Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523445/10/Sch/AK/AE

Linz, 28.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft x OEG, xStraße x, x x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 15. März 2013, VerkR21-705-2012-BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird dem Grund nach abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Lenkverbote eine Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM zu treten hat. Die Entziehungsdauer wird auf acht Monate herabgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 15. März 2013, Zl. VerkR21-705/2012/BR, die Frau x, geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 19.08.1999 unter Zl. VerkR20-2284-1999/BR für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 07.01.2013, entzogen.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF genannt.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 32 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG) genannt.

 

Darüber hinaus wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich auf ihre Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer beizubringen und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Diese Anordnungen wurden in den § 24 Abs.3 FSG und § 17 Abs.1 Z2 FSG-Gesundheitsverordnung 1997 begründet.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und die Berufungswerberin aufgefordert, den Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich bei der Behörde oder bei der zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2013, VwSen-167741/11/Sch/AK, die Berufung der Frau x gegen Faktum 1. und 3. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 15. März 2013, VerkR96-8428-2012-Wid, abgewiesen.

Somit steht rechtskräftig fest, dass sich die Berufungswerberin am 19. Dezember 2012 gegen 21:00 Uhr in x x, xbach Nr. x, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden habe, dass ihr Verhalten als vermutlich alkoholbeeinträchtigte Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen x mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Sie hat demnach eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 begangen.

Des Weiteren hat sie nach dem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung insofern nicht mitgewirkt, als sie, obwohl zunächst angegeben, sich nicht in ihrer Wohnanschrift aufgehalten habe, sodass sie von der Polizei weder persönlich noch telefonisch erreicht werden konnte. Damit hat sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 zu verantworten.

 

4. Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Durch die von der Berufungswerberin gesetzte Verweigerung der Alkomatuntersuchung hat sie ein unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 fallende Übertretung begangen.

Im Falle der erstmaligen Begehung eines solchen Deliktes sieht § 26 Abs.2 Z1 FSG  eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten vor.

Für diese Mindestentziehungsdauer hat die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008 ua).

Die Führerscheinbehörde war gegenständlich also gehalten, der Berufungswerberin die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von 6 Monaten zu entziehen. Die hier verfügte längere Entziehungsdauer, nämlich 9 Monate, bedarf im Hinblick auf den über die Mindestentziehungsdauer hinausgehenden Teil einer Wertung der gesetzten Tatsachen anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG.

Relevant sind demnach die Verwerflichkeit der Taten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit  und das Verhalten während dieser Zeit. Im vorliegenden Fall hatte die Berufungswerberin der Verweigerung der Alkomatuntersuchung vorangegangen einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht gehabt. Nachdem nach der Beweislage kein zweiter Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise mit dem Verkehrsunfall zu tun hatte, kann nur angenommen werden, dass die Berufungswerberin aus welchen Gründen auch immer die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, also neben der Verursachung auch ein Verschulden am Verkehrsunfall geortet werden muss. Des Weiteren hat sie den Unfall zwar telefonisch bei der Polizei gemeldet, war dann aber für die Beamten für die weitere Unfallaufnahme nicht mehr greifbar. Somit hat sie an der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall nicht mitgewirkt. Durch die Gefährlichkeit der Verhältnisse, nämlich die Verursachung eines Verkehrsunfalles, und auch in der Folge durch die Nichteinhaltung einer Verpflichtung nach einem Verkehrsunfall hat die Berufungswerberin eine Gesinnung dokumentiert, die ein Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nach der bloßen Mindestentziehungsdauer nicht erwarten lässt. Der Erstbehörde kann daher grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie bescheidmäßig eine längere Entziehungsdauer verfügt hatte.

Auf der anderen Seite muss der Berufungswerberin doch zugute gehalten werden, dass sie erstmals derartig negativ in Erscheinung getreten ist. Dieser Vorfall steht also im Widerspruch zu ihrem bisher im Straßenverkehr gesetzten unauffälligen Verhalten. Deshalb erscheint der Berufungsbehörde eine etwas günstigere Zukunftsprognose vertretbar und geboten. Angesichts dessen konnte mit der Herabsetzung der Entziehungsdauer um einen Monat vorgegangen werden.

 

5. Die von der Erstbehörde verfügten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, verkehrspsychologischen Untersuchung und amtsärztlichen Untersuchung, sind im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet und zwingende Folgen eines gravierenden Alkoholdeliktes wie dem vorliegenden.

 

6. Bezüglich der Aufhebung des Lenkverbotes für führerscheinfeie KFZ ist auf die diesbezügliche Rechtslage im Führerscheingesetz ab dem 19. Jänner 2013 zu verweisen. Die Bestimmung des § 32 FSG über Lenkverbote ist seither nicht mehr im Rechtsbestand. § 41a Abs.6 FSG sieht vor, dass ein Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang gilt. Das erstbehördlicherseits ausgesprochene Lenkverbot war daher durch eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM zu ersetzen.   

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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