Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390349/3/BMa/TO/ HK

Linz, 28.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, X, X, vom 4. April 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 15. März 2013, GZ: SV96-39-2012-Sc, wegen Nichtzulassung als Bevollmächtigter im Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau X wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des  Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 15. März 2013, SV96-39-2012-Sc, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Verfahren SV96-39-2012-Sc betreffend X, X, X, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Bevollmächtigter gemäß § 10 Abs.3 AVG idgF iVm § 24 VStG idgF nicht zugelassen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 4. April 2013 eine Berufung eingebracht.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 19. März 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 2. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. April 2013 elektronisch übermittelt.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 19. April 2013, VwSen-390349/2/BMa/BRe/TK, mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Bw hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag.a  Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

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