Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730740/8/BP/Jo

Linz, 24.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. am X, StA von Serbien, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2013, GZ: 1011978/FP/13, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
2. Mai 2013, GZ: 1011978/FP/13, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

Sie wurden mit Urteil des LG Wels, GZ: 13 HV 109/12a vom 05.11.2012, rechtskräftig mit 09.11.2012, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter nach §§ 127,129 Z. 1, 12, 3. Fall und 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

 

Sie wurden schuldig gesprochen,

A) Zu nachstehenden Zeiten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten X als Mittäter fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1)     Am 05.04.2012 in Wels Verfügungsberechtigten der Bäckerei „X" durch Aufzwängen der Eingangstüre, einen Wandtresor samt etwa EUR 700,00 Bargeld, wobei die Tat infolge Betretung beim Versuch blieb;

2)     Am 29.03.2012 in Steyr zu dem von den abgesondert Verfolgten X und X zum Nachteil Verfügungsberechtigter der Firma X durch Aufzwängen der Eingangstüre begangenen Einbruchdiebstählen, bei dem sie einen Standtresor im Wert von EUR 466,80, Bargeld in Höhe von EUR 255,00, und ein Iphone im Wert von EUR 289,00 erbeuteten, dadurch beigetragen, dass Sie ihnen Ihren PKW zum Abtransport des Diebsgutes überließen;

B) Etwa Ende 2010/Anfang 2011 ein von Ihnen gefundenes fremdes Gut, nämlich ein Fahrrad der Marke „Gary Fisher" im Wert von etwa EUR 200,00 sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

Mit Urteil des LG Wels GZ: 15 Hv 143/12a vom 01.02.2013 wurden Sie von einem Schöffengericht wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12, 3. Alternative, 127, 129 Z. 1 und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt verurteilt.

 

Sie wurden schuldig gesprochen, mit Mittätern als Beitragstäter anderen fremde bewegliche Sachen teils in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude bzw. Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei die Mittäter die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.1. X gemeinsam mit X am 02.04.2012 in Ansfelden Verfügungsberechtigte der X Bäckerei einen Wandtresor im Wert von EUR 475,20, Bargeld in der Höhe von EUR 771,43 durch Aufzwängen der Eingangstüre und Herunterreißen des Wandtresors;

1.2. X gemeinsam mit X zwischen 31.03.2012 und 02.04.2012 in Ansfelden Verfügungsberechtigte des Dekorgeschäftes „X" Wechselgeld in der Höhe von EUR 200,00, eine Silberhalskette im Wert von EUR 150,00 durch Aufzwängen der Eingangstüre;

1.3. X gemeinsam mit X zwischen 31.03.2012 und 02.04.2012 in Ansfelden Verfügungsberechtigte des Frisörsalons „X" Wechselgeld aus der Handkassa in der Höhe von EUR 200,00 durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufzwängen eines Spindes und einer Handkassa;

1.4. X gemeinsam mit X zwischen 31.03.2012 und 02.04.2012 in Ansfelden Verfügungsberechtigte des Reisebüros „X" Bargeld in Gesamthöhe von EUR 250,00, eine Stange Zigaretten im Wert von EUR 36,00 durch Aufzwängen der Eingangstüre, indem Sie dadurch zu den begangenen Einbruchdiebstählen dadurch beigetragen haben, dass Sie Ihren PKW zur Verfügung stellten, die beiden anderen Mittäter zum Tatort chauffierten bzw. beim Abtransport der Diebsbeute behilflich waren.

 

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht an, dass Sie als Lagerarbeiter zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1400,00 erzielten. Sie sind geschieden und verfügen über keinerlei Vermögen, haben jedoch Schulden in Höhe von EUR 6.000,00 und Sorgepflichten für ein Kind.

Sie hielten sich im Zeitraum von Ende März 2012 bis etwa 05.04.2012 beim Erst- und Zweitangeklagten in Steyr auf und chauffierten die beiden zu den anfangs angeführten Einbruchsobjekten bzw. stellten Ihren PKW zur Verfügung und halfen den beiden Angeklagten teilweise beim Abtransport der Diebsbeute.

Ihnen war klar, dass Sie durch Ihre Handlungen zur Begehung von Einbruchdiebstählen durch X und X beitrugen, handelten jedoch trotzdem.

Wenn Sie nun anlässlich Ihrer Hauptverhandlung eine Tatbeteiligung Ihrerseits entschieden in Abrede stellten, so waren Ihnen vorerst die bezughabenden Angaben der beiden anderen Beschuldigten (X und X) entgegen zu halten, welche Sie massivst und glaubhaft belasten. Wiewohl beide bemüht waren, Sie im Zuge der Hauptverhandlung nicht allzusehr zu belasten, sprachen sie dennoch davon, dass Sie sie mit dem Pkw zu den jeweiligen Tatorten chauffiert haben und darüber hinaus beim Abtransport der Beute behilflich gewesen seien. Führt man sich darüber hinaus die Ergebnisse der Observation betreffend die Wohnung X in X vor Augen, so war der erkennende Senat am LG Wels der festen Überzeugung, dass Sie im spruchgemäßen Umfang Beitragshandlungen zu den Straftaten der bei den anderen Beschuldigten leisteten und war der Sachverhalt für das Gericht in diesem Umfang festzustellen. Dass Sie in diesem Umfang auch vorsätzlich handelten, ergab sich schon angesichts der vorgeworfenen Tathandlungen.

Mildernd wurde schließlich Ihr Geständnis; erschwerend die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

 

Am 01.03.2013 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes übermittelt.

 

(...)

 

Am 12.03.2013 langte eine Stellungnahme ein. Sie geben zusammengefasst an, dass Sie ahnungslos gewesen seien, was die Vorhaben der beiden Mitangeklagten angeht. Sie gaben an, geschieden zu sein und Ihren Arbeitsplatz verloren zu haben.

 

Zur Beurteilung, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtmäßig ist, wurde auf Ihren Hausakt zurückgegriffen und folgendes festgestellt:

 

Sie kamen am 02.03.2002 illegal in das Bundesgebiet und stellten einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit 09.07.2008 nach Wiedereinsetzungsanträgen negativ beschieden. Am 15.09.2003 (während eines illegalen Aufenthaltsstatus) wurden Sie in Ihre Heimat abgeschoben.

 

Am 25.11.2006 heirateten Sie in Wels Frau X. Am 16.07.2008 reisten Sie aus dem Bundesgebiet aus und gaben beim Bundesasylamt einen Beschwerdeverzicht ab. Am 02.09.2008 erhielten Sie erstmals einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger für das Bundesgebiet und reisten wieder ein.

 

Ihre bisherigen im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Verurteilungen wurden bereits eingangs erwähnt. Aus dem Hausakt geht eine Diversion des LG Wels 13 HV 75/1 Oy vom 24.01.2011 hervor. Hier wurde das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße wegen §§15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 114 Abs. 2 FPG eingestellt. Opfer war in diesem Fall Ihre Ehefrau X.

 

Derzeit sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels, Rot-Weiss-Rot-Karte Plus, gültig bis 01.09.2014.

 

Das PK Wels hat rechtskräftig mit 18.03.2010 ein Waffenverbot über Sie verhängt.

Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft Wels eine Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung anhängig. Demnach sollen Sie am 27.01.2013 um 14:30 Uhr in X, X Ihre Ex-Frau X am Körper verletzt haben.

 

Zu Ihrer Integration am Arbeitsmarkt wurde ein Versicherungsdatenauszug erstellt und die letzten drei Jahre eingesehen. Demnach waren Sie in den letzten drei Jahren bis heute gerechnet 544 Tage arbeitslos oder Notstandshilfebezieher. Derzeit sind Sie arbeitslos. Von einer Integration am Arbeitsmarkt kann man daher nur begrenzt ausgehen.

 

Die Behörde hat erwogen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Gründe für ein Aufenthaltsverbot gegeben sind, grundsätzlich maßgeblich ist, ob eine Gefährlichkeitsprognose in dem Sinne zutrifft, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheint, um eine von Ihnen ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist. Nach Meinung der Behörde ist davon auszugehen, dass Ihr den schwerwiegenden Verurteilungen zu Grund liegendes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die organisierte Eigentumskriminalität hintan zu halten. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und die Tendenz der gewerbsmäßigen Tatbegehung stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Tatbegehung erscheint für die Allgemeinheit gefährlich und lässt eine persönliche Haltung erkennen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderläuft. Ihr Gesamtverhalten bedeutete eine grobe Missachtung der Rechtsordnung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten.

 

Wenn Sie nun in Ihrer Stellungnahme angeben, dass Sie ahnungslos gewesen seien, was Ihre Komplizen vorhatten, so wurde diese Schuldfrage bereits ausführlich im Urteil es LG Wels behandelt.

 

Zur Beeinträchtigung des Kontaktes zu Ihrem Kind muss auf die Anzeige Ihrer Exfrau betreffend des Vorfalles vom 27.01.2013 verwiesen werden.

 

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK Ihr Aufenthaltsverbot zulässig ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Sie keiner geregelten Arbeit nachgehen und bereits mehrfach vor Gericht standen. Selbst das Vorhandensein eines Kindes konnte Sie nicht davon abhalten, Straftaten zu begehen und überdies die Mutter des Kindes im Zuge des Besuchsrechtes zu bedrohen und zu verletzen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit E-Mail vom 16. Mai 2013 rechtzeitig Berufung.

 

Darin führt er Folgendes aus:

 

Ich will jetzt meine finanziellen Belange in Ordnung bringen und habe bereits mein Konto auf Restschuld Euro 2400.- heruntergebracht, auch mein Bruder aus Norwegen/Oslo hat mir geholfen, verzichte auch auf einen Rechtsanwalt, weil es der Wahrheit so und so entsprechen muss! Die Fehler der Vergangenheit bitte ich Aufgrund meiner absoluten Naivität, was falsche Freunde alles anstellen können, zu entschuldigen!

 

Zum ersten Schritt der Verbesserung wurde die "Fahrradgeschichte" aufgehoben, wegen der angeblichen Körperverletzung werde ich meine Ex Frau heute bitten, die Anzeige zurückzuziehen, ich habe schon einmal einen "Freispruch" in ähnlicher Situation erhalten, der für mich kein Sieg war, sondern die Bestätigung, dass ich ich sehr geduldig mit meinen Ex Schwiegereltern und Ex Frau sein muss! Es wäre schön, wenn man auch meine "Freispruch Protokolle" am Welser Bezirksgericht einlesen könnte, damit ich auch etwas positives vorweisen kann und man mehr Einblick bekommt!

Ich bitte die zuständige Polizeidienststelle zu kontaktieren, ob sie nicht auch der Meinung sind, dass meine Ex-Frau , eventuell aus unbegründeter Angst, wegen jeglicher Lapalie die Polizei ruft und ich in völliger Ruhe Rede und Antwort stehe!

 

In aller Offenheit möchte ich aber auch sagen, dass meine Frau Medikamente nimmt {eventuelle 20% Vererbung durch den Vater - manische Depression) und sie schon noch das Spiel der "Hoffnung" für eine Familienzusammenführung in mir weckt, und auch mit mir spielt!

Wenn ich sie wegen einen Freund frage, verneint sie immer! Ebenso habe ich bei der Sozialabteilung am Magistrat bei Frau X um Hilfe gebeten, die kleinen Differenzen zu beheben, damit die ewigen Rufe nach der Polizei enden, das ist für alle beteiligten und auch für unseren Sohn nicht gut, den ich sehr liebe!

 

Zugegeben, habe ich dann den vereinbarten Termin übersehen, ich habe mich so geärgert, wie konnte mir das nur passieren! Wir werden aber nochmals um einen Termin ansuchen, vielleicht war es auch gut so, dass Frau X ein alleiniges Gespräch mit meiner EX - Frau führte!

 

Ich werde natürlich jetzt selber Leistung bringen und einen erfolgreichen Abschluss des Staplerscheines machen, den ich jetzt vom AMS bekomme! Ich hätte jetzt sofort eine Arbeit bekommen, aber mein zukünftiger Chef von der X, X ist natürlich erfreut, wenn ich zur zukünftigen Tätigkeit einen Staplerschein mitbringe und ich darf dann sofort anfangen!

 

Ich ersuche nun die Polizeibehörde um eine Probezeit in der Länge meines Aufenthaltstitels bis 1.9.2014 und dann muss für die Zustimmung zur Verlängerung das halten, was ich jetzt reumütig verspreche!

 

Ich liebe meinen Sohn und ich kann meiner EX Frau keine Fehlerhaftigkeit zur Erziehung unseres Kindes vorhalten, im Gegenteil, wird er sehr gefördert und bekommt auch Tennis Unterricht, wo ich manchmal heimlich zusehe! Ich wollte immer einen Fussballer aus unseren Sohn machen, bis ich eingestehen musste, dass er doch für Tennis mehr Talent besitzt!

Auch wenn es Differenzen zwischen uns gibt, so hat die Besuchersituation zu meinen Sohn so recht und schlecht immer funktioniert! Am Sonntag hat es wieder nicht geklappt, dafür darf ich jetzt und heute meinen Sohn besuchen! Der gute Wille ist von beiden Seiten immer gegeben, aber manchmal haben wir "Störzonen und Störzeiten", oft denke ich ich ist es auch der "Wetterumschwung". Was wir jetzt lernen müssen, alles mit mehr Ruhe anzugehen, das sollte sich aber meine Frau auch zu Herzen nehmen!

Wenn jemand nun diese Zeilen der Verfehlungen liest, muss denken, dass ich ein "Unmensch" sein muss, aber das bin ich nicht! Geben sie mir bitte noch die Chance das Ganze wieder auf die Reihe zu bekommen und wenn Sie meinen Aufenthalt in Österreich vom 2.3.2002 bis heute in ein Zeitfenster setzen, dann war ich 11 Jahre Fehlerfrei, bis ich genau am 29.3.2012 gebeten wurde zwei Freunde an ein Ziel zu bringen, ich im Auto wartete und mir dann einer um Hilfe bat etwas zu tragen: Allah, was ist da jetzt los, ich konnte diese Bitte aus meiner Blödheit oder Naivität aber nicht abschlagen! Heute würde ich anders handeln! Um wieder den Schritt zum Positiven zu gehen, habe ich zumindest dann diese Stelle verlassen und die zwei falschen Freunde mussten selber mein Auto mit ihrer Beute lenken, ich bin zu Fuss nach Hause gegangen! So glaubte ich aus der Situation befreit zu sein! Was das Gericht nicht wusste und warum ich mich für die Folgetaten nicht schuldig bekannte, haben die falschen Freunde auch mein Auto ohne meines Wissens in Betrieb gesetzt, sind sogar mit meinen Auto und meiner Nummer und Versicherung nach Deutschland gefahren, sodass sich meine "Böse Zeit" auf eine Woche verlängerte! Die Nummer zur Abmeldung haben sie mir dann nach langem Drängen und zum Glück dann per Post geschickt! Es war mir eine enorme Lebenslehre, ohne Wiederholungsdrang, mit Sicherheit!

 

Ich war in meiner gesamten Zeit von 11 Jahren Aufenthalt in Österreich durch meine Naivität schuldig und unschuldig eine Woche lang auf schiefer Bahn und bitte mir diese Zeit zu entschuldigen und mich auf "Probezeit" bis 1.9.2014 zu stellen, um dann die Voraussetzung für eine Verlängerung meines Aufenthaltstitels zu schaffen! Solle es in dieser Zeit zu einer nochmaligen Verfehlung kommen, der demokratsichen Gesellschaft, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten mich zu wiedersetzen, kommen, bin ich bereit das Land zu verlassen! In Ersthaftigkeit habe ich diesen Satz abgeschrieben und Herr X hat mir das genau übersetzt, um keine Ausrede zu haben, es nicht verstanden zu haben! Ich bitte um eine letzte Chance, es war eine "Echte blöde Woche voller Dummheit und Naivität", die ich lieber aus meinen Leben streichen möchte und lassen Sie mir bitte die Bindung zu meinen geliebten Sohn und den Beweis antreten, das ich kein Unmensch bin und meinen Beitrag zur Gesellschaft leisten werde!

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 24. Juni 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2., und insbesondere 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Aus der mündlichen Verhandlung ergab sich zudem, dass der Bw zwar derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, aber bemüht ist, eine solche zu erlangen. Er zeigte sich betreffend die Straftaten voll geständig, einsichtig und reuig. Den Kontakt zu dem damaligen kriminellen Umfeld beendete er nachhaltig und lebt zur Zeit bei einer österreichischen Familie, die ihn schon während des Asylverfahrens aufgenommen hatte.

 

2.4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw zunächst glaubhaft dar, um eine Beschäftigung bemüht zu sein. Eine für 10. Juni 2013 kam jedoch nicht zustande, da die Firma nun doch keinen Bedarf habe. Er wolle nun aber ein Gewerbe anmelden und als Zusteller für die Firmen X und ein Reisebüro tätig sein, mit denen dies auch schon vereinbart sei. Betreffend die Gewerbeanmeldung müsse er sich aber noch beim Magistrat erkundigen. Unterstützt von der Familie bei der er nun wieder wohnt, machte der Bw absolut den Eindruck aktiv um die Resozialisierung bemüht zu sein (dies gleich, ob die Anmeldung des Gewerbes möglich sein wird oder nicht). Der Bw fand (mit obiger Unterstützung) auch eine Wohnung in X, die er in Kürze beziehen möchte.

 

3.4.2. Er schilderte glaubhaft seine Beteiligung an den aktenkundigen Straftaten, zeigte sich dabei völlig einsichtig und reuig. Er betonte glaubhaft, dass er so etwas nicht wieder tun würde. Den Kontakt zu den falschen Freunden habe er gleich, nachdem er aus deren Wohnung in Steyr ausgezogen sei, abgebrochen. Seither sei er auch an keinen Verbrechen mehr beteiligt gewesen.

 

2.4.3. Betreffend die Anzeige wegen Körperverletzung seiner Frau, gab der Bw an, dass bislang noch keine Anklage erhoben worden sei, dass sich aber das Verhältnis zu seiner Ex-Gattin gebessert habe und er nun auch regelmäßig seinen Sohn sehen könne, den er sehr liebe und zu dem er eine gute Beziehung haben würde. Im Fall des Bezugs der Wohnung werde das Besuchsrecht (wie mit seiner Ex-Gattin vereinbart) jeweils von Freitag bis Sonntag stattfinden.

 

2.4.4. Insgesamt machte der Bw den Eindruck, dass er seine kriminellen Aktivitäten nachhaltig überwunden hat und gelöst von dem damaligen Umfeld um ein geordnetes Leben bemüht ist.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 68/2013, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des

§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw aufgrund

eines bis zum September 2014 gültigen Aufenthaltstitels derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier vor allem § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 64. Abs. 1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

Gemäß § 64 Abs. 3 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

 

Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

 

3.2.2. Der Bw kam erst im März 2003 nach Österreich, wuchs also hier nicht von klein auf auf (vgl. § 64 Abs. 1 Z. 2 FPG). Die Anwendung des § 64 Abs. 1 Z. 1 FPG scheitert am ununterbrochenen 10-jährigen Aufenthalt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (Straftaten), da der Bw im Jahr 2008 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet – wenn auch nur kurzfristig beendete. Dieser Umstand scheidet auch die Anwendung des § 64 Abs. 3 FPG aus.

 

Der Bw verfügt zwar über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG im Sinne des § 64 Abs. 4, muss sich aber im Gegenzug die strafgerichtlichen Verurteilungen, die als Verbrechen qualifiziert sind, im Sinne des § 64 Abs. 5 FPG anlasten lassen, weshalb er sich auch nicht auf jene Bestimmungen berufen kann. Mangels einschlägigen Sachverhalts ist auch § 64 Abs. 2 FPG nicht zu berücksichtigen.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass keiner der Ausschließungsgründe des § 64 FPG in Anwendung gebracht werden kann.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend die Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da der Bw nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Strafe von 9 Monaten (einschließlich einer 9-monatigen bedingten Zusatzstrafe) verurteilt wurde.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Vermögensdelikte zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bw die weitgehend in der Funktion als Beteiligter (Chauffeur der Haupttäter) begangenen Einbruchsdiebstähle innerhalb eines sehr engen Zeitraums von knapp einer Woche von 31. März bis 5 April 2012 beging. In dieser Zeit logierte er bei einem dieser Haupttäter in Steyr. Eine originäre kriminelle Energie kann dem Bw wohl nicht zugebilligt werden; allenfalls eine derivativ durch seinen damaligen Freundeskreis hervorgerufene. Auch der Unterschlagung des vom Bw aufgefundenen Fahrrads kann keine erhebliche kriminelle Energie, sondern eher ein sträflich leichtfertiger Umgang mit fremden Eigentum beigemessen werden. 

 

Dies, wie auch seine damalige prekäre finanzielle Situation, schilderte der Bw glaubhaft in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zudem beteuerte er glaubhaft, dass ihm die Straftaten leid täten wie auch, dass er derartige Handlungen nicht mehr setzen werde. Dafür spricht, dass er den Kontakt zu dem kriminellen Umfeld abgebrochen hat und Wohnung bei einer Familie genommen hat, die ihn bei der Resozialisierung unterstützt und bei der er schon während seines Asylverfahrens gewohnt hatte. Zudem ist auch anzumerken, dass sich der Kontakt zu seinem Sohn aktuell wieder intensivieren kann, da die Mutter (Ex-Gattin) ihre Bereitschaft dazu erteilte.

 

Die oa attestierte derivierte kriminelle Energie ist jedenfalls als entscheidend gemindert anzusehen. Betreffend die Anzeige seiner Ex-Gattin wegen angeblicher Körperverletzung führte bislang zu keiner Anklageerhebung.

 

3.3.5.2. Zusammengefasst ist also festzustellen, dass vom Bw – trotz der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen – nicht mehr eine kriminelle Energie ausgeht, die zur Gefährdung öffentlicher Interessen führt. Durch seinen Aufenthalt werden aktuell die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bedroht, weshalb es aber schon an der Tatbestandmäßigkeit für die Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes mangelt.  

 

3.4.1. Es war daher – ohne auf die Aspekte des Privat- und Familienlebens einzugehen – der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

3.4.2. Da der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

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