Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101587/4/Fra/Ka

Linz, 01.03.1994

VwSen-101587/4/Fra/Ka Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner aus Anlaß der Berufung des Dr. R S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. September 1993, AZ.Cst.3928/1991-H, wegen Übertretung der StVO 1960, entschieden:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Bundespolizeidirektion Linz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. September 1993, AZ.Cst.3928/91-H, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 23.

Februar 1991 um 19.33 Uhr in Linz, A 7, Knoten Hummelhof, nächst Abfahrt Unionstraße, Richtungsfahrbahn Nord, mit dem KFZ, , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe.

Ferner wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27.9.1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem O.ö.

Verwaltungssenat vor, wo es am 4. November 1993 einlangte.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, entscheidet über die gegenständliche Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt ein angefochtener Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird.

Nach § 31 Abs.3 VStG darf dann, wenn seit dem Abschluß der strafbaren Tätigkeit drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung nicht mehr gefällt werden.

Die Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG wäre im gegenständlichen Fall, da die Berufung am 8. Oktober 1993 bei der Erstbehörde eingelangt ist, (unter Einbringung ist nicht die Postaufgabe, sondern das Einlangen bei der Erstbehörde oder bei der Berufungsbehörde zu verstehen [vgl.

die zu § 51 Abs.5aF leg.cit. ergangene Judikatur, zB VwGH 18.1.1989, 88/03/0183]), am 8. Jänner 1995 abgelaufen. Da die hier dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Tätigkeit jedoch bereits am 21. Februar 1991 gesetzt wurde, hätte jedoch aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs.3 leg.cit.

eine Berufungsentscheidung spätestens bis zum 21. Februar 1994 ergehen müssen; dh, daß dem O.ö. Verwaltungssenat im konkreten Verfahren nicht eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten, sondern tatsächlich nur eine Entscheidungsfrist von 3 1/2 Monaten zur Verfügung gestanden ist. Aufgrund der Erforderlichkeit der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Notwendigkeit, daß eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre (es wurde mit der Berufung nicht bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde oder eine unrichtige Strafbemessung geltend gemacht), war es nicht möglich, in diesem Zeitraum eine entsprechende Entscheidung zu fällen, dies auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der gesetzlichen Ladungsfristen (vgl. § 51e Abs.4 VStG) sowie des Umstandes, daß zu dieser Verhandlung ein technischer Amtssachverständiger beigezogen hätte werden müssen und diese Sachverständigen derartig kurzfristig nicht greifbar sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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