Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167759/13/Bi/Ka

Linz, 27.06.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 16. April 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 2. April 2013, VerkR96-982-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Mai 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 120 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 Euro (336 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. März 2013 um 18.20 Uhr den Pkw x in der Gemeinde x auf der x Straße Bx bei km 11.515 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l ergeben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Mai 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz x und der Zeugen Meldungsleger x (Ml) und VB/S x durchgeführt. Da der Bw verein­barungs­gemäß ohne seinen Rechtsbeistand zur Verhandlung erschien, wurde diesem die Möglichkeit zu einer schriftlichen abschließenden Stellung­nahme eröffnet – mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 hat er die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Beim Bw war den Überlegungen zur Strafbemessung ein Atemalkoholwert von 0,62 mg/l beim Lenken des Pkw x am 3. März 2013, 18.20 Uhr, auf der Bx x Straße im Gemeindegebiet x bei km 11.515 zugrun­de­zulegen.

Da wegen des Vorliegens nicht einschlägiger Vormerkungen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen und die Angaben des Bw vom 13. März 2013 vor der Erstinstanz zu seinen finanziellen Verhältnissen zugrunde­zulegen waren – er lebe von Ersparnissen mangels positiven Betriebs­ergebnissen in den letzten Jahren, besitze ein Haus mit 5 ha Grund und sei für 4 Kinder sorgepflichtig mit Alimenten von 800 Euro monatlich – hält der Unabhängigen Verwaltungssenat die Herabsetzung auf die gesetzliche Mindeststrafe für diesmal nicht vertretbar. Auch ist in den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Strafbemessung im Hinblick auf die Verhängung einer höheren Strafe nichts enthalten, was die Bestätigung der  höheren Strafe rechtfertigen würde, zumal lediglich der Gesetzestext wiederholt, aber auf die Strafhöhe konkret nicht eingegangen wurde.

   

Der Bw ist Sommelier mit eigenem Unternehmen an der x Landstraße und im Hinblick auf Alkohol erstmals auffällig geworden, wobei der Atem­alkohol­gehalt von 0,62 mg/l doch nahe an der im § 99 Abs.1a StVO genannten Untergrenze für diesen Strafrahmen – 0,6 mg/l AAG – liegt.  

Die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der vom Bw begangenen Übertretung entspricht, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw, gerade weil er beruflich mit Alkohol zu tun hat, zukünftig davon abhalten, nach Alkoholkonsum noch ein Fahrzeug zu lenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Mindeststrafe § 99/1a StVO

 

 

 

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