Linz, 21.06.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, Dr. X, P LL.M, Rechtsanwälte, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 13.11.2012, SV96-38-2012, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Strafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13.11.2012, SV96-38-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
1.1. Aufgrund der Feststellungen und Erhebungen sei es erwiesen, dass eine ausländische Arbeitskraft ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu einer Arbeitsleistung eingesetzt gewesen sei. Die angelastete Übertretung sei in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
1.2. Auch in subjektiver Hinsicht sei das vorgeworfene Verhalten dem Bw zuzurechnen.
Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe, Ermahnung) sei nicht möglich, da es sich bei der Beschäftigung eines Ausländers ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung um kein geringfügiges Verhalten handle und auch die Folgen einer Übertretung nach dem AuslBG nicht unbedeutend wären.
Die Tatsache, dass sofort nach Feststellung des Sachverhaltes eine Meldung an das AMS gemacht worden sei, wäre bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.
Die Verschuldensvermutung des § 5 Abs.1 VStG habe der Bw nicht entkräften können.
Der Unrechtsgehalt der Tat könne nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, zu schweren wirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Die (übertretene) Bestimmung des § 28 AuslBG würde nicht nur dem Schutz gesetzestreuer Arbeitgeber gegen unlautere Konkurrenz dienen, sondern darüber hinaus auch der Wahrung der arbeitsmarktbezogenen Schutzinteressen in- und ausländischer Arbeitnehmer, die in Österreich bereits in Beschäftigung stehen würden und somit den Interessen der Allgemeinheit.
Das anzeigende Finanzamt habe zuerst die Verhängung einer Strafe von 2.000 Euro beantragt, sich dann aber mit der Mindeststrafe einverstanden erklärt.
Mildernd seien die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand gewertet worden, dass Frau X sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen sei, erschwerend, dass die illegale Beschäftigung über einen Monat angedauert habe.
Aus spezialpräventiven Überlegungen könne mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
Den begründenden Ausführungen der belangten Behörde könne im Zusammenhang mit der Feststellung, § 21 VStG könne nicht angewendet werden, nicht beigepflichtet werden. Es sei dabei nicht auf die abstrakte Rechtsvorschrift abzustellen, sondern eine Verschuldensabwägung vorzunehmen.
Die Tat sei, was die rechtlichen und faktischen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt betrifft, ohne Folgen geblieben.
Die Begehung (durch Zuhilfenahme einer externen Unterstützung bei der Personalverwaltung) sei zweifelsfrei fahrlässig erfolgt. Im Ergebnis sei das Verschulden des Bw aber darauf zu reduzieren, dass er der ordnungsgemäßen externen Aufgabenerfüllung vertraute habe, ohne selbst engmaschiger zu kontrollieren.
Es sei weiters zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine geringfügig Beschäftigte gehandelt habe.
Es würden sowohl die Voraussetzungen des § 21 VStG als auch jene des § 20 leg.cit (außerordentliche Strafmilderung) vorliegen, da keine Erschwerungsgründe, sehr wohl aber Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Geständigkeit) gegeben wären. Zudem seien die für die Strafbemessung heranzuziehenden persönlichen Verhältnisse unrichtig angenommen worden. Der Bw verfüge über monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro und habe Sorgepflichten für seine Gattin und drei Kinder nachzukommen.
Aus diesen Gründen würde die Erteilung einer Ermahnung, in eventu di außerordentliche Herabsetzung der Strafe beantragt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.05.2013, eingelangt am 17.05.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.
Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Der (einschlägig unbescholtene) Bw hat die chinesische Staatsangehörige X in der Zeit von
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
5.1 Die vorgeworfene Übertretung ist in tatbestandsmäßig objektiver Hinsicht erfüllt.
5.2. In subjektiver Hinsicht kann den begründenden Ausführungen der belangten Behörde aus folgenden Gründen nur bedingt gefolgt werden:
5.2.1. Insoweit dargelegt wird, dass die im anzuwenden Materiengesetz geschützten Interessen ein sowohl arbeitsmarktrechtliches wie sozialpolitisches Schutzziel höchster Priorität behandeln, ist diesen Ausführungen vollinhaltlich zu folgen.
Die – im bekämpften Straferkenntnis teilweise leider nur unscharf skizzierte – „Maß(un-)figur“ des AuslBG ist aber zweifellos der die arbeitsmarktordnenden Instrumente grundsätzlich eigennützig missachtende Arbeitgeber, der es in Kauf nimmt, sowohl den geregelten Arbeitsmarkt zu unterlaufen, als auch die subjektiv meist angespannte bzw. schwierige Situation des Arbeitnehmers auszunutzen, und dadurch (volks-)wirtschaftlichen Schaden herbeiführt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Markus Kitzberger