Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420794/9/Br/HK

Linz, 13.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn O R, geb. X, H, W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch gerichtliche Exekutionsandrohung per Schreiben vom 8.4.2013, durch ein dem Landespolizeidirektor von Oö. zurechenbares Organ, zu Recht:

 

 

I.            Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.  Der Beschwerdeführer hat der Republik Österreich (Bund – Verfahrenspartei: Landespolizeidirektor Oö.) 426,20 Euro an Kosten  für Vorlage- u. Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Zu II.: § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem an die Landespolizeidirektion für Oö. gerichteten Schreiben vom 10. April 2013 und dort am 15. April 2013 einlangendem und dezidiert vom Beschwerdeführer als eine auf Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm. § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte Beschwerde bezeichnet wird in inhaltlich wörtlicher und nicht schreibfehlerkorrigierter Widergabe Nachfolgendes ausgeführt:

"Betreff:   Ihr Schreiben  vom 08 April  2013 GZ S 48386/11

die  Bundespolizeidirektion    Oberösterreich hat  in Willkür gehandelt  und hat mich durch diese  Rechtswiedrigkeit Beleidigt

 

Sie  haben die Beleidigung durch die Entschädigungszahlung  von 422,50 Euro zu Rehabilitieren.

 

Der Gesetzgeber hat    das Willkürverbot das sich aus dem Art 7Absl B-VG und  dem Art  2 StGG von  1867  und dem Rechtsstaatsprinzip ergebende  für alle staatl. Gewalten  geltende Verbot  der Willkür v.a Gleiches und gleich und ungleiches gleich zu behandeln.

 

Das Rechtsstatzprinzip hat durch  den Art  18 B-VG Gesetzes Nr 10000138 das Legalitätsprinzip Verfassungsrecht:  Gesetzmäßigkeitsgebot der  Bundesverfassung.  Das L.   verlang aus Gründen des Rechts Staates und  der Demokratie die strikte Bindung der Vollziehung  (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)  an  die Gesetze  (Art  18 B-VG). Vom Gesetzgeber  fordert  das L.  eine hinreichende  Deterniemierung des Verwaltungshandelns,   der Verwaltung  verbietet es, ohne  hinreichende  gesetzliche Grundlage  zu handeln.

 

Die Bundespolizeidirektion Oberösterreich hat meinen Einspruch so wie meine Beschwerden nicht wahr  genommen und  hat die weitere Rechtswiedrigkeit  durch dem Grundsatz  des Ignorabimus der Ver­letzung  des Art  1  StGG dem Verbotsgesetz Ausgeübt

 

Daraus  ergeht  folgende  Beschwerde wegen der  unmittel­barer  verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalten im sinne  des  §  67a Z2 AVG  gemäß Art  129a Abs  1Z2 B-VG.

und dem Antrag  gemäß  §79a.Abs  6 AVG die Erstattung des Aufwand-

 

Die  Bundespolizeidirektion- hat  die Entschädigung innerhalb 8 Werktage an zu weisen und  Ihre Rechtswiedrigkeit  in schrift­form zu entschuldigen."

 

 

 

2. Zu bemerken ist eingangs, dass der Verfahrensakt vom Bearbeiter der Verwaltungsstrafsache dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit einer bereits dem Inhalt nach als „Gegenschrift“ zu bezeichnenden Note vom 22.4.2013 gemäß § 6 AVG „weitergeleitet“ wurde, wobei von einer  sogenannten Maßnahmenbeschwerde ausgegangen wurde.

Darin wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich der Beschwerdeführer  damit gegen eine Androhung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Verwaltungsstrafe wenden würde. Die Aktenvorlage erfolgte bereits mit dem Vorlageschreiben unter Hinweis auf § 67a Z2 AVG. Dieses wurde ergänzt mit einem Schriftsatz vom 30. April 2013  (irrtümlich wohl mit 30.März 2013 datiert), welcher mit diesem Datum dem Unabhängige Verwaltungssenat von zuständiger Abteilung der belangten Behörde nachgereicht wurde.

 

 

2.1. Das dem Beschwerdeführer zugestellte und offenbar diese Beschwerde auslösende Schreiben der Landespolizeidirektion für Oö. – Strafamt hat folgenden Inhalt:

Betreff:     Gerichtliche Exekution

Wir erinnern Sie nochmals, dass Sie mit Strafbescheid vom 20.3.2012 zu einer Geldleistung von insgesamt € 130,-(Strafbescheid und Kosten) verpflichtet wurden. Sie haben trotz Mahnung diese Geldstrafe nicht erlegt.

Sollten Sie diese Geldstrafe noch immer nicht bezahlt haben, wird Unverzüglich die

gerichtliche Zwangsvollstreckung, die für Sie mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist, eingeleitet.

Dieser Aufforderung liegt ein Erlagschein bei.“

 

 

 

3. Gemäß Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Aufforderung an die belangte Behörde um ergänzende Erklärung dahingehend, ob das der Aktenübersendung beigefügte Schreiben als Gegenschrift anzusehen sei, wobei einerseits die Ergänzung der Gegenschrift unter weiterer Bezugnahme auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens sowie allfälliger Kostenanträge eingefordert wurde. 

In einer Zwischenmitteilung gab nämlich der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Sachbearbeiter, der die Beschwerde samt Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelte, bekannt, dass nunmehr für Aktenvorlage in Maßnahmenbeschwerdeverfahren die Präsidialabteilung der belangten Behörde zuständig wäre.

Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 30.4.2013 die Gegenschrift zur Kenntnis gebracht, worin er zusätzlich zur Ergänzung und Klarstellung seines Beschwerdevorbringens iSd § 13 Abs.3 AVG aufgefordert wurde.

 

 

3.2. Der Landespolizeidirektor von Oö. hat im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme mit Hinweis auf die rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde unter Zuspruch der beantragten Kosten für den Vorlage- u. Schriftsatzaufwand gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

3.3. Fristgerecht übermittelt der Beschwerdeführer dazu die nachfolgende dem Inhalt nach wörtlich wiedergegebene Stellungnahme, wobei er dieser, einen sachlichen Zusammenhang mit der Beschwerde nicht erkennen lassende Resolution „zur Abschaffung von AVNOI Beschlüsse in Slowenien“ und einen Wörterbuchauszug, beischließt:

Die Landespolizeidrektion Oberöserreich    hat mich tätig angegriffen und hat sich des Verbrechen durch §102 StGB schuldig gemacht mich dadurch genötigt diese Insstanzen schritte zu setzen und hat mich Beleidigt §115ff StGB Obwohl ich ein völlig Korektes verhalten    ausübe und der Landespolizeidrektion OberÖsterreich    bekant ist    das jede angäbe zu Beweisen ist.

 

Das Fermatsche Prinzip bildet die Aussage das der Lichtweg  den schnelst aber nicht  den Geometrieschen Weg wählt  und  der Fermatsche Satz lediglich von einer math. Vermutung ausgeht.

 

Trotz dieser Kentnisse hat  die Landespolizeidirektion gegen mich rechtswiedrige Verfolgungen gesetzt  und hat sich des Verbrechen des Diebstahl    § 129 StGB schuldig  gemacht.  Vermutlich aus gründen der Blutrache  des Antisemitismus  gegen mich als Slowenisches Opfer des Nationalsozialismus in Kärnten.

 

Ich gehe vorweg davon aus das es  sich bei diesen Personen um Österreicher handelt.  Weltweit werden Deutsch-Österreicher wegen Ihrer Abart des Menschenverachtenden handelns  entrechtet.

 

Darüber hat bereits  der Jugoslawische Staat durch TITO die AVNOI Beschlüsse  vom 21 Nov  1943  erlassen.

Seit 21  12.   1867  gibt es die Dezember Verfassung in derzeit geltender Fassung.   Es ist das Willkürverbot das sich aus Art7 Absl B-VG Art 2 StGG von 1867 dem §3a Verbotsgesetz von 1947 dem §8 Bundes Gleichbehandlungsgesetz und dem Rechtsstaaten­prinzip Art  18 B-VG ergebende für alle Staatl.  Gewalten geltende Verbot der Willkür  v.a.  Gleiches und ungleiches und Ungleiches gleich zu behandeln.  Das Legalitätsprinzip,  Verfassungsrecht: Gesetzmäßigkeitsgebot  der Bundesverfassung.  Das L.   verlangt aus Gründen des Rechtsstaates und der Demokratie die strikte Bindung der Vollziehung(  Verwaltung und Gerichtsbarkeit)  an die Gesetze (  Art  18 B-VG  ).  Vom Gesetzgeber  fordert  das L.   eine hinreichende Deterniemierung des Verwaltungshandelns,  der Verwaltung verbietet es,   ohne hinreichende gesetzliche Grundlage zu handeln.

 

Die Tat der Beschuldigten ist darin bewiesen das  diese über ein Korektes verhalten meinerseits falsch angeben über ein handeln oder tun machen die Sie  zu keinen Zeitpunkt Beweisen können bzw.  nicht stattgefunden hat.

 

Das Schädigende Verhalten der Beschuldigten ist im strafrecht Kausal,  die Tat wahr aus  der  bereitschaft eines rechtswiedrigen Handlungswillen nicht weg zu denken.

 

Eine Unrechtsbereinigung in höche von 422,50 so wie der Pauschal betrag von 321t Euro als Beareibtung  bzw inanspruchnahme sind ohne hin im niedrigset Bemessungssatz festgesetz und gerechtfertigt.

Zu dieser Leistung ist  innerha1 von zwei wochen  der Wiederruf der Beleidigung so wie die herausgäbe meines Eigentum zu erfüllen

 

KtNr X

 

Der Grundsatz des "Ignorabimus" wird zu keinem Zeitpunkt einzug erhalten, wo man mit der Zahl X die Konten Ihnen Fremder Personen plündert .

Abstrakte Rechtsgeschäfte sind ohne hin in der Zweiten Republik Österreich nicht zulässig.

 

 

 

4. Mit der vom Berufungswerber in der Beschwerde gezogenen Aufforderung in Verbindung mit der Androhung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wurde kein Akt der unmittelbaren Befehls- u. Zwangsgewalt gesetzt. Ganz und gar nicht kann einer solchen eher als Serviceleistung der Behörde zu sehende Mitteilung, die dem Betroffenen vor erheblichen Mehrkosten bewahren will, eine wie immer geartete Beleidigung eines Betroffenen erblickt werden. Der Beschwerdeführer  legt auch sonst, insbesondere nicht mit der in seiner Beschwerde vom 10. April 2013 durch das Zitieren von Grundrechtsbestimmungen ins Treffen geführten Rechtsverletzungen und in der Substanz nicht nachvollziehbaren Rechtsansicht, keine ihn widerfahrende behördliche Maßnahme dar, die als Zwangsausübung oder einer solchen unmittelbar bevorstehenden Maßnahme gedeutet werden könnte. Gänzlich unerfindlich scheint der Hinweis auf eine ins Treffen geführte Verletzung des sogenannten Grundsatzes „Ignorabimus“ [lat. 'Wir wissen es nicht und werden es niemals wissen' als Zitat des Physiologen Bois Reymond als Ausdruck der Skepsis gegenüber den Erklärungsansprüchen der Naturwissenschaften (Quelle: Wilkipedia)].

Noch weniger nachvollziehbar erweist sich aus diesem Grund seine Stellungnahme vom 4. Mai 2013 zur h. Aufforderung vom 30. April 2013 und die daran angeschlossenen Kopien. Die Motivlage und allfällige diesbezügliche Vermutungen haben im Rahmen dieses Erkenntnisses auf sich bewenden zu bleiben.

 

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

a) Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde:

Eine Maßnahmenbeschwerde stellt nach einschlägiger Lehre und Judikatur nur einen subsidiären Rechtsbehelf dar, sofern die Maßnahme im ordentlichen Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden könnte. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, stellt grundsätzlich keinen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde dar.

 

 

b) In der Sache:

Gemäß § 67a Abs.1 Z2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Als unmittelbare verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt versteht die  Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch (vgl. VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983).

Auch eine allfällige bloße Untätigkeit einer Behörde – ob zu Recht oder Unrecht – würde diesen Begriff grundsätzlich nicht  erfüllen (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Begriffsnotwendig versteht sich darunter ein positives Tun (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Befehls- und Zwangsgewaltsausübung definiert sich ferner im einseitigen Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen wenn dabei physischer Zwang ausgeübt wird (vgl. VwGH 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).

 

Die Androhung einer gerichtlichen Exekution zur Einbringung einer rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe stellt jedenfalls keinen tauglichen Beschwerdegegenstand und keinen Verstoß  gegen Art.5 und 8 StGG, Art.3 und 6 MRK dar, sodass die damals auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen war   (VfGH 27.2.1984, B8/83, VfSlg. 9931 mit Hinweis auf VfSlg. 8669/1979). Vielmehr wird darin dem Beschwerdeführer gleichsam die letzte Möglichkeit zur Begleichung der Geldstrafe eröffnet, wobei die Beschaffung des Titels zur Eintreibung der Geldstrafe an sich wieder einem Rechtsmittel zugänglichen Verfahrensakt darstellt. 

Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde gerade nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren – hier Ankündigung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens  - ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN).

Es handelt sich bei der sogenannten Maßnahmenbeschwerde, wie oben schon dargelegt, um einen subsidiären Rechtsbehelf, der dem Zweck dient, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden.

Demnach sind selbst Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn diese im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (s. VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Auch Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind können nicht als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden (vgl u.a. VwSlg 11.468 A/1984; VfSlg 11.333/1987; 11.880/1988, 12.091/1989; 12.340/1990; 12.368/1990).

Da der gegenständlichen Beschwerde aus den angeführten Gründen kein geeignetes Tatsachensubstrat zugrunde liegt, ermangelt es hier primär an einem tauglichen Gegenstand für ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren.

Sie war daher im Ergebnis mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

5. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, waren der belangten Behörde der beantragte Schriftsatz und Vorlageaufwand zuzuerkennen.

Gemäß § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, sind diese  nach § 79a Abs.5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge für den Vorlageaufwand mit € 57,40 und den Schriftsatzaufwand mit € 368,80.

Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer die ihm durch dieses Verfahren allenfalls entstandenen Kosten selbst zu tragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

2. Die im Punkt II. zugesprochen Gebühren in Höhe von 426,20 sind im Wege der belangten Behörde einzutreiben.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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