Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253430/7/Kü/Ba

Linz, 13.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn M S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A F, L, L, vom 26. April 2012  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2012, Gz. 0038404/2012, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm mit § 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.1.2012, Gz. 0038404/2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des Aus­länderbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von 2.500 Euro verhängt. Dem Bw wird vorgeworfen, am 5.11.2010 um 15.00 Uhr nicht dafür Vorsorge getroffen zu haben, dass in seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte, Autoabstellplatz in L, W, eine Ansprechperson, welche den Kontrollorganen des Finanzamtes die notwendigen Auskünfte zu geben hat, anwesend gewesen ist. Laut Rückschein wurde dem Bw dieses Straferkenntnis an der Adresse H, L, am 28.2.2012 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

Mit Bescheid vom 22.3.2012, Gz. 0038404/2011, hat der Bürgermeister eine Vollstreckungsverfügung hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 24.1.2012 erlassen und den Bw aufgefordert, den Gesamtbetrag von 2.750 Euro innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Vollstreckungsverfügung zu bezahlen. Auch diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung am 4.4.2012 zugestellt.

 

Am 26.4.2012 hat der Bw aufgrund dieser Vollstreckungsverfügung beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vorgesprochen und Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich weiß nicht, warum ich diese Strafe bekommen habe. Die Firma am Standort W in L gehört nicht mir. Meine Firma war zu diesem Zeitpunkt (5.11.2010) am Standort A, L, und befindet sich zurzeit in der H, L. Die mir vorgeworfene Übertretung habe ich nicht begangen. Die mir heute vorgelegten Schreiben habe ich auch nicht bekommen. Einzig die Vollstreckungsverfügung wurde mit Hinterlegung zugestellt und habe ich auch abgeholt. Dadurch habe ich von diesem Verfahren Kenntnis erlangt.

Mir wurden heute die Aufforderung zur Rechtfertigung und das gegenständliche Straferkenntnis übergeben und möchte ich hiermit gegen alles Berufung erheben."

 

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2012, VwSen-253121/4, hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung vom 20. März 2012 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 25.7.2012 hat der Bw die Wiederaufnahme des Verwaltungs­strafverfahrens (Straferkenntnis vom 24.1.2012) beantragt. In diesem Antrag wurde festgehalten, dass die Berufung gegen dieses Straferkenntnis als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Schreiben vom 9.4.2013 nunmehr dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

2. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde dem Bw dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Der Bw wurde gleichzeitig damit konfrontiert, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass das gegenständliche Straferkenntnis vom 24.1.2012 im Wege der Hinterlegung an der Adresse H, L, am 28. Februar 2012 zugestellt worden ist. Im genannten Schreiben wurde der Bw darauf hingewiesen, dass die Berufung als verspätet anzusehen ist, falls der Bw nicht in der Lage ist, seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung durch entsprechende Beweismittel zu belegen. In Wahrung des Parteiengehörs erhielt der Bw daher Gelegenheit, zum Sachverhalt, insbesondere zur verspäteten Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24.1.2012 Stellung zu nehmen.

 

Mit Eingabe vom 16.5.2013, eingebracht durch den Rechtsvertreter des Bw, hat dieser seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25.7.2012 zurückgezogen. Gleichzeitig hielt der Bw fest, dass auch er nach neuerlicher Durchsicht des Verwaltungsaktes festgestellt hat, dass über seine Berufung vom 26.4.2012 bislang nicht entschieden worden ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde eine Zustellung des Straferkenntnisses vom 24.1.2012 mittels RSb-Brief an die Adresse H, L, an.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Nach § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen.

 

Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 230) geht klar hervor, dass am 27.2.2012 ein Zustellversuch an der Abgabe­adresse erfolgt ist und die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks in das Hausbrieffach eingelegt worden ist.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Im gegenständlichen Fall wurde nach erfolglosem Zustellversuch das Dokument beim Zustellpostamt mit Abholfrist beginnend am 28.2.2012 zur Abholung bereitgehalten. Das Straferkenntnis wurde damit dem Bw am 28.2.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Gemäß dem laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Da das Straferkenntnis am 28. Februar 2012 zugestellt wurde, hätte das Rechtsmittel der Berufung daher spätestens am 13. März 2012 eingebracht bzw. zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich hat der Bw die Berufung aber erst durch persönliche Vorsprache am 26. April 2012 – und damit verspätet – eingebracht. Trotz entsprechender Aufforderung hat der Bw kein Vorbringen hinsichtlich seiner allfälligen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellver­suches bzw. der Hinterlegung erstattet und diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgebracht. Da somit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist, bei der es sich um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zusteht, nicht eingehalten wurde, war die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war daher eine materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25.7.2012 nicht zu entscheiden war, da dieser vom Bw mit Eingabe vom 16.5.2013 zurückgezogen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

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