Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167857/2/MZ/WU

Linz, 20.06.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 30. April 2013, GZ: VerkR96-168-2013, betreffend die festgesetzte Strafhöhe infolge einer Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 30. April 2013, GZ: VerkR96-168-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 16. November 2012 um 13:50 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Freistadt nächst dem Haus X in der Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde.

 

Der Bw habe dadurch § 4 Abs 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 EUR, ersatzweise 23 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

Bezüglich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass Kurzparkzonen vor allem dort verordnet würden, wo die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteige und somit eine Überschussnachfrage bestehe. Die Kurzparkzonenregelung solle durch Festlegung einer längst möglichen Parkdauer die Fluktuation fördern und vielen Verkehrsteilnehmern eine geeignete Parkfläche für eine bestimmte Dauer zur Verfügung stellen. Die Tat schädige daher in nicht unerheblichem Maß das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, weshalb auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering sei.

 

Als straferschwerend zog die belangte Behörde eine einschlägige Verwaltungsvormerkung heran. Als Grundlage für die Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 500,- EUR sowie davon aus, dass der Bw kein Vermögen besitzt und er für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

 

2. Gegen das am 6. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 20. Mai 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß, da der Bw ausschließlich „um Abmahnung und Nachsicht“ ersucht. Inhaltliche Vorbringen, welche die Verwaltungsübertretung relativieren würden, werden vom Bw nicht gemacht.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 24. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche weder vom Bw – trotz entsprechenden Hinweises im angefochtenen Straferkenntnis – als auch von der belangten Behörde nicht beantragt wurde (§ 51e Abs 3 Z 2 VStG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt 1 dargestelltem, unstrittigem Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der für die Strafbemessung im gegenständlichen Fall einschlägige § 99 Abs 3 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“

 

Da der Bw – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung rechtskräftig bindend festgestellt wurde – gegen die aufgrund der StVO 1960 erlassene Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verstoßen hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960 sieht einen Strafrahmen bis zu EUR 726,- vor. Die verhängte Strafe beträgt daher lediglich ca 6,88 % dieses Strafrahmens. Hinzu tritt, dass der Bw bereits zuvor wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von EUR 50,00,- ist vor diesem Hintergrund jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen, zumal die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von der Behörde dabei berücksichtigt wurden.

 

4.3. Ein Absehen von der Strafe bzw eine Ermahnung ist nicht möglich, da nicht ersichtlich ist, dass das Verschulden des Bw an der Übertretung lediglich geringfügig ist. Wenn der Bw vorbringt, die von ihm richtig eingestellte Parkuhr könnte sich durch Luftzug bzw bei der Ablage verstellt haben, so ist ihm zu entgegnen, dass er sich beim Verlassen des Fahrzeuges von der Einstellung der Uhr zu überzeugen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Verstellung derselben hintanzuhalten. Hinsichtlich der ebenfalls nicht vorliegenden geringen Folgen der Übertretung kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt I.).

 

4.5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG dem Bw ein Beitrag für die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben (Spruchpunkt II.)

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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