Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167792/2/Zo/TR/AK

Linz, 27.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, geboren am x, xplatz x, x x, vom 24.4.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 15.4.2013, VerkR96-5563-2013/Dae, zu Recht erkannt:

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben,

dass bzgl Spruchpunkt 1 die Geldstrafe auf 350 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden und

bzgl Spruchpunkt 2 des die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden

herabgesetzt werden.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 37,50 Euro zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 19 VStG.

zu II: § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er

1.  am 25.1.2013 um 20:02 Uhr mit seinem KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x, in der Gemeinde x, Landstraße Freiland, Bx bei km 198,507 in Fahrtrichtung x, die sich außerhalb eines Ortsgebietes befindet, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 64 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Dadurch habe er § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 430 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt werde.  

2.  Weiters habe er zur besagten Zeit und am besagten Ort keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt und dadurch § 102 Abs 10 KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt werde.

Als Beitrag für die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens werde er zur Zahlung von gesamt 45,50 Euro verpflichtet.

 

Rechtlich begründete die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

Die Straftaten seien mangels Bestreitung erwiesen. Straferschwerend sei die enorme Geschwindigkeitsübertretung, strafmildernd das Geständnis gewertet worden. Nach Ansicht der Behörde sei die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bittet der Berufungswerber die Strafe, aufgrund seiner momentanen finanziellen Probleme als Alleinverdiener, zu reduzieren.

 

3. Der BH von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Sanktion richtet, gem § 51e Abs 3 Z 2 VStG entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 25.1.2013 um 20:02 Uhr mit seinem KFZ am angeführten Tatort die kundgemachte zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 64 km/h überschritten; dies wurde von einem Organ der Polizeiinspektion Leonding durch Lasermessung mit dem geeichten Messgerät TRUSpeed LTI 2020 festgestellt. Weiters habe er zur besagten Zeit und am besagten Ort auch keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hat der Berufungswerber die Übertretungen nicht bestritten; Grund für das zu Schnellfahren sei das nicht zu spät in die Arbeit kommen gewesen.  

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Die Schuldsprüche der gegenständlichen Übertretungen sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb in casu lediglich die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.2.

Gem § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

§ 134 Abs 1 Satz 1 KFG lautet: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

 

Angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber Alleinverdiener ist und über ein (geschätztes) Einkommen von 1.200 Euro verfügt, kein Vermögen besitzt und für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, ist eine Reduktion von der in Spruchpunkt 1 der BH Linz-Land verhängten Sanktion von 430 Euro auf 350 Euro gerechtfertigt; gleichzeitig wird auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 120 Stunden reduziert. Der nunmehr vorgeschriebene Betrag ist aber jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von der Begehung künftiger Delikte dieser Art (und insb vor der Überschreitung der Geschwindigkeit in einem solch hohen Ausmaß) abzuhalten. Auch unter generalpräventiven Erwägungen ist die Strafhöhe erforderlich um auch andere Personen bzw Verkehrsteilnehmer von (insb hohen) Geschwindigkeitsübertretungen abzuhalten.

Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 von der BH Linz-Land verhängten Strafe ist auszuführen, dass hier ohnehin bereits ein sehr geringer Betrag verhängt wurde, was sich insb daran zeigt, dass die zur Verfügung stehende Strafhöhe nicht einmal zu einem Prozent ausgeschöpft wurde. Gleichzeitig ist eine Sanktionierung dieses Vergehens deshalb erforderlich, als die Warnkleidung bei Unfällen oder Pannen nicht nur den Autofahrer selbstschützt, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer entsprechend warnen soll. Vor diesem Hintergrund ist die Strafhöhe jedenfalls aufrechtzuerhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird entsprechend dem in § 134 Abs 1 KFG festgelegten Verhältnis zur (höchsten) Geldstrafe und (höchsten) Freiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert.

Straferschwerend war, wie von der Erstbehörde desgleichen beurteilt, die große Übertretung der Geschwindigkeit zu werten; die vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hinsichtlich § 106 Abs 5 Z 2 KFG (Kindersicherung) ist nicht einschlägig. Strafmildernd war das Geständnis zu werten; dieses sowie die finanzielle und familiäre Situation der Berufungswerbers haben letztlich zur Reduktion von der in Spruchpunkt 1 der BH Linz-Land verhängten Strafe geführt.  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

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