Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101595/8/Kei/Shn

Linz, 31.01.1995

VwSen-101595/8/Kei/Shn Linz, am 31. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der J L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. G, B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. September 1993, Zl.VU/P/2601/92W, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 11. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG); § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie "am 27.6.1992 gegen 18.45 Uhr in L, ungeregelte gleichrangige Kreuzung S, auf der Seilerstätte geradeaus, die Kreuzung Ri. Rudigierstr. überquerend als Lenkerin des Fahrrades 'DUBBS Bike' weiß, den Vorrang des von rechts, von der Magazingasse, kommenden PKW verletzt" habe, "weil dessen Lenkerin zu einem unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt wurde".

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 19 Abs.7 StVO iVm § 19 Abs.1 StVO begangen, weshalb sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 28. September 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 11. Oktober 1993 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Oktober 1993, Zl.III-VU/P/2601/92 W, Einsicht genommen und am 9. Jänner 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 27. Juni 1992 um ca 18.45 Uhr ist die Frau Mag. Annemarie M mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in der Magazingasse Richtung Seilerstätte gefahren. Zur gleichen Zeit sind der Gatte der Berufungswerberin, Reinhard Z, und die Berufungswerberin, jeweils mit einem Fahrrad, auf dem Radfahrstreifen der Seilerstätte von der Langgasse kommend gefahren. Im Bereich der Kreuzung der beiden Straßen stießen R dem Fahrrad und Mag. A mit dem Auto zusammen. Die Berufungswerberin ist hinter ihrem Gatten nachgefahren und erst einige Zeit nach dem Zusammenstoß in den Kreuzungsbereich eingefahren.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

Gemäß § 19 Abs.7 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Die Berufungswerberin ist - wie in Punkt 3 ausgeführt wurde - hinter ihrem Gatten gefahren und erst nach dem Zusammenstoß ihres Gatten mit Mag. A in den Kreuzungsbereich eingefahren. Es ist für den O.ö.

Verwaltungssenat nicht erwiesen, daß durch das Verhalten der Berufungswerberin die Mag. A zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt wurde. Da aus diesem Grund das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 19 Abs.1 iVm § 19 Abs.7 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO nicht erwiesen ist, war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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