Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167899/2/MZ/JO

Linz, 01.07.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Juni 2013, GZ: S 2883/ST/13, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Satz „Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ ersatzlos entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. April 2013, AZ. S 0002883/ST/13 01/3, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40,- EUR, ersatzweise 18 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt.

 

Dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge wurde die Strafverfügung dem Bw am 3. Mai 2013 persönlich zugestellt.

 

1.2. Am 22. Mai 2013 übermittelte der Bw per E-Mail einen Einspruch gegen og Strafverfügung.

 

1.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Juni 2013, GZ: S 2883/ST/13, wurde der in vorigem Punkt genannte Einspruch des Bw – nach Vorhalt der Verspätung – als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.1. Gegen den in Punkt 1.3. genannten, am 18. Juni 2013 zugestellten, Bescheid richtet sich die vom Bw am 25. Juni 2013 rechtzeitig erhobene Berufung.

 

Der Bw bringt in seiner Berufungsschrift vor, es sei ihm unmöglich gewesen, in der kurzen Zeit Einspruch zu erheben, wofür er um Verständnis bitte. Zusätzlich merke er an, dass die Straftat nicht von ihm, sondern von einer (konkret namhaft gemachten) Person aus den Niederlanden begangen worden sei.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 25. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 3 Z 4 VStG, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Strafverfügung dagegen Einspruch erheben und dabei seiner Verteidigung dienliche Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

4.2 Dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge wurde die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. April 2013, AZ. S 0002883/ST/13 01/3 dem Bw am 3. Mai 2013 persönlich zugestellt, was vom Bw auch nicht in Abrede gestellt wurde.

 

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 17. Mai 2013. Der Bw übermittelte jedoch erst am 22. Mai 2013 seinen Einspruch gegen die Strafverfügung. Das Rechtsmittel war daher verfristet und der Einspruch von der belangten Behörde – wie im nunmehr angefochtenen Bescheid geschehen – von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

 

4.3. Abschließend wird in der Sache angemerkt, dass dem Bw von der belangten Behörde die Verfristung des Einspruchs vorgehalten wurde, und dieser keinerlei Hinweise dahingehend geltend machte, die an der Verspätung Zweifel aufkommen lassen würden.

 

4.4. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Korrektur des Spruches war vorzunehmen, da die Anordnung der Vollstreckung der Strafverfügung bei verfristetem Einspruch unmittelbar aus § 49 Abs 3 VStG hervorgeht und Adressat der Bestimmung die Behörde und nicht der Bescheidadressat ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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