Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167888/6/Br/Ai

Linz, 24.06.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Mai 2013, Zl. VerkR96-47-2013, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten das Berufungsverfahren 24 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 24, § § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II. § 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro und im Nichteinbringungsfall je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er sei als Zulassungsbesitzer des PKW X mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.10.2012, VerkR96-5272-2012, aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 17.09.2012 um 08.50 Uhr in X auf der A7 bei StrKm. 18.070 in Fahrtrichtung X gelenkt habe. Diese Auskunft habe er der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wobei er auch keine andere Person benannte, die diese Auskunft erteilen hätte können.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

Zum Sachverhalt:

Durch die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 20.09.2012 erlangte die erkennende Behörde davon Kenntnis, dass am 17.09.2012 um 08.50 Uhr, mit dem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der A 7 bei km 18.070 in X zu einem am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht solch ein Abstand eingehalten wurde, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,48 Sekunden festgestellt.

Mit Strafverfügung vom 24.09.2012 wurde Ihnen die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in der hiefür erforderlichen Form von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angelastet.

 

Mit Schreiben vom 27.09.2012 erheben Sie Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung. Sie führen an an, dass Sie zum Tatzeitpunkt bereits zwei Stunden an Ihrem Arbeitsplatz waren und übermitteln im Anhang einen Stundennachweis des betreffenden Tages.

Mit Schreiben vom 12.10.2012 übermittelt Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG, der Behörde binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das angeführte Fahrzeug zum angeführten Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Mit Schreiben vom 22.10.2012 übermitteln Sie an die Behörde eine Stellungnahme. Sie führen an, dass Sie der Behörde bereits mitgeteilt hätten, dass Sie am Tatzeitpunkt bereits an Ihrem Arbeitsplatz waren. Die weitere Aufforderung mitzuteilen wer das Fahrzeug gelenkt hat, sei für Sie überraschend, da nur Sie das Fahrzeug verwenden und daher auch keine Aufzeichnungen führen, falls es vielleicht doch jemand anderer benützt. Aus diesem Grund könnten Sie keine Auskunft erteilten und würde Ihnen eine fotografische Aufzeichnung helfen, den Lenker zu identifizieren. An Tagen an denen Sie im Dienst seien, kämen nur wenige Personen in Frage, welche das Fahrzeug gelenkt hätten.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilt Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit, dass das Verfahren wegen der Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO eingestellt wurde.

 

Daraufhin wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Strafverfügung vom 14.12.2012 die im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 02.01.2013 übermitteln Sie an die Behörde Ihren Einspruch. Für Sie sei die Einstellung des Verfahrens bereits endgültig gewesen, da Sie bereits am 22.10.2012 mitgeteilt hätten, dass Sie keine Auskunft darüber geben können, wer am 17.09.2012 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt hat. Weiters betrachten Sie den Vorwurf, Sie hätten die Aufforderung den Lenker bekannt zu geben nicht befolgt, durch Ihr Schreiben vom 22.10.2012 als entkräftet. Da Ihnen kein Foto vorgelegen sei, hätten Sie auch keinen Lenker bekannt geben können. Ihnen sei nicht klar, weswegen ein neues Verfahren eröffnet wurde.

 

Auf Grund Ihres Wohnsitzes wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG am 04.01.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.03.2013 gibt Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Möglichkeit, sich zum gegenständlichen Sachverhalt zu äußern und der Behörde zur Strafbemessung Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu machen.

Mit Schreiben vom 25.04.2013 übermitteln Sie eine Stellungnahme an die Behörde.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Sitz in 4040 Linz, Peuerbachstraße 26, auf schriftliches Verlangen binnen 2 Wochen keine Auskunft darüber erteilt, wer das oben, dem Kennzeichen nach bezeichnete Fahrzeug am 17.09.2012 um 08.15 Uhr im Gemeindegebiet X auf der A 7 bei km 18.070 gelenkt hat.

 

Als Beweismittel gelten:

Ø  Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö vom 20.09.2012, GZ: AI/38869/01/2012

Ø  Ihr Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.09.2012

Ø  Aufforderung gem. 103/2 KFG nachweisbar zugestellt am 19.10.2012

Ø  Ihr Schreiben vom 22.10.2012

Ø  Schreiben über die Einstellung des Verfahrens nach § 18/1 StVO vom 15.11.2012

Ø  Ihr Einspruch vom 02.01.2013

Ø  Ihr Schreiben vom 25.04.2013

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung: Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretung, zumal Sie in Ihren Einsprüchen lediglich anführen, dass Sie zum 17.09.2012 in der Arbeit waren und daher nicht wüssten, wer das Fahrzeug gelenkt hat und daher auch keine Auskunft erteilen könnten. Es steht somit fest, dass Sie der Behörde innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft darüber erteilt haben, wer am 17.09.2012 der Fahrer des auf Sie zugelassenen PKW's war.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde jedoch nach Aufforderung bekannt zu geben, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Wenn Sie anführen, Sie hätten keinen Lenker benennen können, da der Tatzeitpunkt bereits so lang zurück läge, so müssten Sie, um der Behörde Auskunft erteilen zu können, Aufzeichnungen führen.

 

Bei einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, wer zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen KFZ gefahren sei, zeigt der Zulassungsbesitzer nicht auf, dass ihn keinerlei Verschulden iS des § 5 Abs. 1 VStG trifft. Allenfalls hätte der Zulassungsbesitzer zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in Abs. 2 vorgesehen -entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt. (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115)

 

Die Auskunftspflicht wird auch dann verletzt, wenn, wie auch Sie angeben, das Fahrzeug habe niemand gelenkt. Da sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht etwa ergab, dass der PKW zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen worden war, durfte die Behörde im Falles des Nachweises, dass sich der PKW zu diesem Zeitpunkt im Verkehr befand, davon ausgehen, dass Sie keine richtige Auskunft gegeben haben. (VwGH 21.10.1981, 81/03/0126)

 

Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich nicht allein nur von einer einzigen Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw., wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat. (VwGH 26.10.1965, 775/65, ZVR 1966/186; vest. Sen. 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10.192; 15.5.1990, 89/02/0206)

 

Sie haben somit die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist deshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon d(\e Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde sicher zu stellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Sie als Zulassungsbesitzer haben durch Ihre nicht erteilte Auskunft nicht dazu beigetragen, dass der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ermittelt werden konnte und Sie haben somit entgegen des Zweckes des § 103 Abs. 2 KFG eine effiziente Strafverfolgung nicht ermöglicht. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht unerheblich.

 

Als strafmildernd wurde Ihre bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet; straferschwerende Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgegangen.

 

Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie es trotz schriftlicher Aufforderung vom 14.03.2013 unterlassen, der Behörde zur Strafbemessung hierzu nähere Angaben bekannt zu geben. Somit geht die Behörde -wie im genannten Schreiben angekündigt - bei der Strafbemessung davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 2.000,- Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde die festgesetzte Strafe als angemessen und erforderlich, um Sie in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art, nämlich der falschen Auskunftserteilung an die Behörde, abzuhalten.

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

" Sehr geehrte Frau X!

 

Erneut danke ich für Ihre freundliche Telefonauskunft von heute (bezügl. VerkR96-47-2013), in der allerdings unsere Meinungen nicht mehr so übereinstimmten, wie im April. Der damalige Nachweis meines Aufenthaltes an meinem Arbeitsplatz war für Sie der Anlass, mir die Bekanntgabe eines anderen Lenkers abzuverlangen.

 

Ich habe danach höflichst erklärt, dass mir das nicht möglich sei, weil damals während meines Dienstes höchstwahrscheinlich niemand meinen Wagen ohne mein Wissen gelenkt hat, und ich natürlich keine Aufzeichnungen über meinen Privatwagen führe.

 

So, und nun kommt Ihr nettes Schreiben vom 8. Mai, in dem Sie mir eine Verwaltungsübertretung in dieser Hinsicht vorwerfen, da ich Ihnen keine Auskunft erteilen kann, und danach am 14. Mai noch telefonisch anschließen, ich müsse Aufzeichnungen führen, falls mein Geist zu schwach sei, nach länger als einem halben Jahr noch Ihren Spürsinn zu beflügeln.

 

In dieser Hinsicht muss ich Sie bitten, sehr geehrte Frau X, mit Fahrschulen dahingehend in Verbindung zu treten, um solche Anordnungen neu an Fahrschüler weiterzugeben !

 

Da dies jedoch für Lenker meines Alters nicht mehr verpflichtend sein würde, möchte ich diesen Fall endgültig abgeschlossen wissen.

 

Mit Dank vorweg

(X)"

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufgezeigt werden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des über h. Rückfrage erklärten Verzichts auf eine Berufungsverhandlung, insbesondere jedoch mit Blick auf das sich im Ergebnis nur auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden, bzw. die das Strafausmaß betreffenden Ergänzungen des Berufungsvorbringens unterbleiben  (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und die Darlegung der Sach- u. Rechtslage in einem Schreiben an den Berufungswerber und dessen Beantwortung. Demnach ist der Sachverhalt unstrittitg.

 

 

4.1. Aktenlage:

Dem Berufungswerber wurde wegen des offenkundig mit seinem Pkw am 17.9.2012 um 08:50 Uhr begangenen Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO bereits am 25.9.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Tatortbehörde eine Strafverfügung zugestellt. Diese wurde vom Berufungswerber am 27.9.2012 im Ergebnis mit der Begründung beeinsprucht, dass er sich zum Zeitpunkt dieser Verwaltungsübertretung bereits zwei Stunden an seinem Arbeitsplatz befunden hätte. Wenn sich der Berufungswerber daher nunmehr auf die Unzumutbarkeit einer entsprechenden Recherche der seinerzeitigen Lenkereigenschaft berufen will, überzeugt dies vor dem Hintergrund der Kenntnis der wahren Umstände bereits wenige Tage nach dem Vorfall nicht wirklich. Er zeigt auch zu keinem Zeitpunkt auf welche Anstrengungen er in der Richtung unternommen hat, wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand. Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, „das Fahrzeug sei höchstwahrscheinlich auch nicht widerrechtlich verwendet worden“, bekräftigt dies vielmehr die Überzeugung, dass hier schlichtweg der Lenker vor der Strafverfolgung zu schützen versucht wurde, bzw. zuletzt dem vom § 103 Abs.2 FSG intendierten Zweck gezielt zuwider gehandelt wurde.   

Die „Tatortbehörde“ (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) hat den Berufungswerber bereits am 19.10.2012 eine Aufforderung (datiert mit 12.10.2012) zur Lenkerbekanntgabe betreffend die oben bezeichnete Fahrt zugestellt.

Diese blieb vom Berufungswerber  inhaltlich unbeantwortet, indem er vermeinte, keine Aufzeichnungen über die Verwendung seines Fahrzeuges zu führen wobei er im Ergebnis einen Bildbeweis hilfreich fände. Welche Anstrengungen er in Richtung der Lenkerbekanntgabe gemacht hat, finden sich in dieser Mitteilung ebenfalls nicht.

Dem Akt wurde in der Folge ein Bildauszug der VKS 3.1 Aufzeichnung angeschlossen, sowie ein Aktenvermerk vom 7.11.2012 bzw. dessen Entwurf über die Verfahrenseinstellung des StVO-Deliktes und eine Verständigung darüber an den Berufungswerber vom 15.11.2013.

Am 18.12.2012 wurde dem Berufungswerber eine mit 14.12.2012 datierte Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG zugestellt.

Diese wiederum wurde fristgerecht am 2.1.2013 mit der Begründung beeinsprucht, dass keine Aufzeichnungen über die damalige Verwendung seines PKW’s existierten. Darin stellt der Berufungswerber andererseits auch die Abstandmessung (StVO-Delikt) an sich in Frage. Zuletzt vermeint der Berufungswerber nicht einzusehen, dass nun ein anderes Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung trat das Verfahren schließlich mit einem Datensatz vom 8.1.2013 unter Hinweis auf § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Wohnsitzbehörde ab.

Diese Behörde wiederum forderte den Berufungswerber mit Schreiben vom 16.1.2013 zur Bekanntgabe seiner Einkommens- Vermögens- u. Familienverhältnisse binnen zwei Wochen auf. Vorweg wurde im Falle der Nichtbekanntgabe auf eine Einkommensschätzung von 2.000 Euro, keinem relevanten Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten verwiesen.

Dieses Schreiben blieb offenbar unbeantwortet. Die Behörde erster Instanz forderte den Berufungswerber in einem weiteren per RSa zugestellten Schreiben zur Rechtfertigung auf, wobei die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung bereits den Gegenstand dieser Aufforderung bildete. Es wurde ihm als Termin zur behördlichen Vorsprache der 3.4.2013, 10:00 Uhr eröffnet.

Der Berufungswerber replizierte darauf mit einem Schreiben vom 25.4.2013 worin er auf ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz verweist und seine Rechtfertigung wiederholt, warum er nicht in der Lage gewesen sei den Lenker zu benennen.

Dem Berufungswerber wurde nach einer telefonischen Kontaktaufnahme an seiner aus der dem Verfahrensakt beigelegten Zeitaufzeichnung hervorleuchtendem Fernsprechanschluss Kontakt aufgenommen. Nach Benennung einer Emailadresse wurde ihm an dieser Adresse die Sach- u. Rechtslage ausführlich dargelegt, worin die Frage des allfälligen Verzichtes auf eine Berufungsverhandlung ebenfalls gestellt wurde. Angeschlossen wurde darin auch die Bildbeilage aus der VKS 3.1 Anzeige.

Dazu äußerte sich der Berufungswerber noch am 24.6.2013 dahingehend, dass in dieser Hinsicht nun kein Streit darüber mehr offen bleibe (gemeint wohl die Abstandmessung an seinem Fahrzeug) und daher hoffe er auf einen diesem geringen Vergehen entsprechenden Strafrahmen. Abschließend vermeint der Berufungswerber noch anmerken zu müssen, dass er sich nach der ersten                Forderung bereits zur Bezahlung bekannt hätte, dies aber von Amts wegen aber retourniert worden sei, da das Verfahren damals kurz davor an den Unabhängige Verwaltungssenat übermittelt worden wäre.

Letztes lässt sich in keiner Weise aus der Aktenlage nachvollziehen, weil offenbar zu keinem Zeitpunkt weder eine Schuldeinsicht hinsichtlich des Grunddeliktes noch betreffend die KFG-Übertretung bestand. Letztlich wäre dieses Verfahren nicht über zwei Behörden bis in das Berufungsverfahren betrieben worden. In einer ergänzenden Mitteilung vermeint der Berufungswerber weiter, dass er keine mündliche Verhandlung beantrage, sondern die Festsetzung einer finanziellen Strafforderung begehre, welche er wie erwähnt, bereits einmal angenommen und beglichen habe. Diese Mitteilung wird angesichts der h. Fragestellung als Verzicht auf eine Berufungsverhandlung gewertet.

Damit zeigt jedoch der Berufungswerber abermals, wie auch nicht mit der Berufung, weder eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches noch hinsichtlich des Strafausspruches auf.

Sollte in dieser Sache tatsächlich eine Strafe bezahlt worden sein, wäre die Behörde erster Instanz verpflichtet diese Zahlung entsprechend anzurechnen.

Insgesamt gilt es festzuhalten, dass mit diesem Verfahren ein den Strafbetrag um ein Vielfaches übersteigender Kostenaufwand (Verfahrensaufwand) verbunden gewesen ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber hat mit seiner Verantwortung in keinem Punkt aufgezeigt inwiefern die hier unterbliebene Lenkerbekanntgabe unverschuldet erfolgt wäre. Vielmehr lässt sich hier plausibel nachvollziehen, dass er offenbar von Anbeginn nicht ernsthaft der Aufforderung nachzukommen geneigt gewesen sein konnte, weil es nicht lebensnah ist bereits nach 10 Tagen nicht mehr sagen zu können wem das eigene Fahrzeug überlassen war bzw. überlassen gewesen sein könnte. Wenn er andererseits unumwunden darzulegen vermochte, sich zur fraglichen Zeit am Arbeitsplatz befunden zu haben und er eine widerrechtliche Verwendung ausschloss, dann muss es logisch betrachtet auch zuzumuten sein, zumindest jemanden zu benennen wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen war bzw. wer sich dessen bedient haben konnte. Dies ist empirisch betrachtet im Familienkreis auch ohne Aufzeichnungen möglich. Da von einem Zulassungsbesitzer die einschlägige Rechtskenntnis zu erwarten ist, wäre es ihm letztlich auch zuzumuten Aufzeichnungen über jene Personen zu führen, welche sich jeweils seines Fahrzeuges bedienen.

 

 

5.1. Gemäß der Bestimmung § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074).

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt, und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände oder langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361). Mit einer Leerauskunft würde ein Betroffener einer derartigen Aufforderung selbst dann nicht gerecht, wenn er ob mehrerer in Betracht kommender Lenker diesen nicht mehr benennen könnte.

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt. Das Strafausmaß stellt dabei nicht auf das den Grund der Anfrage bildende StVO-Delikt ab.

 

 

5.2. Dieses Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass hier der Berufungswerber nicht einmal aufzeigte welche Anstrengungen er zur Erforschung des damaligen Lenkers unternommen hat. Das dies angesichts der bereits sieben Tage nach der der fraglichen Fahrt erfolgten Zustellung der Strafverfügung wohl kaum allzu schwer möglich gewesen wäre, liegt bei einem Privatfahrzeug auf der Hand, zumal dieses in aller Regel nicht von einem unüberschaubaren Personenkreis verwendet zu werden pflegt. Auch die Aufforderung zur Lenkerauskunft erfolgte noch innerhalb eines Monats.

 

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen  Einkommensschätzung auf 2.000 Euro trat der Berufungswerber nicht entgegen. Als Angestellter der X im betriebsmedizinischen Bereich wird wohl sein Einkommen realistisch besehen durchaus noch etwa höher sein.  Dieses Strafausmaß ist mit einer Ausschöpfung des Strafrahmens nur im Ausmaß von 2,4% nicht nur im Rahmen des gesetzlichen Ermessens liegend zu beurteilen, sondern trotz des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als überdurchschnittlich milde zu bezeichnen.

Da letztlich mit der Verweigerung einer Lenkerauskunft die Ahndung eines Deliktes im Straßenverkehr verunmöglicht wird bedarf es insbesondere aus Gründen der Spezialprävention einer spürbaren Bestrafung eines derartigen Regelverstoßes.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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