Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167713/20/MZ/TR/JO

Linz, 20.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 26.2.2013, VerkR96-1478-2012, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.6.2013, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.         Der Berufungswerber hat keine Kosten für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG iVm § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BH Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als die vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X benannte Auskunftsperson, der BH Freistadt auf schriftliches Verlangen vom 19.1.2012, VerkR96-19-2012, nachweisbar zugestellt am 20.1.2012, binnen zwei Wochen ab Zustellung am 23.1.2012 eine unrichtige Auskunft erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das besagte Fahrzeug am 15.12.2011 um 11:00 Uhr gelenkt habe. Dadurch habe er § 103 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt werde. Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 15 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet) verpflichtet.

 

Rechtlich begründete die Behörde die Entscheidung wie folgt:

 

Gem § 103 Abs 2 KFG könne die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt habe. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten haben, habe der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Könne er die Auskunft nicht erteilen, so habe er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne. Diese wiederum treffe dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könne, so seien diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerungen zurück.

Die Behörde habe keine Zweifel an der Richtigkeit der dargelegten Verwaltungsübertretung. Der Berufungswerber habe weder im Einspruch noch in seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme der Behörde glaubhaft machen können, dass er die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es sei zwar richtig, dass eine fehlende Postleitzahl alleine eine Lenkerauskunft nicht unvollständig mache, jedoch werde aufgrund des Postfehlberichtes, wonach der vom Berufungswerber angegebene Lenker unbekannt sei, von der Behörde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber eine unrichtige Auskunft erteilt habe. Die vorgebrachten Behauptungen seien nach Ansicht der Behörde nicht geeignet den Berufungswerber zu entlasten und dem Ersuchen um Einstellung des Verwaltungsverfahrens statt zu geben. Vielmehr sei die Behörde infolge ihrer Argumentation der Ansicht, dass dem Berufungswerber der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht bewusst sei und er seine Schuld an der begangenen Verwaltungsübertretung nicht erkenne. Folglich sei der Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht worden.

Hinsichtlich des Verschuldens genüge gem § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten, falls eine Verwaltungsvorschrift nichts Gegenteiliges anordne. Weiters stelle die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt dar, bei welchem zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten ausreiche. Dies sei ohne weiteres anzunehmen, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht werde. Nach der Judikatur des VwGH habe der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe grundsätzlich durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen sowie durch die Beibringung von Beweismitteln oder durch die Stellung von Beweisanträgen zu erfolgen. Bloßes Leugnen oder allgemeine Behauptungen würden für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Da der Berufungswerber keine Gründe vorgebracht habe, die einer Bestrafung entgegenstehen würden, müsse die Behörde davon ausgehen, dass sein Verschulden vorhanden sei und er die Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung macht der Berufungswerber die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

 

Hinsichtlich ersterer führt der Berufungswerber aus, dass die BH Freistadt ihm vorgeworfen habe, eine unrichtige Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Dies leite sie daraus ab, dass laut Postfehlbericht der angegebene Lenker an der angegebenen Adresse unbekannt sei. Aus den von der Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelten Dokumenten lasse sich aber nicht erblicken, dass der angegebene Lenker an der angegebenen Adresse unbekannt sei. Das Wort „inconnu“ finde sich auf den übermittelten Unterlagen nicht. Er weise weiters darauf hin, dass das Wort „inconnu“ französisch sei und der Zustellversuch in Albanien vorgenommen worden sei; Französisch aber keine Amtssprache in der Republik Albanien sei.

Weiters lasse sich aus dem Umstand, dass ein Postfehlbericht ergangen sei, noch nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Auskunft des Berufungswerbers schließen. Vielmehr habe der Berufungswerber dargelegt, dass er die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe nicht einmal erwogen, dass der angegebene Lenker zwischen dem Zeitraum der Lenkerauskunft (20.1.2012) und dem Zustellversuch im Mai 2012 verzogen sei oder aber schlichtweg ein Zustellfehler des albanischen Zustellers vorgelegen sei.

Die belangte Behörde habe im Straferkenntnis nicht ausgeführt, welche konkrete Angabe die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft bedinge. Auch wenn es sich bei § 103 Abs 2 KFG um ein Ungehorsamsdelikt handle, treffe die Behörde die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes. Die belangte Behörde unterlasse aber darzulegen, welche konkrete Angabe oder unterlassene Angabe die Unrichtigkeit der Unvollständigkeit der Lenkerauskunft verursacht habe.

Bei Ungehorsamsdelikten sei nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Einem Täter könne die Außerachtlassung der objektiven und gebotenen Sorgfalt und subjektiven möglichen Sorgfalt nur dann vorgeworfen werden, wenn dies im Einzelfall auch zumutbar gewesen sei. Liege der Umstand, der zur unrichtigen bzw unvollständigen Lenkerauskunft geführt habe, außerhalb des typischen Fehlerbereichs, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder verringert hätte werden können, treffe den Verantwortlichen kein Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand. Der Berufungswerber habe die Lenkerauskunft sowohl im Hinblick auf den Namen des Lenkers als auch dessen Adresse nach besten Wissen und Gewissen erstattet. Sollte dem Berufungswerber bei den Angaben tatsächlich ein Schreibfehler unterlaufen sein, was ausdrücklich bestritten werde, welcher zur Nichtzustellung geführt haben könne, so treffe ihn aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Name als auch die Adresse in einer fremden Sprache mit einem von der Muttersprache des Berufungswerbers abweichenden Alphabet verfasst habe werden müssen, kein Verschulden.

Selbst wenn die Behörde der Ansicht sei, dass dem Berufungswerber ein Verschulden treffe, sei dieses so gering, dass die Behörde gem § 21 VStG von der Verhängung der Strafe absehen müsse.

 

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Berufungswerber aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, selbstständige Ermittlungen bei der Erhebung des Lenkers durchzuführen. Der Berufungswerber habe sich durch seine mehrfachen Eingaben an die belangte Behörde bereit gezeigt, den Lenker bekannt zu geben und habe auf Aufforderung der Behörde hin zweckdienliche Ergänzungen zur Erhebung der Person des Lenkers angegeben. Eine nähere Überprüfung des Vorbringens des Berufungswerbers, etwa durch Einholung näherer Angaben des Postzustellers, sei seitens der Behörde unterblieben.

Weiters übersehe die Behörde, wenn sie dem Berufungswerber vorwerfe, sein Vorbringen sei nicht dazu geeignet ihn zu entlasten, dass sie bis zur Erlassung des Straferkenntnisses lediglich die mangelnde Postleitzahl in der Lenkerauskunft des Berufungswerbers gerügt habe. Mit einer auffälligen Unrichtigkeit bezüglich der Adresse oder der Schreibweise des Namens habe die belangt Behörde den Berufungswerber bis zur Zustellung des Straferkenntnisses nicht konfrontiert, weswegen er daher auch kein dahingehendes entlastendes Vorbringen erstatten habe können. Dadurch habe die belangte Behörde das Recht des Berufungswerbers auf Parteiengehör verletzt.

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS , wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Kontaktaufnahme mit der österreichischen Botschaft in Albanien sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.6.2013, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat. Die belangte Behörde bzw ein von ihr entsandter Vertreter waren entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Lenkerauskunft vom 10.1.2012 als die vom Zulassungsbesitzer Herrn X namhaft gemachte Auskunftsperson der Behörde (BH Freistadt) bekannt gegeben. Am 20.1.2012 wurde der Berufungswerber in weiterer Folge von der belangten Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer am 15.12.2011 um 11:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Unterweitersdorf, Ortgebiet L, B310 Mühlviertler Straße bei km 22.271, gelenkt habe. Daraufhin gab der Berufungswerber X, wohnhaft in X/Albanien, als Lenker des Kraftfahrzeugs zum gefragten Zeitpunkt bekannt.

 

Am 17.4.2012 versuchte die BH Freistadt, Herrn X die Strafverfügung an der angegebenen Adresse zuzustellen. Der Zustellversuch scheiterte jedoch, da laut internationalem Postfehlbericht besagte Person an der bekannt gegebenen Adresse unbekannt ist.

Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist der Bruder des Berufungswerber. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das im Wesentlichen ein Techniker der Firma und der Berufungswerber benützen. Das Fahrzeug ist idR am Firmensitz abgestellt. Der Berufungswerber hat einen fixen Schlüssel

 

Auf die Frage, ob er öfters, insbesondere auch ausländischen Lenkern das Fahrzeug überlasse, gab der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung an, dass der namhaft gemachte Lenker sich aus geschäftlichen Gründen bei ihm in X befunden habe. Er habe ihm das Fahrzeug geliehen, da der Geschäftspartner das Kind eines Verwandten im Krankenhaus Vöcklabruck besuchen habe wollen. Einen Überblick über die Nutzung des Fahrzeuges erfolge insofern, als vor der Fahrt ein Eintrag auf einem Papierkalender erfolge, um im Fall einer Strafe oder Ähnlichem nachvollziehen zu können, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Den Kalender habe er zwar nicht hier, könne aber auf Wunsch Kopien nachreichen (was mit E-Mail vom 7. Juni 2013 auch erfolgte). Der Berufungswerber gab weiters an, die Geschäftspartner, so auch Herrn X, in einem angemieteten Haus im X unter zu bringen. Der Lenker sei in etwa drei bis vier Tage in Österreich gewesen. Die Firma des Bruders habe verschiedene Geschäftspartner in Albanien, von denen immer wieder einige nach Wien kommen würden. Der namhaft gemachte Lenker sei zum damaligen Zeitpunkt für ein Pharmaunternehmen tätig gewesen. Derzeit sei dieser Arbeitnehmer in der X, einem albanischen Medizinausstatter.

 

Auf die Frage, wie der Berufungswerber mit dem Lenker in Verbindung trete, gab dieser an, dass es ihm aufgrund eines Auslandsaufenthalts des namhaft gemachten Lenkers lange Zeit nicht möglich gewesen sei, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Die E-Mail-Adresse sei nicht mehr verfügbar gewesen. Auch telefonisch habe er Herrn X nicht mehr erreichen können. Erst über den Mittelsmann Herrn X von der X sei es möglich gewesen, festzustellen, dass der namhaft gemachte Lenker im Februar 2012 zur Firma X gewechselt habe.

 

Auf die weitere Frage, wie der Berufungswerber sich erklären könne, dass der Zustellversuch an der bekannt gegebenen Adresse gescheitert sei und das BMI – trotz Fragmentsuche – die Existenz der Person nicht feststellen habe können, gab der Berufungswerber an, dass die Datenbanken in Albanien qualitativ nicht mit jenen in Österreich verglichen werden könnten. Den Umweg über den angelasteten Tatort der Geschwindigkeitsübertretung bei der Fahrt nach Vöcklabruck erklärt sich der Berufungswerber damit, dass der namhaft gemachte Lenker das Fahrzeug für zwei Tage von ihm zur Verfügung gestellt bekommen habe. Er habe in Oberösterreich verschiedene albanische Bekannte und möglicherweise einen von diesen besucht.

 

4.2. Zu dieser Darstellung wird in freier Beweiswürdigung Folgendes festgehalten:

 

Aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers und der konkreten, plausiblen und ohne zu zögern vorgetragenen Beantwortung aller in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 3.6.2013 gestellten Fragen, erscheinen die Ausführungen und insb das Bemühen des Berufungswerbers um Kontaktaufnahme bzw Ausforschung des neuen Wohnortes des angegeben Lenkers glaubwürdig. Ebenso sind die Erklärungen des Berufungswerbers hinsichtlich des Auslandsaufenthalts des angegebenen Lenkers und dessen Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz und dem dadurch möglichen Grund für die Nichtzustellung am angegebenen Ort  glaubhaft. Dazu lieferte der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine neue Adresse des nunmehrigen Arbeitsplatzes des angegebenen Lenkers, für welche dieser seit Februar 2012 arbeitet.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 103 Abs 2 KFG: lautet: "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

 

5.2. Die gem § 103 Abs 2 KFG statuierte Auskunftspflicht erfasst den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, welche richtig und vollständig sein müssen, widrigenfalls der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG erfüllt ist (VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012). Da die Postsendung an der vom Bw angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, ist von der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes der zitierten Bestimmung auszugehen.

 

5.3. § 103 Abs 2 KFG 1967 stellt ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115) und damit die widerlegliche Vermutung der Fahrlässigkeit der Handlung auf (vgl dazu Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010] § 5 Rz 23). Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschuldigte sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat, sprich zu vermitteln hat, dass mehr für seine Ausführungen spricht als dagegen (Beweislastumkehr). Er muss initiativ alles darlegen, was für seine Entlastung spricht (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 691); insb in Form von konkreten Tatsachenbeweisen. Ob eine Tatsache als glaubhaft gilt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (§ 45 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG; vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Der Berufungswerber hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich glaubhaft dargelegt, dass er die Lenkerauskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Der Berufungswerber konnte plausibel den Aufenthalt des (als angegebenen Lenker) namhaft gemachten Herrn X in Österreich (inklusive der durch ihn bereitgestellten Unterkunft in X) sowie als Beweis den Eintrag der Benützung des gegenständlichen Fahrzeuges durch Herrn X im Kalender der Firma, deren Besitzer der Zulassungsbesitzer des besagten Fahrzeugs (Herrn X) ist, darlegen.

 

Daraus ergibt sich, dass dem Berufungswerber an der vermutlich nicht korrekten Angabe (Postfehlbericht „inconnu“) der Anschrift des bekannt gegebenen Lenkers kein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG anzulasten ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

 

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