Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167868/4/Sch/Ka

Linz, 27.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 15. Mai 2013, Zl. GZ: S-14035/13-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt abgeändert wird:

„……. einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, da er seinen PKW mit dem Kennzeichen x dem x zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser ………….“

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 15. Mai 2013, GZ: S-14035/13-1, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro, 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er am 7. April 2013, 22:18 Uhr, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht hat, da er die Fahrzeugschlüssel des KFZ, PKW Peugeot 406, blau mit dem Kennzeichen x einer Person (x) überlassen hat, obwohl dieser sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 14. Juni 2013, VwSen-167868/2/Sch/AK, versucht, dem Berufungswerber die Sach- und Rechtslage wie folgt darzulegen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Ihre Berufung vom 29. Mai 2013 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 15. Mai 2013, GZ: S-14035/13-1, zu bearbeiten.

Herr x, dem Sie zum Vorfallszeitpunkt Ihren PKW zum Lenken überlassen hatten, wies zum Zeitpunkt der Alkomatuntersuchung eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,89 mg/l auf. Dieser Wert entspricht einem Blutalkoholgehalt von nahezu 1,8‰. Angesichts dieses hohen Wertes und der Tatsache, dass Sie vorangegangen gemeinsam mit dem Genannten Alkohol konsumiert hatten, ist es nicht glaubwürdig, wenn Sie behaupten, Ihnen sei nicht aufgefallen, dass Herr Hofstätter alkoholbeeinträchtigt gewesen wäre.

Dazu kommt noch, dass Herr x laut Polizeianzeige bei einer Kreuzung in x beim Wegfahren so stark beschleunigte, dass die Reifen quietschten. Des Weiteren hielt er auf der x Straße im Ortsgebiet stellenweise eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h ein. Es ist unverständlich, wie Sie als Beifahrer in der Berufungsschrift diesen Fahrstil als nicht auffällige Fahrweise bezeichnen können.

Von der Erstbehörde wurde über Sie die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1600 Euro verhängt, die für Fahrzeuglenker mit einem Atemluftalkoholgehalt ab 0,8 mg/l – und damit auch für Beitragstäter – vorgesehen ist. Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, in Strafbescheiden nicht unterschritten werden. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass Ihnen das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG zugutekommen könnte, liegen nicht vor.

Daher ist in Aussicht genommen, Ihre Berufung sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach abzuweisen. Damit wäre für Sie ein gesetzlicher Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, also 320 Euro, verbunden. Der von Ihnen zu bezahlende Gesamtbetrag würde sich also von 1760 Euro auf 2080 Euro erhöhen.

Sie können diesen zusätzlichen Kostenbeitrag vermeiden, wenn Sie Ihre Berufung zurückziehen. Diesfalls genügt eine kurze Mitteilung an den Oö. Verwaltungssenat (schriftlich, per Mail oder Fax) innerhalb von zwei Wochen ohne jede weitere Begründung.

Wenn keine Reaktion Ihrerseits in der obigen Frist erfolgt, wird wie beschrieben entschieden werden.“

 

Laut Zentralem Melderegister ist der Berufungswerber aufrecht mit Hauptwohnsitz in x x, xstraße x, gemeldet. Unbeschadet dieses Umstandes ist das dorthin adressierte erwähnte Schreiben von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ dem Oö. Verwaltungssenat retourniert worden.

 

4. § 7 VStG sieht Folgendes vor:

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Nach den Angaben des Berufungswerbers laut Polizeianzeige kam es gemeinsam mit dem späteren Fahrzeuglenker zu Alkoholkonsum in einem Lokal. Hierauf hat der Berufungswerber seinen PKW dem erwähnten Lenker überlassen und fuhren die beiden vom Lokal weg. Angesichts der Tatsache des gemeinsamen Alkoholkonsums einerseits und der festgestellten hohen Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers andererseits ist es nicht glaubwürdig, dass dem Berufungswerber dessen Alkoholisierung entgehen hatte können. Vielmehr geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Rechtsmittelwerber zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte, er also die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers billigend in Kauf nahm und dennoch ihm das Fahrzeug zum Lenken überließ. Auch die riskante Fahrweise des Lenkers lässt nur den Schluss zu, dass eine nicht zu übersehende Alkoholisierung vorlag.

 

5. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Beim Lenker ist ein Atemluftalkoholgehalt von 0,89 mg/l festgestellt worden, sodass dieser eine Übertretung der obigen Bestimmung zu verantworten hat. Durch die Beihilfe hiezu seitens des Berufungswerbers, nämlich die vorsätzliche Überlassung des Fahrzeuges an den Lenker, hat sich dieser im Sinne des § 7 VStG ebenso strafbar gemacht.

 

Damit war jedenfalls die gesetzliche Mindeststrafe von 1.600 Euro über den Rechtsmittelwerber zu verhängen. Zumal ein Anwendungsfall des § 20 VStG nicht vorlag, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht die Rede sein kann, war die Erstbehörde gehalten, zumindest mit der gesetzlichen Mindeststrafe vorzugehen. Beim Berufungswerber lagen keinerlei Milderungsgründe vor, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

 

Auf dessen persönliche Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, zumal diese bei der Verhängung einer gesetzlichen Mindeststrafe nicht von Relevanz sind.

 

Unbeschadet dessen besteht für den Berufungswerber die Möglichkeit, bei der Erstbehörde einen begründeten Antrag auf Gewährung der Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege einzubringen.

 

Die teilweise Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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