Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167778/6/Kof/CG

Linz, 20.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x, x, x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
05. April 2013, VerkR96-541-2013, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 17. Juni 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-      Geldstrafe (1.600 + 0 + 0 =) ............................................. 1.600 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 160 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ………………………………. 320 Euro

                                                                                                                            2.080 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (14 + 0 + 0 =) ....... 14 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Stadtgebiet x, x-Gasse, vor Objekt Nr. 13

            (Parkplatz vor x).

Tatzeit:  14.01.2013, 22:15 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen SD-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„1) Sie haben am 14.01.2013 um 23:17 Uhr in x, x 27 (Parkplatz vor Lokal "x"), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2 zweiter Satz Z1 StVO

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert haben (Nachtrunk).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.c StVO

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                                                                                                     Ersatzfreiheitsstrafe von                                        gemäß

1)  1.600 Euro                    1)  14 Tage                                                     1)  § 99 Abs.1 lit.b StVO

2)     250 Euro                         2)    5 Tage                                                      2)  § 99 Abs.2 lit.a StVO

3)     250 Euro                         3)    5 Tage                                                 3)  § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

210 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 2.310 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 09. April 2013  – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14. Jänner 2013 um 22.15 Uhr wurde der PKW mit dem Kennzeichen SD-…..
– Zulassungsbesitzerin ist die Lebensgefährtin des Bw – in x, vom Parkplatz vor der Bezirkshauptmannschaft/vor dem Gasthaus „x“ bis zum x 27, Parkplatz vor dem Lokal „x“ gelenkt.

 

Die Zulassungsbesitzerin und Lebensgefährtin des Bw befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht beim bzw. in der Nähe dieses Pkw, sondern zu Hause in Sb.

 

Beim Wegfahren bzw. Ausparken stieß der Lenker dieses PKW – gemäß der Beobachtung eines unbeteiligten Passanten – an ein anderes Auto, hielt jedoch anschließend nicht an, sondern fuhr weg.

Dieser unbeteiligte Passant verständigte daraufhin die Polizei, wobei er auch die Kennzeichen der beiden Fahrzeuge bekanntgegeben hat.

 

Am 17. Juni 2013 wurde bei der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Der Bw selbst ist – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen.

 

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierte Judikatur sowie

VwGH vom 25.02.2010, 2009/09/0146; vom 16.10.2009, 2009/02/0019

                        

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Anmerkung: Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung „Bw“

                    – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Der Bw hat am 14. Jänner 2013 am Abend im Gasthaus „x“ einige Personen kennengelernt, unter anderem einen offenkundig aus Deutschland stammenden Mann.

Mit diesem hat er gegen 22.00 Uhr das Lokal x verlassen und sind in
das Fahrzeug, mit welchem der Bw zur x gefahren ist - Zulassungs- besitzerin ist die Lebensgefährtin des Bw – eingestiegen.

 Anschließend sind sie weggefahren zum x Nr. 27.

Gefahren ist dieser Deutsche, der Bw saß auf dem Beifahrersitz.

Von einem angeblichen Verkehrsunfall beim Ausparken (Anstoß an ein anderes Fahrzeug) hat der Bw nichts bemerkt.

Betreffend die Alkotestverweigerung verweise ich auf die Zeugenaussage des Herrn GI. JS, vom 27. Februar 2013, wonach „der Bw im Weiteren angegeben hat, dass er jedenfalls nicht bzw. ein anderer gefahren sei“.

 

Zeugenaussage des Herrn GI. JS:

Ich befand mich gemeinsam mit meinem Kollegen auf der Dienststelle.

Von der Leitstelle haben wir erfahren, dass vor der Bezirkshauptmannschaft sich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden ereignet habe.

Der Name des Anzeigers war bekannt.

Uns wurden die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge mitgeteilt.

Wir haben die Zulassungsbesitzer aus der Zulassungsdatei erhoben.

Ich habe dann die Zulassungsbesitzerin des – angeblichen – „Schädigerfahrzeuges“ angerufen. Es handelt sich dabei um Frau MG, Sb.

 

Frau MG teilte mir mit, dass ihr Lebensgefährte – der Bw – mit dem PKW

unterwegs sei.

Ich teilte Frau MG auch – auf ihre Anfrage – mit, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden sich ereignet habe.

Die Zulassungsbesitzerin des geschädigten Fahrzeuges haben wir zu diesem Zeitpunkt telefonisch nicht erreicht.

Wir sind das Stadtgebiet abgefahren, ob wir das „Schädigerfahrzeug“ irgendwo entdecken. Nach einiger Zeit haben wir dieses Fahrzeug beim Stadtcafe gesehen.

An diesem Fahrzeug haben wir an der hinteren Stoßstange „Kratzspuren“ gesehen.

Anschließend gingen wir in das xcafe.

Im xcafe befanden sich – soweit ich mich erinnere – nur zwei Gäste.

Wir fragten, wem der PKW draußen gehöre. Daraufhin meldete sich der Bw – dieser war uns zum damaligen Zeitpunkt persönlich nicht bekannt.

Er ging mit uns hinaus zu seinem PKW.

Der Bw erklärte uns, er sei zuvor im Gasthaus „x“ gewesen.

Weiters gab er an, er könne sich an keinen Unfall erinnern.

 

Anschließend habe ich ihn – da Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden – zum Alkovortest aufgefordert.

Ursprünglich hat der Bw sich bereit erklärt, diesen Alkovortest vorzunehmen.

Er hat einmal hineingeblasen, dies hat jedoch kein Ergebnis erbracht.

Anschließend wollte der Bw das Alkovortestgerät selbst in die Hand nehmen.

Dies haben wir nicht zugelassen, da wir dieses Gerät nicht aus der Hand geben.

Mein Kollege hat ihm dies auch so erklärt.

Anschließend hat der Bw gesagt, er werde jetzt nicht mehr blasen.

 

Daraufhin habe ich ihn offiziell zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert.

Dieser befand sich im Streifenwagen unseres Dienst-PKW.

Der Bw gab zur Antwort: „Ich blase nicht mehr“.

 

Die Abnahme des Führerscheines hat nicht stattgefunden, da der Bw angab,

den Führerschein nicht mitzuführen.

Bei der Amtshandlung hat der Bw mir gegenüber angegeben, er sei nicht selbst mit dem Auto gefahren.

Er hat allerdings auch nicht angegeben, auf welche Art und Weise dieses Auto vom Parkplatz vor der x bis zum Parkplatz vor dem xcafe gekommen sei.

Ob der Bw den Alkovortest vorgenommen hätte, falls er das Gerät selbst hätte halten dürfen, kann ich nicht angeben.

Wahrscheinlich hätte er den Alkovortest vorgenommen.

 

Während der Amtshandlung ist auch die Lebensgefährtin des Bw, Frau MG, dazugekommen.

Auf welche Art und Weise sie von Sb nach S. gekommen ist, weiß ich nicht.

 

Zu Punkt 1. Des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ( § 5 Abs.2 StVO):

Der amtshandelnde Polizeibeamte GI JS hat bei der mVh einen glaubwürdigen   und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, hat – nachdem die Zulassungsbesitzer der beiden Fahrzeuge aus der Zulassungsdatei eruiert wurden – zuerst mit der Zulassungsbesitzerin des „Schädigerfahrzeuges“, Frau MG telefoniert.

Diese sagte, ihr Lebensgefährte (= der Bw) sei mit diesem PKW unterwegs.

 

Die Polizeibeamten sind danach das Stadtgebiet von Schärding abgefahren
und haben den verfahrensgegenständlichen PKW, abgestellt vor dem Lokal „Stadtcafe“, gesehen. Die beiden Polizeibeamten gingen in das Stadtcafe, dort befanden sich nur noch zwei Gäste, einer davon war der Bw.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO reicht der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, aus.  Der Verdacht muss sich demnach

·     einerseits auf die Alkoholisierung und

·     andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand

beziehen.

VwGH vom 29.06.2012, 2012/02/0067; vom 23.03.2012, 2011/02/0244;

          vom 14.12.2012, 2011/02/0240; vom 27.01.2012, 2011/02/0006 uva.

 

Im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest war dem amtshandelnden Polizeibeamten bekannt, dass der Lebensgefährte der Zulassungsbesitzerin
(= der Bw) mit diesem PKW unterwegs ist.

Im Lokal xcafe befanden sich – soweit der amtshandelnde Polizeibeamte bei der mVh sich erinnern konnte – nur noch zwei Gäste, einer davon war der Bw.

Für die amtshandelnden Polizeibeamten bestand daher im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest der Verdacht, der Bw habe den PKW vom Parkplatz vor der Bezirkshauptmannschaft/Gasthaus x bis zum Parkplatz vor dem Lokal xcafe gelenkt.

 

Weiters hat der Bw Alkoholisierungssymptome aufgewiesen.

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr GI. J.S. hat somit den Bw völlig zu Recht aufgefordert, den Alkotest vorzunehmen.

 

Der Bw hat unbestrittenermaßen – siehe die Zeugenaussage des Herrn GI. J.S. bei der mVh – nach der Aufforderung zum Alkotest gesagt, „ich blase nicht“ und

damit den Tatbestand des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO verwirklicht;

VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0224; vom 27.04.2000, 99/02/0152;

          vom 27.04.2000, 99/02/0292; vom 18.09.1991, 91/03/0103.

 

Zum Vorbringen des Bw, er habe den Alkotest deshalb nicht durchgeführt, da ihm nicht erlaubt worden sei, das Gerät selbst in der Hand zu halten ist festzustellen: Dies hat gemäß der Zeugenaussage des Herrn GI. JS nur das „Alkovortestgerät“, nicht jedoch den Alkomat selbst betroffen.

 

Unabhängig davon ist festzustellen, dass der zum Alkomattest Aufgeforderte
nicht berechtigt ist, Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre,
den Alkotest vorzunehmen;   stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom
27.04.2012, 2011/02/0373; vom 20.03.2009, 2008/02/0142; vom 27.02.2007, 2007/02/0019; vom 30.05.2007, 2003/03/0155.

 

Betreffend den Schuldspruch war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe nach § 99 Abs.1 lit.b StVO verhängt hat.

Diese Strafhöhe bedarf keiner näheren Begründung;

VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Die Berufung war somit auch betreffend die Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Zu Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 4 StVO):

Der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW ist beim Ausparken – so die Beobachtung eines unbeteiligten Passanten – an einen anderen PKW angestoßen.

 

Den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern ist jedoch nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen, ob dabei tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

 

 

 

 

Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf-verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu Punkte 1. – 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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