Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523480/2/Sch/AK/CG

Linz, 19.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Mai 2013, Zl. VerkR21-170-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat mit Bescheid vom 14. Mai 2013, Zl. VerkR21-170-2013, die Herrn x, geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 12.01.2006 unter Zl. VerkR20-796-2005/SD für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, sowie die Lenkberechtigung für die Klasse AM für dieselbe Dauer entzogen.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Schließlich wurde die Ablieferung der Dokumente Führerschein und Mopedausweis angeordnet.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24, 25, 29, 30 FSG 1997 idgF und § 64 AVG genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber ist unbestrittenerweise vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Urteil vom 18. April 2013, AZ: 7HV12/13X, wegen nachstehender, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt zusammengefasster Vergehen rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden:

Demnach hat er

1. Sachen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, beschädigt, wobei ein 3000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist;

a)           am 5.5.2012 dadurch, dass er am Gehsteig der xbrücke 2 Schachtdeckel herausriss und sie wegwarf, sowie ein Verkehrszeichen und eine Verkehrsleitbake beschädigte (Schaden 304 Euro).

b)           In der Nacht zum 2.5.2012 dadurch, dass er am xtal-xweg einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf, entlang der x Gemeindestraße einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf, sowie 5 Straßenleitpflöcke umtrat und aus der Verankerung riss (Schaden 244 Euro).

c)           In der Nacht zum 17.6.2012 dadurch, dass er beim xtal-xweg 2 Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf, Schaden 212 Euro, und entlang der B x, 12 integrierte Schneestangen aus der Verankerung riss, Schaden 551 Euro, sowie auf der x Gemeindestraße einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss.

d)           Zwischen 21.6. und 25.6.2012 entlang der B x dadurch, dass er 8 integrierte Schneestangen aus den Straßenleitpflöcken riss und sie wegwarf, Schaden 367 Euro.

e)           In der Nacht zum 15.9.2012 beim xtal-xweg dadurch, dass er einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf, Schaden 212 Euro. Sowie entlang der B x 8 integrierte Schneestangen aus den Straßenleitpflöcken riss und wegwarf, Schaden 391 Euro, sowie ein Einlaufgitter aus dem Schacht riss.

f)            Zwischen 7. und 10.9.2012 dadurch, dass er entlang der B x 4 integrierte Schneestangen aus den Straßenleitpflöcken riss und wegwarf, Schaden 195 Euro.

g)           Zwischen 31.10. und 5.11.2012 dadurch, dass er entlang der B x 4 integrierte Schneestangen aus den Straßenleitpflöcken riss und wegwarf, Schaden 49 Euro.

h) In der Nacht zum 17.9.2011 beim xtalxweg dadurch, dass er einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf, Schaden 156 Euro.

i) In der Nacht zum 22.10.2011 auf dem x-Begleitweg dadurch, dass er einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf, Schaden 156 Euro.

j) In der Nacht zum 29.10.2011 auf dem x-Begleitweg und auf dem xtalxweg dadurch, dass er je einen Kanaldeckel aus der Verankerung riss und wegwarf sowie entlang der B x 21 integrierte Schneestangen aus den Leitpflöcken riss, einen Leitpflock ausriss und wegwarf, Schaden 404 Euro, zwischen 18.11. und 21.11.2011 entlang der B x dadurch, dass er 12 integrierte Schneestangen aus den Leitpflöcken riss und wegwarf, Schaden 149 Euro, sowie weitere 20 Stück Schneestangen ausriss und in die Felder warf, Schaden 48 Euro.

 k)     Am 3.12.2011 entlang der B x dadurch, dass er 5 Leitpflöcke ausriss, Schaden 72 Euro.

2. Am 5.5.2012, in der Nacht zum 12.5.2012, in der Nacht zum 17.6.2012, in der Nacht zum 28.6.2012, in der Nacht zum 15.9.2012, zwischen 14. und 17.9.2012, in der Nacht zum 17.9.2011, in der Nacht zum 22.10.2011, in der Nacht zum 29.10.2011, dadurch, dass er Kanaldeckel aus der Verankerung riss, unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von unbekannt gebliebenen Passanten herbeiführte.

 

Strafbare Handlungen:

Zu ad 1: Das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Ziff. 5 und 7 StGB und

zu ad 2. die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB.

 

Erschwerend wurde durch das Gericht die mehrfache Qualifikation bei der Sachbeschädigung, die Wiederholung der Sachbeschädigungen, die Begehung zweier Vergehen und mildernd das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die Schadensgutmachung angeführt.

 

Mit Beschluss wurde angeordnet gem. § 51 StGB eine psychiatrische Behandlung bei Dr. x.

 

Von einer Beschädigung eines Blumentrogs am 5.5.2012 und anderer Vorwürfe wurde er freigesprochen.

 

4. Wenn der Berufungswerber einwendet, dass weder das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 StGB noch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB im demonstrativen Deliktskatalog des § 7 Abs.3 FSG aufscheine, so ist dieser Hinweis zweifelsfrei zutreffend. Andererseits ist, wie schon erwähnt, die Deliktsaufzählung in § 7 Abs.3 FSG eine demonstrative, die naturgemäß eine Heranziehung nicht erwähnter, aber gleichwertig schwerwiegender strafbarer Handlungen zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Inhabers einer Lenkberechtigung zulässt. Wie schon von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber sich bei der Begehung seiner Taten vorangegangen jeweils eines Kraftfahrzeuges bedient hat, um sich die Tatbegehung, etwa durch besseres Erreichen des Tatortes, zu erleichtern.

Wesentlich ist im vorliegenden Fall nämlich, dass die vom Berufungswerber zahlreich gesetzten Delikte einen höchst engen Konnex zum Rechtsgut Verkehrssicherheit aufweisen. Das Herausreißen von Schacht- und Kanaldeckeln, die im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen angebracht sind, stellt eine massive Bedrohung dieses Rechtsgutes dar. Es ist unschwer nachzuvollziehen, welche Folgen ein solches Verhalten für die übrigen Verkehrsteilnehmer, besonders Fußgänger und Radfahrer, haben kann. Schwere Verletzungen bzw. Sachschäden sind da fast programmiert. Dem Berufungswerber dürfte es also nahezu gleichgültig gewesen sein, welche Folgen seine Taten für den übrigen Verkehr haben hätten können, als er sich in der geschilderten Weise betätigte. Dazu kommt noch, dass sich sein Treiben über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstreckte. Eine derartig lange Zeit hindurch war also der Berufungswerber eine massive potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit.

 

5. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Durch die Schaffung von massiven Gefahrenstellen für den Straßenverkehr durch das Entfernen von Kanal- und Schachtdeckeln auf Verkehrsflächen hat der Berufungswerber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates in Form von schweren Sachbeschädigungen und der Schaffung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Passanten unter besonders gefährlichen Verhältnissen, wie im erwähnten Gerichtsurteil festgestellt, eine den im Deliktskatalog des § 7 Abs.3 FSG genannten Tatsachen gleichzusetzende Sachverhaltskonstellation geschaffen. Der Berufungswerber hat hiedurch seine gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Eigentum, aber auch insbesondere gegenüber Leib, Leben und körperlicher Sicherheit von anderen Personen massiv zum Ausdruck gebracht. Gerade bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges kommt es aber darauf an, dass diese erwähnten Rechtsgüter vom Inhaber einer Lenkberechtigung nicht derartig massiv beeinträchtigt werden. Für die Berufungsbehörde ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieses dokumentierte rücksichtslose Verhalten gegenüber anderen seitens des Berufungswerbers auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit erwarten lässt.

 

Im Hinblick auf die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG ist besonders zuzumerken, dass die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, hervorleuchtet. Der Berufungswerber hatte nicht irgendwo Sachen beschädigt, sondern typische im Verkehrsraum vorhandene und für die Sicherheit des Straßenverkehrs unerlässliche Einrichtungen, wie eben Kanal- und Schachtdeckeln, vorsätzlich entfernt. Ein näherer Konnex zum Straßenverkehr im Sinne der Schaffung von Gefahrenquellen für diesen ist kaum noch denkbar. Dass ein solches Verhalten auf die Verkehrszuverlässigkeit nicht den geringsten Einfluss haben sollte, wie der Berufungswerber vermeint, kann seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht nachvollzogen werden bzw. wäre eine Berufungsentscheidung in diesem Sinne nicht schlüssig begründbar.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde die gesetzliche Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs.3 FSG im Ausmaß von drei Monaten verfügt. Sohin erübrigen sich weitere Ausführungen im Hinblick auf die Entziehungsdauer an sich.

Die übrigen bescheidmäßigen Verfügungen sind in den jeweils zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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