Linz, 17.06.2013
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. X, A, T, vertreten durch die Rechtsanwälte OG H-W, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 3. April 2013, Zl.: VerkR96-8801-2012, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 17. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und Verkündung zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 36 Euro auferlegt (20 % der ausgesprochenen Geldstrafe).
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.
Zu II§ 64 Abs.1 u. 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:
2.1. Diese Darstellung erwies sich als nicht stichhaltig und zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf!
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung des Auswertungsvideos Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgelegten Verwaltungsstrafaktes dem die Videomass-Auswertung beilagen (AS 55 u. 56). Das Video wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung gesichtet.
Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teil und auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte das Nichterscheinen mit dienstlichen Gründen.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben zitierten umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Der Tatvorwurf basiert auf einer mit Video dokumentierten und rechnerisch mit einem EDV-Programm (Videomass) nachvollzogenen Auswertung. Selbst aus in der Videoaufzeichnung eingeblendeten Daten lässt sich stichhaltig das Fahrverhalten des Berufungswerbers nachvollziehen. Dabei zeigt sich die Fahrt über zumindest 10 Sekunden knapp am Vorderfahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h. Dadurch war selbst ohne rechnerische Auswertung am Video erkennbar, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. zwei Autolängen betragen hat. An der darauf basierenden Berechnung ist daher nicht zu zweifeln.
Während der gesamten Sichtbarkeit des Berufungswerbers fand kein Wechsel zwischen den beiden Fahrspuren statt, wobei rechts überwiegend LKW‘s unterwegs waren, welche mit relativ geringem Geschwindigkeitsunterschied von den die Überholspur benützenden Pkw’s überholt wurden.
Die Tauglichkeit des hier angewendeten Messverfahrens ergibt sich nicht zuletzt auch aus der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.06.2003, 2001/03/0063, sowie h. Erk. v. 4.9.2006, VwSen-161505/5/Zo/Da, sowie v. 15.11.2005, VwSen-160713/15/Fra/He).
Diese im Rahmen der Berufungsverhandlung gesichtete Beweisgrundlage ist in jeder Richtung hin überzeugend. Letztlich wurden selbst von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers keine weiteren Beweisanträge gestellt.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Für die Verletzung der Rechtsvorschrift iSd § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 beläuft sich der Strafrahmen von 72 Euro bis jeweils 2.180 Euro.
Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines Nachfahrabstandes von nur 0,39 Sekunden grundsätzlich als maßvoll gelten kann. Die Festsetzung empfindlicher Geldstrafen für das sogenannte Drängeln ist durchaus geboten. Zahlreiche empirische Erfahrungen belegen, dass bei einem derartigen Abstand im Falle eines plötzlichen Bremsens des Vorderfahrzeuges ein Auffahrunfall unausweichlich wäre (vgl. etwa die h. Erk. v. 29.4.2009, VwSen-164062/5/Br/RSt). Darin legte der Sachverständige dar, dass gemäß abgesicherter fachlicher Erkenntnisse in der Verkehrsrealität von keiner unter 0,7 Sekunden liegenden Reaktionszeit ausgegangen werden kann (mit Hinweis auf die h. Erk. v. 26.2.2008, VwSen-162603/8/Fra/Sta u. vom 16.2.2004, VwSen-109509/7/Br/Be). Die Unrechtsgewichtung gelangt insbesondere in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck.
Auf die Sorgenpflichten des Berufungswerbers für zwei Kinder und die Ehefrau wurde Bedacht genommen. Selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen wäre dieses Strafausmaß nicht überhöht, wobei das am Video erkennbare Fahrzeug eines neueren Modells der gehobenen Mittelklasse auf ein zumindest gut durchschnittliches Einkommen schließen lässt.
Mit Blick darauf war letztlich auch das Strafausmaß zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r