu keiner Fehlmessung gekommen.

 

Unter Zugrundelegung dieser Beweisergebnisse hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel darüber, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt und richtig durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238) zu verweisen, wonach ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Gerätes betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist.

 

Im Berufungsfall sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgekommen, dass bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen wären, die zu einer Fehlmessung geführt hätten oder dass ein anderes Fahrzeug als das des Bw gemessen wurde. Die Verkehrsfehlergrenze wurde abgezogen.

 

Der Bw hätte zur Widerlegung des Ergebnisses dieser Geschwindigkeitsmessung konkrete Umstände für die unrichtige Messung aufzeigen müssen. Dies hat er nicht getan. Er hat lediglich vage Andeutungen für eine Fehlmessung vorgebracht. Zum konkreten Einwand des Berufungswerbers, er habe zum Tatzeitpunkt den gegenständlichen PKW nicht gelenkt, da er mit einem LKW unterwegs gewesen sei, ist folgendes festzustellen:

 

RI. x hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die Messung am 24.05.2012 um 16:55 Uhr durchgeführt hat. Auch aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messung von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr durchgeführt wurde. Er teilt bereits mit Stellungnahme vom 11. Juli 2012, GZ: E1/17616/2012 und mit Stellungnahme vom 28. August 2012, GZ: E1/17616/2012, der belangten Behörde mit, dass die in der Anzeige angeführten Daten korrekt sind und ein Irrtum in der Dokumentation dieser Daten ausgeschlossen werden kann. Auch bei der Berufungsverhandlung beteuerte der Meldungsleger zeugenschaftlich, dass er einen Irrtum in der Dokumentation betreffend Datum und Uhrzeit der Messung mit Sicherheit ausschließen könne. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann das vom Bw vorgelegte Schaublatt keinen ausreichenden Beweis dafür liefern, dass er zum Tatzeitpunkt den gegenständlichen PKW nicht gelenkt hat. Es ist sohin auch das im Spruch angeführte Datum und die Uhrzeit der Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen festzustellen. Nicht erwiesen ist jedoch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel kann dem Bw lediglich unter Berücksichtigung der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 19 km/h zur Last gelegt werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Strafbemessung:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde rd. um ein Drittel überschritten. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung ist geeignet, die Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden bzw. zu schädigen. Es ist daher von keinem geringfügigem Verschulden auszugehen. Die vom Bw anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2012 angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden der Strafbemessung zur Grunde gelegt.

Lt. Vormerkungsregister weist der Bw zwei einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die neu bemessene Strafe wurde daher tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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