Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167718/2/Sch/AK

Linz, 28.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des x, geb. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. März 2013, Zl. VerkR96-850-2012, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 und der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 52 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2013, Zl. VerkR96-850-2012, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG, eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 06.03.2012 um 22.13 Uhr in der Gemeinde x, Landesstraße Freiland, Nr. x bei Km 6.780 das unten angeführte Kraftfahrzeug, ohne Kennzeichentafeln, gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Weiteres wurde über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 76b Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil er am 06.03.2012 um 22.13 Uhr in der Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, xstraße (Straßenzug zwischen x Straße und B x) die durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z9c StVO 1960 gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren habe.

 

Fahrzeug: PKW, Toyota Scion TC, blau, ehemaliges weißrussisches Kennzeichen: x.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 26 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat sich hinsichtlich des ersten Faktums des Straferkenntnisses bereits aufgrund vorangegangener gleichgelagerter Sachverhalte bereits mehrmals sowohl hinsichtlich der Sach- als auch der Rechtslage in Berufungsentscheidungen auseinandergesetzt, etwa in den Erkenntnissen vom 5. Oktober 2012, VwSen-167202/2/Sch/Eg, oder vom 24. Juni 2013, VwSen-167761/2/Sch/SZ. Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Würdigung des Sachverhaltes als auch der Strafbemessung. 

 

Bezüglich des 2. Punktes des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich des Tatvorwurfes, der Berufungswerber habe eine Wohnstraße durchfahren, heißt es in der entsprechenden Polizeianzeige vom 09. März 2012 wie folgt:

„Die Beamten der Sektorstreife `Perg S 2`(KI x der PI St. Georgen/Gusen und GI x der PI Mauthausen) stellten im Zuge des Streifendienstes in der xxstraße (Wohnstraße im Ortsgebiet von x) einen entgegenkommenden PKW ohne Kennzeichentafeln fest. Dieser PKW ist von der x Straße kommend nach links in die xstraße eingebogen. Die Beamten verfolgten diesen PKW durch die Wohnstraße und weiter auf der B x. Die Anhaltung erfolgte auf der B x, Höhe Straßenkilometer 6,780.“

 

Die geschilderte Nachfahrt lässt keine Zweifel aufkommen, dass der Berufungswerber die Kindergartenstraße in Mauthausen, die als Wohnstraße gekennzeichnet ist, entgegen der Bestimmung des § 76b Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 durchfahren hatte. Gemäß dieser Bestimmung ist nämlich in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr verboten, ausgenommen – neben hier nicht relevanten bestimmten Fahrzeugen – ist bloß das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Durchfährt man eine Wohnstraße mit einem Kraftfahrzeug, dann handelt man dieser Bestimmung eindeutig zuwider. Für die Berufungsbehörde bestehend keinerlei Zweifel, dass in der Polizeianzeige die Wahrnehmungen des Meldungslegers zutreffend wiedergegeben wurden, sodass sich weitere Beweisaufnahmen erübrigt haben.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960, der bis 726 Euro reicht. Wohnstraßen dienen bekanntermaßen primär dem Fußgängerverkehr und ist es daher im Interesse der Sicherheit desselben geboten, dass diese nur eingeschränkt für den Fahrzeugverkehr Verwendung finden. Das Durchfahren einer Wohnstraße wiederspricht diesem Zweck diametral, sodass es geboten ist, entsprechende Übertretungen nicht mit ganz geringen Bagatellstrafen zu ahnden. Auch in diesem Sinne ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls als unangemessen zu bewerten. Dazu kommt noch, dass zumindest von der Schuldform der groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss, wenn man eine Wohnstraße versehentlich durchfährt, weil man die Verkehrszeichen übersehen hatte. Abgesehen davon ist es ohnehin realitätsnäher, wenn man zumindest bedingten Vorsatz annimmt.

Dem Berufungswerber kamen keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Die Bezahlung dieser Verwaltungsstrafe muss ihm zu dem unabhängig davon zugemutet werden, in welcher Höhe sich seine aktuellen Einkommensverhältnisse bewegen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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