Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200397/2/Kü/TO/Ba

Linz, 27.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn T O, A, B, vom 2. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. März 2013, Agrar96-2-2013-Mc, wegen Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn  vom  21. März 2013, Agrar96-2-2013, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.4 iVm § 49 Abs.1 Z 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Unein­bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben am 08.02.2013 im Zeitraum 06.30 bis ca. 07.00 Uhr mindestens 3 bis 4 Fässer Senkgrubeninhalt auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. X, KG und Gemeinde B, ausgebracht, obwohl der Boden dieses Feldstückes zum angeführten Ausbringungszeitpunkt durchgefroren war und eine geschlossene Schneedecke aufwies.

Gemäß § 7 Abs.4 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ist eine Ausbringung von Senkgrubeninhalten auf wassergesättigten oder durchfrorenen Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke verboten.

Durch die Ausbringung des Senkgrubeninhaltes am 08.02.2013 haben Sie dem generellen Ausbringungsverbot gemäß § 7 Abs.4 des Oö. Bodenschutzgesetzes zuwidergehandelt.“

 

Begründend wird hervorgebracht, dass sich das Strafverfahren auf eine Anzeige eines Anrainers stütze.

Da der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, würde die Behörde dies als Beweis werten, dass der Bw der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten habe und dadurch die Übertretung wegen verbotener Entleerung von Senkgrubeninhalten als erwiesen anzunehmen sei.

Die bisherige Unbescholtenheit wäre strafmildernd gewertet worden. Erschwerend käme allerdings hinzu, dass die Ausbringung vorsätzlich widerrechtlich auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgt sei. Eine niedrigere Straffestsetzung wäre aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der der Bw begründend darlegt, warum er der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei und dass er die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen habe. Nachdem er die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe, hätte er mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufgenommen und den Namen des Anzeigeerstatters erhalten, mit dem er telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Im Zuge des Gesprächs habe ihm der Anzeigeerstatter zugesagt, dass er die Anzeige zurückziehen werde, was dann auch bei der Bezirkshauptmannschaft versucht worden wäre. Der Bw wäre davon ausgegangen, dass die Sache damit vom Tisch wäre und habe versäumt Einspruch zu erheben.

Der Bw betreibe am eigenen Hof nur mehr eine Hofschänke und die anfallenden Abwässer aus diesem gastronomischen Betrieb würden über den Ortskanal von B entsorgt. In den noch bestehenden Senkgruben der ehemaligen Stiermast würden die anfallenden Hausabwässer des 5-Personen–Haushaltes gesammelt werden. Aufgrund der großen Dimensionierung der Gruben könnten die Sperrfristen problemlos eingehalten werden, sodass die Entleerung zumeist im Sommer oder Herbst erfolgen würde. Aus den Zeiten der Rindermast würde der Bw noch in Gemeinschaft mit seinem Bruder ein 8000 Liter Güllefass besitzen, das aber zum vermeintlichen Tatzeitpunkt bei der Firma G L zu Reparatur gewesen sei. Eine diesbezügliche unterschriebene Bestätigung des Mitbesitzers des Güllefasses würde beiliegen.

Zudem hätte er zum Tatzeitpunkt noch geschlafen, da er im  Heurigenlokal bis 2 Uhr nachts beschäftigt gewesen wäre. Eine schriftliche Bestätigung, dass er sich am 8. Februar 2013 zur fraglichen Zeit im Wohnhaus befunden habe, wurde von seiner Ehefrau unterfertigt und liege bei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11. April 2013             vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften des Oö. Bodenschutzgesetzes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen. Es ist Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen.

 

Mit dem Berufungsvorbringen wird vom Bw einerseits eine von seiner Frau unterschriebene Bestätigung, wonach er sich am 8. Februar 2013 von 6.30 bis 7.30 Uhr im Wohnhaus befunden hat und andererseits eine von M und B O unterschriebene Bestätigung, dass ein gemeinsam mit dem Bw betriebenes Güllefass in der Zeit von 25.1.2013 bis 27.3.2013 bei der Firma K und C G in S, Deutschland, generalsaniert und umgebaut worden sei, vorgelegt.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der ursprünglich beschwerdeführende Anrainer mit E-mail vom 19. Februar 2013 mitgeteilt hat, dass er seine Anschuldigungen zurücknehme und ersucht, keine weiteren Schritte gegen den Bw zu unternehmen. Diesen Schriftverkehr mit der Behörde nahm der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Anlass, nochmals mit dem Anrainer Kontakt aufzunehmen und diesen auf den Schriftverkehr mit der Erstinstanz anzusprechen. Auch gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat erklärte der Anrainer, keine Aussage zum gegenständlichen Sachverhalt mehr abgeben zu können. Dieser Umstand steht einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Beweisverfahren entgegen. Aus diesem Grund müssen daher die vom Bw vorgelegten schriftlichen Bestätigungen so zur Kenntnis genommen werden, was insgesamt zur Schlussfolgerung führt, dass der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Im Zweifel muss daher, um den Erfordernissen des Art. 6 Abs.2 EMRK Genüge zu tun, den vorliegenden Belegen des Bw Glauben geschenkt werden. Der Bw kann mangels erwiesener Verwaltungsübertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Sinne war daher der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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