Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523496/2/Kof/CG

Linz, 01.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xplatz x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. x, xplatz x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Mai 2013, VerkR21-44-2013 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich binnen 1 Monat – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 04. Juni 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17. Juni 2013 erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 25. Februar 2013 um 17.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde x.

Es besteht der Verdacht, dass der Bw sich bei dieser Fahrt in einem fahruntüchtigen Zustand befunden hat und wurde von der Bezirkshauptmann-schaft Urfahr-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 58 Abs.1 StVO eingeleitet.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung

-    sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

-    die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

    zu erbringen,

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zu Befolgung der Anordnung
zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH

z.B. Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

 

 

Nur eine Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol und/oder Suchtgift hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des § 58 Abs.1 StVO zu unterstellen;

siehe die in Pürstl, StVO, 13. Auflage, E17 zu § 58 StVO (Seite 886) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Es steht somit fest, dass der Bw sich bei der erwähnten Fahrt vom 25.02.2013 weder in einem durch Alkohol, noch in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Eine vor mehr als vier Monaten begangene allfällige Übertretung nach § 58 Abs.1 StVO begründet keine Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat am 25.02.2013 – bei einer freiwilligen Nachschau im Wohnhaus des Bw – insgesamt 19 g Marihuana gefunden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründen

·     der gelegentliche Konsum von Cannabis sowie

·     erhöhte Werte betreffend THC (Cannabinol) sowie Creatinin im Harn –

    welche nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen

    festgestellt wurden

keine Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ;

Erkenntnisse vom 22.01.2013, 2010/11/0070; vom 18.12.2012, 2010/11/0017 ua.

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 22,10 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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