Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523413/7/Zo/AK/CG

Linz, 19.06.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x x, vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 27.02.2013, Zl. VerkR21-63-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 06.02.2013, das ist bis einschließlich 06.05.2014, entzogen wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 Z2, Abs.3 und Abs.4, 25 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 06.02.2013 (Zustellung des Mandatsbescheides) entzogen. Für diesen Zeitraum wurde ihm das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde bzw. der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diesen Bescheid begründete die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit strafbaren Handlungen gemäß §§ 207a und 208 StBG im Zeitraum von März 2012 bis 25. Jänner 2013, wobei der Berufungswerber bei diesen seinen PKW benutzt hatte.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z8 FSG begangen habe. In dieser Bestimmung seien schwerwiegende strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit zusammengefasst, es handle sich ausschließlich um Verbrechen, die Strafdrohung betrage jedenfalls bis zu 5 Jahre und darüber. Er habe hingegen „nur“ strafbare Handlungen  nach § 207a und § 208 StBG begangen und der Strafrahmen betrage lediglich 1 Jahr. Bei seinen Handlungen habe es auch keinen unmittelbaren Kontakt mit anderen Personen gegeben, weshalb sie den in § 7 Abs. 3 Z. 8 FSG genannten Delikten keinesfalls gleichwertig seien. Der Gesetzgeber habe lediglich die oben angeführten schwerwiegenden strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG genannt, woraus geschlossen werden müsse, dass weniger gravierende derartige Handlungen die Verkehrszuverlässigkeit nicht beeinflussen würden.

 

Weiters habe ihm das LG Ried mit Beschluss vom 28.01.2013, 11 Hr 18/13p, eine Psychotherapie angeordnet und auch weitere Weisungen einschließlich Bewährungshilfe erteilt, wobei das LG Ried offenbar davon ausgegangen ist, dass er bei Einhaltung dieser Weisungen keine weiteren derartigen strafbaren Handlungen begehen würde. Die vom Gericht angeordnete Psychotherapie sei in der Lage, den auch von ihm erkannten psychischen Defekt auszulöschen, nicht hingegen die Entziehung der Lenkberechtigung. Ganz im Gegenteil sei es aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung für ihn ausgesprochen schwierig, der Psychotherapie in Salzburg nachzukommen und auch seinen Arbeitsplatz in x zu erreichen. Es wurde daher beantragt, seiner Berufung stattzugeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 23.04.2013, Zl. 1 St 24/13 i und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat in der Zeit von Juli 2012 bis 25.01.2013 insgesamt 15 mal in x, in x, in x, in x, in x und in x, jeweils in der Nähe von Schulen, in dem von ihm benutzten PKW mit dem Kennzeichen x, teilweise bei offener Seitentür onaniert, um sich selbst zu erregen. Er beging diese Handlungen nach seinen eigenen Angaben teilweise vor 14 bis 15 Jahre alten Mädchen. Er hat dadurch Handlungen vor unmündigen Personen begangen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

 

Weiters hat er zumindest zwischen 21. und 24.01.2013 in seinem Wohnhaus in Mittererb pornografische Darstellungen von teils unmündigen, teils mündigen Minderjährigen Personen auf seinem Computer betrachtet.

 

Er wurde bereits am 12.08.2003 vom LG Ried wegen der Delikte nach §§ 207 Abs.1, 208, 218 und 202 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des BG Neumarkt bei Salzburg vom 30.11.2006 wurde er wegen der Delikte nach § 218 Abs.1 und 208 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und mit Urteil des BG Salzburg vom 17.09.2008 wegen des Deliktes nach § 208 Abs.1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit diesem Urteil wurde auch Bewährungshilfe angeordnet. Wegen des Vorfalles aus dem Jahr 2002 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten und wegen des Vorfalles vom Jahr 2006 für die Dauer von 6 Monaten rechtskräftig entzogen.

 

Wegen der aktuellen Vorfälle wurde der Berufungswerber am 25.01.2013 verhaften, mit Beschluss des LG Ried vom 28.01.2013 wurde er gegen die Anwendung gelinderer Mittel enthaftet und es wurde ihm unter anderem aufgetragen, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, sich von jeglichen Schuleinrichtungen fern zu halten, eine Psychotherapie sofort zu beginnen und deren Fortführung monatlich nachzuweisen. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet. Nach Ansicht des LG Ried waren diese Anordnungen ausreichend, um den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu substituieren.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.8 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

5.2.1. Richtig ist, dass die Delikte des § 207a und 208 StGB in § 7 Abs.3 Z.8 FSG nicht erwähnt sind. Bei den in § 7 Abs.3 FSG aufgezählten bestimmten Tatsachen handelt es sich jedoch nur um eine beispielhafte Aufzählung, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch andere – nicht ausdrücklich aufgezählte – Übertretungen die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, wenn sie in ihrer Schwere, durch das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen den beispielsweise aufgezählten Straftaten des § 7 Abs.3 FSG gleichwertig sind. Eine besondere Bedeutung scheint der Verwaltungsgerichtshof dabei der Frage beizumessen, ob die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines KFZ begangen wurden oder nicht. So hat er in der Entscheidung vom 27.09.2007, Zl. 2007/11/0079 ausgesprochen, dass Betrugshandlungen, welche im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangen werden, jedenfalls bei mehrfacher Begehung und hoher Schadenssumme sehr wohl die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen können. Mit dieser Entscheidung hebt der Verwaltungsgerichtshof die Bedeutung der Frage hervor, ob die strafbare Handlung unter Verwendung eines KFZ begangen wurde oder nicht, was sich insbesondere daraus ergibt, dass nach seiner Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sonstige Betrugshandlungen (ohne Verwendung eines KFZ) auch bei sehr hohen Schadenssummen die Verkehrszuverlässigkeit nicht beeinträchtigen.

 

Diese Rechtsprechung erscheint konsequent, weil es gemäß § 7 Abs.1 Z.2 FSG darauf ankommt, ob sich der Betroffene wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Im konkreten Fall ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er in allen Fällen (mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang nicht relevanten Internetkriminalität) selbst seinen PKW gelenkt hat. Der Berufungswerber hätte ohne PKW die jeweiligen Tatorte nur wesentlich schwerer erreichen und die Tathandlungen in der von ihm ausgeführten Form gar nicht begehen können. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber in den letzten 10 Jahren bereits dreimal wegen gleicher Übertretungen verurteilt werden musste, muss davon ausgegangen werden, dass er bei Erhalt der Lenkberechtigung weitere ähnliche strafbare Handlungen begehen würde.

 

5.2.2. Richtig ist das Vorbringen des Berufungswerbers, dass es sich bei diesen Übertretungen nicht um Verbrechen handelt und die gesetzliche Strafdrohung nicht besonders hoch ist. Dennoch sind diese strafbaren Handlungen nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS als „schwer“ im Sinne des § 7 Abs.1 Z.2 FSG anzusehen, weil sie sich gegen junge Mädchen gerichtet haben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich nicht bloß um einen einmaligen Vorfall, sondern um massiv gehäufte strafbare Handlungen gehandelt hat, welche letztlich nur durch die Festnahme des Berufungswerbers beendet werden konnten.

 

Auch der Gesetzgeber hat in § 7 Abs.3 Z.9 FSG gezeigt, dass die wiederholte Begehung von grundsätzlich relativ geringfügigen gerichtlich strafbaren Handlungen führerscheinrechtlich relevant sein kann (die Strafdrohung bei § 83 StGB beträgt lediglich 6 Monate, bei wiederholter Begehung liegt dennoch eine bestimmte Tatsache vor).

 

5.2.3. Der Berufungswerber wurde vom LG Ried gegen die Erteilung von Weisungen (insbesondere Psychotherapie) aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und dies damit begründet wurde, dass dadurch eine weitere Tatbegehungsgefahr ausreichend substituiert wurde. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Berufungswerber dadurch eine weitere Untersuchungshaft erspart wurde. Die Gefahr weiterer ähnlicher strafbarer Handlungen erschien für das LG Ried dadurch soweit herabgesetzt, dass eine weitere Anhaltung des Berufungswerbers in Haft nicht mehr notwendig war. Im Verhältnis zur Haft stellt die Entziehung der Lenkberechtigung jedoch einen wesentlich geringeren Eingriff dar, weshalb auch das Verhältnis zu einer (weiteren) Tatbegehungsgefahr im Einzelfall anders beurteilt werden kann. Diese abweichende Beurteilung ergibt sich im konkreten Fall gerade dadurch, dass der Berufungswerber die strafbaren Handlungen unter Verwendung eines KFZ begangen hat und er diese ohne Kraftfahrzeug in ähnlicher Form gar nicht hätte begehen können.

 

5.2.4 Insgesamt ist aufgrund der gehäuften Vorfälle, ihrer ausschließlichen Begehung unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges, ihrer Verwerflichkeit und des seither verstrichenen kurzen Zeitraumes sowie der mehreren einschlägigen gerichtlichen Vorstrafen trotz der vom Berufungswerber begonnenen Psychotherapie anzunehmen, dass sich der Berufungswerber bei Behalt der Lenkberechtigung weiterer ähnlicher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen würde. Seine Berufung war daher grundsätzlich abzuweisen.

 

 

Die von der Erstinstanz festgesetzte Dauer des Führerscheinentzuges erscheint jedoch zu lange. Im Hinblick auf die begonnene Psychotherapie und die noch zu erwartende strafgerichtliche Verurteilung bedarf es keiner dreijährigen Entziehung der Lenkberechtigung, um den Berufungswerber von weiteren ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass die deutlich herabgesetzte Entzugsdauer sowie das Bewusstsein, im Fall eine neuerlichen Rückfalles mit deutlich strengeren Sanktionen rechnen zu müssen, dazu führt, dass der Berufungswerber bereits nach Ablauf der herabgesetzten Entzugsdauer soweit geläutert ist, dass er keine weiteren ähnlichen strafbaren Handlungen begehen wird. Bezüglich der Entzugsdauer konnte der Berufung daher teilweise stattgegeben werden.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist für den Berufungswerber mit erheblichen Beeinträchtigungen seiner Mobilität verbunden. Diese sind jedoch nicht so gravierend, dass er bis zum jetzigen Zeitpunkt seinen Arbeitsplatz verloren hätte oder der Psychotherapie nicht hätte nachkommen können. Zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren ähnlichen strafbaren Handlungen muss der Berufungswerber diese Einschränkung seiner Mobilität in Kauf nehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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