Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167895/2/MZ/WU

Linz, 01.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Mai 2013, GZ: S 8.277/13-3, betreffend die Zurückweisung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 und 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 25. März 2013, GZ: S 8.277/13-3, wurde der Berufungswerber (in Folge: Bw) bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz zur mündlichen Verhandlung im Strafverfahren geladen. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 2. April 2013 Rechtsmittel. Mit Berufungsvorentscheidung durch die Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 5. April 2013, GZ: S 8.277/13-3, wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid vom 25. März 2013 aufgehoben.

 

Daraufhin brachte der Bw mit Schreiben vom 16. April 2013 einen Vorlageantrag ein. Dieser Vorlageantrag wurde nunmehr von der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Bescheid vom 17. Mai 2013, GZ: S 8.277/13-3, als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen den am 25. Mai 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 29. Mai 2013, zur Post gegeben am 1. Juni 2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw – auf das Wesentliche verkürzt – vor, dass mit dem Einlangen seines Vorlageantrags die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten sei, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf den Inhalt der Berufungsvorentscheidung berufen haben könne.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1 VStG abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dargestelltem Sachverhalt aus:

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1. Wie oben dargestellt, wurde der Bw mit Bescheid der Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 25. März 2013, GZ: S 8.277/13-3, zur mündlichen Verhandlung im Strafverfahren geladen. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 2. April 2013 das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung durch die Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 5. April 2013, GZ: S 8.277/13-3, wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid vom 25. März 2013 aufgehoben.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2013 brachte der Bw, obwohl mit der Berufungsvorentscheidung seinem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, einen Vorlageantrag ein.

 

4.1.2. Gemäß § 64a Abs 3 Satz 1 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrags bei der Behörde, die sie erlassen hat, ex lege außer Kraft (und damit der von ihr stammende, angefochtene Bescheid wieder in Kraft). Ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens sind die vorliegenden Berufungen wieder unerledigt, die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber ist auf die Berufungsbehörde übergegangen.

 

Diese Wirkungen entfaltet jedoch nur ein rechtzeitig eingebrachter, zulässiger Vorlageantrag. § 64a Abs 3 letzter Satz AVG ordnet nämlich ausdrücklich an, dass verspätete oder unzulässige Vorlageanträge "von ihr", dh von der Behörde, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zurückzuweisen sind.

 

Ein unzulässiger oder verspäteter Vorlageantrag hat somit keine Rechtswirkungen (VwGH 27.10.1998, 98/05/0094), dh er setzt weder die Berufungsvorentscheidung außer Kraft noch begründet er die Zuständigkeit der im Instanzenzug übergeordneten Behörde.

 

4.2. Im ggst Fall wurde dem gegen den zugrundeliegenden Ladungsbescheid erhobenen Rechtsmittel im Wege der Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich Rechnung getragen. Der Bw war daher – wie die belangte Behörde entgegen dem Vorbringen des Bw in seiner Berufungsschrift auch dargelegt hat – mangels Beschwer nicht legitimiert, einen Vorlageantrag zu stellen. Oder anders gewendet: Ein Vorlageantrag ist unzulässig, wenn mit der Berufungsvorentscheidung dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird.

 

Der Vorlageantrag wurde somit von der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Bescheid vom 17. Mai 2013, GZ: S 8277/13-3, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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