Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167574/9/Zo/SZ/CG

Linz, 24.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vom 28.01.2013 gegen Punkt 1 das Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 23.01.2013, Zl. VerkR96-2374-2012 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses wird stattgegeben, das Straferkenntnis in diese Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Zif. 2 VStG;

zu II.: §§64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.10.2012 um 18:10 Uhr in x auf der Bx bei km 6,630 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er den Verkehrsunfall nicht bemerkt habe und sich nicht schuldig fühle. Bei seinem Fahrzeug sei nur ein ganz geringfügiger Schaden entstanden.

 

3.            Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4.            Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2013. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW auf der Bx in Richtung x. Im Bereich der Fahrbahnverengung auf einen Fahrstreifen überholte er den von Herrn x gelenkten LKW und ordnete sich vor diesem auf dem rechten Fahrstreifen ein. Dabei kam es offenbar zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und dem von Herrn x gelenkten LKW. Entsprechend den Beschädigungen bei dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug dürfte diese Berührung zwischen dem Radlauf bzw. dem Kotflügel des PKW und dem untersten Trittbrett des LKW stattgefunden haben, wobei die Berührung nur ganz geringfügig gewesen sein dürfte, weil beim PKW lediglich ein geringer Kratzer im Kunststoff sowie eine Wischspur im Bereich des Kotflügels ersichtlich ist.

 

Der Berufungswerber hatte im Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver zwar ein Geräusch wahrgenommen, ist jedoch davon ausgegangen, dass dieses von einem auf das Dach fallenden Holzstück stammte und auch der Zeuge selbst war der Meinung, bei diesem Fahrmanöver den Randstein berührt zu haben. Der LKW-Fahrer bemerkte den Schaden an seinem Fahrzeug erst am nächsten Tag im Rahmen der Fahrzeugreinigung.

 

Bei der Weiterfahrt kamen die Fahrzeuge bei der nächsten Ampel wegen Rotlicht hintereinander zum Stillstand und der LKW-Fahrer sprach den Berufungswerber wegen dieses Fahrmanövers an, wobei er ihm nicht konkret die Verursachung eines Verkehrsunfalles vorwarf, sondern ihm lediglich wegen dieses Fahrmanövers eine Anzeige ankündigte.

 

5.            Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.        Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmerie Dienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2.        Beim gegenständlichen Vorfall ist es zu einer geringfügigen Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen, bei welcher auch Sachschaden entstanden ist. Es liegt daher ein Verkehrsunfall vor und der Berufungswerber wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, entweder dem Unfallgegner seine Identität nachzuweisen oder den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Er hat die ihm vorgeworfene Übertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Allerdings ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall glaubwürdig nicht wahrgeommen hat. Nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS Oberösterreich musste er aufgrund der Umstände beim gegenständlichen Vorfall auch nicht von einem Verkehrsunfall ausgehen. Das Geräusch, welches offenbar bei der Streifung der Fahrzeuge entstand, hat er einem auf das Dach fallenden Holzstück zugeordnet, der LKW-Fahrer wiederum vermutete, dass dieses Geräusch von einer Berührung des rechten Reifens mit dem Randstein stand. Daraus ist ersichtlich, dass beide Fahrzeuglenker dieses Geräusch nicht mit der Berührung der Fahrzeuge in Verbindung brachten. Der Berufungswerber wurde in weiterer Folge vom LKW-Fahrer auf das Fahrmanöver angesprochen, wobei auch der LKW-Fahrer zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht von einem Verkehrsunfall ausgegangen ist. Die Schäden an seinem Fahrzeug hat ja auch der LKW-Fahrer erst am nächsten Tag bei der Fahrzeugreinigung festgestellt. Wenn man weiters die ganz geringfügige Beschädigung des vom Berufungswerber gelenkten PKW berücksichtigt, ist in diesem Fall tatsächlich glaubwürdig, dass er den Unfall nicht wahrgenommen hat und es ist naheliegend, dass er diesen auch bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit nicht hätte wahrnehmen können. Den Berufungswerber trifft daher kein Verschulden daran, dass er die Meldung des Vorfalles unterlassen hat.

 

Es war daher seiner Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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