Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310496/9/Kü/Ba/HK

Linz, 31.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn P G, W, A, vom 12. März 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. März 2012, UR96-55-2011, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 zu Recht erkannt:

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid  mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort „Bescheid“ durch „Schreiben“ und die Wendung „der gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis“ durch „einer Berechtigung nach § 24 AWG 2002“ ersetzt werden.

 

II.            Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 360 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. März 2012, UR96-55-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 6 iVm § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben von Ihrem Unternehmenssitz in W, P, aus im Zeitraum von 3. November 2010 bis 10. Dezember 2010 mehrfach Reifenflusen, welche der Schlüsselnummer 58107 (Stoff- und Gewebereste, Altkleider) gemäß ÖNORM S 2100 in Verbindung mit Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008 zuzuordnen sind, an die K Z H GmbH übergeben und dadurch die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, obwohl Ihre Anzeigen vom 5. Mai 2010 bzw. 2. Juni 2010 für die Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2010, UR-2010-18446/20-We, nicht zur Kenntnis genommen wurden und haben Sie daher die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und nach Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verteidigers mit Eingabe vom 11.5.2011 begründete Berufung. Der Bw beantragt, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend hielt der Bw fest, dass er mit Datum vom 5.5.2010 die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen bei der Oö. Landesregierung angezeigt habe. Diese Anzeige sei mit Schreiben vom 9.6.2010 zur Kenntnis genommen worden, bzw. sei darin auch eine "Nichtkenntnisnahme" verschiedener Abfallschlüssel­nummern angeführt worden mit der Begründung, dass seitens der Salzburger Landesregierung hier abschlägige Bescheide, die jedoch von ihm nicht beein­sprucht worden seien, vorliegen würden und seitens der Oö. Landesregierung daher betreffend dieser Abfallschlüsselnummern abgewartet würde, wie diese Verfahren letztendlich entschieden würden. Seiner Meinung nach sehe das AWG eine "Nichtkenntnisnahme" nicht vor. Der Landeshauptmann könne allenfalls mittels Bescheid innerhalb von acht Wochen den Antrag unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen. Das ihm übermittelte Schreiben sei jedoch kein Bescheid, es hätten alle rechtlichen Formulierungen eines Bescheides, insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit einer Berufung, gefehlt.

 

Am 2.6.2010 sei sein Unternehmen durch Behörden (Bundesministerium und Landesregierung) überprüft worden (Kontrolle gemäß § 75 AWG betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringung). Bereits zu diesem Zeitpunkt sei seitens der kontrollierenden Behörde behauptet worden, dass er keine Sammlertätigkeit durchführen dürfe. Er habe dies jedoch eindeutig widerlegen können. Es seien dann auch seitens der Behörden keine weiteren Schritte im Sinne einer Unter­sagung der Sammlertätigkeit eingeleitet worden. Schon aus diesem Grund sei der Strafbescheid völlig zu Unrecht ergangen.

 

Wie bereits erwähnt, sei ja auch die Untersagung durch die Salzburger Landes­regierung keinesfalls rechtskräftig und sei dies bis heute nicht, da einer der drei negativen Bescheide der Salzburger Landesregierung noch immer zur Entscheidung beim Bundesministerium liege und nicht entschieden worden sei. Es sei daher keinesfalls so, dass er ohne gültige Erlaubnis nach § 24a Abs.1 AWG gehandelt hätte.

 

Die Behörde selbst bzw. die angerufenen Berufungsinstanzen würden davon ausgehen, dass er im fraglichen Tatzeitraum jedenfalls die Sammlertätigkeit auch für die im Straferkenntnis angeführten Schlüsselnummern habe durchführen dürfen. Zum Beweis dafür würden eine Entscheidung des UVS Salzburg, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und eine Auskunft eines Mitarbeiters des BMLFUW vorgelegt. Als weiteres Indiz lege er als Beweis für seine legale Tätigkeit einen Auszug aus dem ERAS-Register vom 13.3.2012 vor, in dem er ebenfalls als berechtigter Sammler ausgewiesen würde.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. Mai 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. De­zember 2012, an welcher der Bw persönlich sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Unbestritten steht fest, dass der Bw im Zeitraum vom 3. November 2010 bis 10. Dezember 2010 der K Z H GmbH mehrfach Reifenflusen, die der Schlüsselnummer 58107 (Stoff- und Gewerbereste, Altkleider) gemäß ÖNORM S 2100 in Verbindung mit Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, übergeben hat. Zu diesem Zeitpunkt war Standort der Gewerbeberechtigung des Bw P, W.

 

Strittig ist der Umstand, ob der Bw in diesem Zeitraum berechtigt gewesen ist, die Tätigkeit des Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24 Abs.1 AWG 2002 für die genannte Schlüsselnummer auszuüben oder nicht.

 

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19. Dezember 2008 wurde dem Bw gemäß § 24 Abs.4 AWG 2002 in Verbindung mit der Abfallverzeichnis­verordnung BGBl.II Nr. 570/2003, insbesondere Anlage 5, die Sammlung von im Spruch näher bezeichneten nicht gefährlichen Abfällen, darunter auch Abfälle der Schlüsselnummer 58107 (Stoff- und Gewebereste, Altkleider) untersagt. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und wurde seine Berufung mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5.10.2009 abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend hat der Ver­waltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bundesminister in einem mängel­freien Verfahren davon ausgegangen ist, dass den Anforderungen des § 15 Abs.3 AWG 2002 nicht entsprochen wurde. Eine Untersagung nach § 24 Abs.4 AWG 2002 erfolgte somit zu Recht.

 

Am 4.5.2010 hat der Bw seinen Gewerbestandort von Salzburg, A W, nach Oberösterreich, W P, verlegt.

 

Mit Schreiben vom 5.5.2010 hat der Bw beim Landeshauptmann von Oberösterreich die Aufnahme der Tätigkeit als Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen, u.a. auch Abfällen der Schlüsselnummer 58107 Stoff- und Gewebereste, Altkleider, angezeigt. Die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides wurde vom Bw nicht beantragt. Der Bw hat mit weiterem Schreiben vom 2.6.2010 diese Anzeige auf die Berechtigung zum Sammeln eingeschränkt.

 

Im auf die Anzeige vom 5.5.2010 Bezug nehmenden Schreiben vom 9.6.2010, UR-2010-18446/20 (Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet), teilt der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Bw mit, dass die Anzeige der Sammlung von nicht gefährlichen Abfälle der Schlüsselnummer 91108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) zur Kenntnis genommen wird.

 

Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben vom Landeshauptmann von Oberöster­reich festgestellt, dass die Behandlung einer Reihe von nicht gefährlichen Abfällen von aufgelisteten Schlüsselnummern bereits von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Schreiben vom 20.11.2008, Zl. 216-01/1220/11-2008, zur Kenntnis genommen wurde. In der Auflistung dieser Schlüsselnummern findet sich auch die Abfallschlüsselnummer 58107 (Stoff- und Gewebereste, Altkleider).

 

In einem weiteren Punkt des genannten Schreibens vom 9.6.2010 erklärt der Landeshauptmann von Oberösterreich, dass die Anzeige des Bw für die Sammlung von weiteren angezeigten nicht gefährlichen Abfällen nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Für die Abfälle der Schlüsselnummer 57129 (sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder [Karbonbänder], Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe), 57507 (Gummi­granulate) und 58107 (Stoff- und Gewerbereste, Altkleider) verwies die Behörde darauf, dass die Tätigkeit der Sammlung gemäß § 24 AWG 2002 bereits von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 19.12.2008, Zl. 216-01/1220/22-2008, untersagt wurde und der Berufung des Bw gegen den Untersagungsbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 5.10.2009, BMLFUW-UW.2.1.2/0393-VI/1/2009, keine Folge gegeben wurde.

Das genannte Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich enthält zudem allgemeine Hinweise für Abfallsammler und –behandler. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich in diesem Schreiben nicht.

 

Am 14. Dezember 2010 hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der K Z H GmbH in K eine Kontrolle gemäß § 75 AWG betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durchgeführt. Bei dieser Kontrolle konnte auch festgestellt werden, dass die K Z H GmbH im Zeitraum vom 3. November bis zum 1. Dezember 2010 mehrfach Reifenflusen (Abfälle der Schlüsselnummer 58107) vom Bw übernommen hat. Dieser Sachverhalt wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann von Oberösterreich unter Hinweis darauf, dass die Anzeige des Bw für die Sammlung von Abfällen, insbesondere der Schlüsselnummer 58107, vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 9. Juni 2010, Zl. UR-2010-18446/20-We, nicht zur Kenntnis genommen wurde, angezeigt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft äußerte daher der Verdacht der Ausübung der Tätigkeit des Sammlers von Abfällen ohne Berechtigung durch den Bw.

 

Aufgrund einer Anfrage eines deutschen Geschäftspartners des Bw bzw. einer deutschen Regierungsstelle teilte ein Mitarbeiter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit E-Mail vom 17. Jänner 2011 mit, dass der Bw nach dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz weder die Berechtigung hat, Abfälle der Schlüsselnummer 58107 physisch zu übernehmen noch über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich zu verfügen. Aufgrund dieser Auskunftserteilung des Bundesministeriums hat der Bw in der Folge mit dem zuständigen Mitarbeiter Kontakt aufgenommen und diesem sämtliche bislang ergangenen Entscheidungen sowie sonstigen schriftlichen Unterlagen zum Berechtigungsumfang des Bw vorgelegt. Nach Prüfung dieser Unterlagen hat der zuständige Mitarbeiter des Bundesministeriums mit Schreiben vom 27. Jänner 2011 mitgeteilt, dass nach Beurteilung der vom Bw am 21. und 25. Jänner 2011 vorgelegten Unterlagen, die am 17. Jänner 2011 erteilte Auskunft dahingehend korrigiert werden muss, dass der Bw doch gemäß § 24 AWG 2002 berechtigt ist, die gegenständlichen Abfälle der Schlüsselnummer 58107 physisch zu übernehmen sowie über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich zu verfügen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Schriftstücken und steht insofern unbestritten fest.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitraum der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen und zwar 03. November bis 10. Dezember 2010 kann im gegenständlichen Verfahren dem Bw nur angelastet werden, die Tätigkeit des Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 24 AWG 2002 ausgeübt zu haben. Der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis genannte § 24a Abs.1 AWG 2002 steht erst seit 16.02.2011 in Geltung und ist daher im gegenständlichen Verwaltungs­strafverfahren nicht von Bedeutung.

 

Gemäß § 24 Abs.1 AWG 2002, idF. BGBl. I Nr.115/2009, hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 AWG 2002 hat der Landeshauptmann die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z 6 AWG 2002 begeht wer die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt, – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

 

5.2. Fest steht, dass von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 19.12.2008, Zl. 216-01/1220/22-2008, dem Bw die Tätigkeit der Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 (Stoff- und Gewebereste, Altkleider) gemäß § 24 AWG 2002 untersagt worden ist. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) keine Folge gegeben. Diesen Bescheid des BMLFUW vom 5.10.2009, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0393-VI/1/2009, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, insofern bestätigt, als die Beschwerde des Bw gegen den Bescheid des BMLFUW als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Im Erkenntnis vom 13.10.2011, Zl. 2011/07/0092, welchem der gleiche Tatvorwurf an den Bw und zwar die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 58107 trotz rechtskräftiger Untersagung der Tätigkeit des Abfallsammlers gemäß § 24 AWG 2002 zugrunde liegt, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Übertretung der Bestimmung des § 79 Abs.2 Z6 AWG 2002 einen Verstoß gegen § 24 AWG voraussetzt. In diesem Fall war der rechtskräftige Untersagungsbescheid des BMLFUW vom 05. Oktober 2009 Voraussetzung (Tatbestandselement) für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Untersagungsbescheides nach § 24 Abs.4 AWG 2002 gegeben sind, sondern lediglich, ob ein solcher Akt vorliegt. Auch im gegenständlichen Fall in aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Bw im fraglichen Tatzeitraum über keine Berechtigung zur Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 gehabt hat.

 

Wegen der Verlegung des Gewerbestandortes nach Oberösterreich hat der Bw am 5.5.2010 beim Landeshauptmann von Oberösterreich neuerlich die Sammlung einer Reihe von nicht gefährlichen Abfällen, darunter auch Abfälle der Schlüsselnummer 58107, angezeigt. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Schreiben vom 9.6.2010 zwar die Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 91108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) zur Kenntnis genommen, gleichzeitig unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Entscheidung der Landeshauptfrau von Salzburg in der Fassung des Berufungsbescheides des BMLFUW die Anzeige des Bw über die Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 im Sinne des § 24 Abs.1 erster Satz AWG 2002 nicht zur Kenntnis genommen.

 

Festzustellen ist, dass der Bw aufgrund der neuerlichen Anzeige vom 5.5.2010 an den Landeshauptmann von Oberösterreich sehr wohl Kenntnis davon haben musste, dass er bis zum Antragszeitpunkt über keine Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 verfügt. Auch hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im Schreiben vom 9.6.2010 im Sinne des § 24 Abs.4 erster Satz AWG 2002 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Anzeige vom 5.5.2010 hinsichtlich der Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 – aus den dargestellten Gründen – nicht zur Kenntnis nimmt. Der Bw konnte somit nicht davon ausgehen, dass er im angelasteten Tatzeitraum, und zwar vom 3. November 2010 bis 10. Dezember 2010, berechtigt gewesen ist Abfälle der Schlüsselnummer 58107 zu sammeln. Unabhängig davon, ob das Schreiben des Landeshauptmannes vom 9.6.2010 als Bescheid zu werten ist oder nicht, kann von einer Kenntnisnahme der Anzeige der Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 durch den Landeshauptmann von Oberösterreich im Sinne des § 24 Abs.1 AWG 2002 nicht ausgegangen werden. Der Bw kann daher aus dem unmissverständlichen Inhalt des Schreibens des Landeshauptmannes keine Berechtigung zum Sammeln von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 ableiten. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Sammlertätigkeit gegeben sind, sondern lediglich, ob ein solcher Akt vorliegt. In der Nichtkenntnisnahme durch den Landeshauptmann, der auf den rechtskräftigen Untersagungsbescheid verweist und keine andere Entscheidung trifft, ist ein solcher Akt jedenfalls zu sehen. Zudem hat der Bw in seiner Anzeige nicht die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides im Sinne des § 24 Abs.4 zweiter Satz AWG 2002 beantragt.

 

An diesem Umstand kann auch die von einem Ministerialbeamten erteilte Auskunft hinsichtlich der Berechtigung zum Sammeln gemäß § 24 AWG nichts ändern, zumal diese Auskunft erst zeitlich später erteilt worden ist und zudem diese Auskunft dem Inhalt des Schreibens des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.6.2010 widerspricht. Insgesamt ist daher auch nach Ansicht des Unabhängi­gen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw im fraglichen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum Sammeln der Abfälle der Schlüsselnummer 58107 verfügt hat, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

Der Einwand des Bw, wonach bei der Überprüfung seines Betriebes am 2.6.2010 aus dem darüber aufgenommenen Protokoll eindeutig hervorgehe, dass der Bw den Vorwurf, dass er über keine Sammlererlaubnis verfüge, widerlegen konnte, ist nicht stichhaltig. Aus dem, dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor­liegenden Protokoll ergibt sich nicht zwingend, dass der Bw über eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 verfüge. Festzustellen ist, dass der im Protokoll enthaltene Verweis andere Entscheidungen des BMLFUW zum Inhalt hat als die oben genannte.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Auch in subjektiver Hinsicht kann sich der Bw durch sein Berufungsvorbringen insofern nicht entlasten, als ihm durch den Inhalt des Schreibens des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2010 sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass die Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 58107 vom Erlaubnisumfang nicht umfasst ist. Auch wenn der Bw in subjektiver Hinsicht eine andere Meinung vertritt, kommt durch die behördlichen Schrift­stücke klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Erlaubnisumfang des Bw zum fraglichen Tatzeitpunkt andere Schlüsselnummern umfasst hat. Wie bereits festgehalten, kann sich der Bw auch durch die Berufung auf ein Schreiben eines Mitarbeiters des BMLFUW insofern nicht entlasten, als dieses erst nach dem im gegenständlichen Fall angelasteten Tatzeitraum abgegeben wurde und zudem nur die Ansicht des Mitarbeiters wiedergibt und keine behördliche Entscheidung darstellt. Bei gehöriger Umsicht und Beachtung der unmissverständlichen behördlichen Mitteilungen, muss für den Bw im fraglichen Tatzeitraum erkennbar gewesen sein, dass er keine Berechtigung für die Sammlung von Reifenflusen gehabt hat. Dem Bw ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsüber­tretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, ist ein Sammler und Behandler von Abfällen gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der erhöhte Strafrahmen des § 79 Abs.2 AWG 2002 anzuwenden ist und der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung von 1.800 bis 7.270 Euro reicht. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe stellt somit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar, weshalb sich eine weitere Begründung, ob bei der Strafbe­messung den Bestimmungen des § 19 VStG durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht, erübrigen und insofern die Strafe zu bestätigen war.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist. Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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