Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730745/2/BP/WU

Linz, 01.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Serbien, X, Serbien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Mai 2013, AZ: 1027680/FP/13, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der vormaligen Bundespolizeidirektion Wels vom 9. November 2009, AZ: 1-1027680/FP/09, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

1.2. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 gab die Sicherheitsdirektion , Zl. E1-21706/2009, der rechtzeitig eingebrachten Berufung des Bw vom 23. November 2009 keine Folge und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde.

 

1.3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2010, Zl. AW 2010/21/0020-3, wurde dem Antrag des Bw, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Seine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0026-6, als unbegründet abgewiesen.

 

1.4. Am 19. März 2012 stellte der Bw einen Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes, der mit Bescheid der BPD Wels vom 6. Juli 2012, Zl. 1-1027680/FP/12, gemäß § 69 Abs. 2 FPG in der damals geltenden Fassung abgewiesen wurde.

 

1.5. Am 2. April 2013 stellte der Bw erneut einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes, der wiederum mit Bescheid der LPD , Polizeikommissariat Wels, mit Bescheid vom 29. Mai 2013, Zl. 1027680/FP/13, gem. § 69 Abs. 2 FPG in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde.

 

Darin führt die belangte Behörde begründend wie folgt aus:

 

Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie wurden am X in Wien geboren und gingen 1990 mit Ihrem Vater nach Jugoslawien, wo Sie sich bis 2003 im heutigen Serbien aufhielten. 2003 kamen Sie mit Ihrem Vater wieder nach Österreich.

Am 23.09.2008 wurden Sie mit Urteil des LG Linz wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 2.,3. Und 4. Fall, 15 StGB schuldig gesprochen und rechtskräftig mit 15.01.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Am 09.11.2009 wurde von der BPD Wels ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ihr Rechtsvertreter legte dagegen fristgerecht Berufung ein und der Akt wurde der SID OÖ. Zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der SID OÖ. Vom 29.12.2009 wurde Ihrer

Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Dauer des von der BPD Wels verhängten Aufenthaltsverbotes war als nicht rechtswidrig zu erkennen, zumal aufgrund Ihres Verhaltens nicht vorhergesehen werden konnte, wann Sie sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten.

Am 05.01.2010 wurde Ihnen von der BPD Wels eine Ausreiseverpflichtung übermittelt.

Sie erhoben gegen den Bescheid der SID OÖ. Vom 29.12.2009 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.01.2010 nicht stattgegeben.

Am 08.02.2010 sprachen Sie bei der Fremdenpolizei Wels vor und baten um Fristerstreckung zur Ausreise bis 15.03.2010.

Da keine Bestätigung der Ausreise bei der ho. Behörde einlangte, wurde am 24.04.2010 durch Beamte der PI Dragonerstraße eine Hauserhebung an Ihrer Meldeadresse gemacht. Diese Erhebung ergab, dass Sie bereits im März 2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist waren.

Mit Urteil des VwGH vom 12.10.2010 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird unter anderem angeführt, dass aus den dargestellten, über längere Zeit fortgesetzten gravierenden Verbrechen eine schwer wiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität resultiert.

Nach Ansicht der Behörde war zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach wie vor geboten. Der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, ist nach Ansicht der Behörde nicht weggefallen. Unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie, der langen Tatfortsetzung und der Höhe der in zahlreichen Angriffen erzielten Beute ist der verstrichene Zeitraum noch bei weitem zu kurz, um einen allfälligen Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen. Dieser ist vorrangig daran zu prüfen, wie lange Sie sich in Freiheit wohlverhalten haben. Ihre Entlassung aus der Justizanstalt erfolgte am 17.12.2009.

Am 30.01.2012 wurden Sie von der BH Wels-Land in Schubhaft genommen, nachdem Sie am 28.01.2012 um 16.30 Uhr im Gemeindegebiet Weißkirchen, auf der A 25 bei km 6,300 durch die Autobahnpolizeiinspektion Wels als Lenker einer Verkehrskontrolle unterzogen wurden und dabei festgestellt wurde, dass Sie im Besitz eines total gefälschten tschechischen Führerscheines sowie eines verfälschten tschechischen Reisepasses, lautend auf X, X, waren. Sie wurden festgenommen und in das Paz X eingeliefert.

Sie gaben gegenüber der Fremdenpolizei der BH Wels-Land an, dass Sie am 28.01.2012 über Ungarn illegal mit gefälschten Dokumenten und trotz Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist sind. Sie besuchten Ihre Eltern in Wien und reisten dann zu Ihrer Freundin nach Wels.

Den tschechischen Führerschein und Reisepass haben Sie Ihren Angaben nach vor ca. einem Jahr am Schwarzmarkt von einem unbekannten Mann in Belgrad um ca. 300 bis 400 Euro gekauft.

Weiters gaben Sie an, dass Sie in Serbien als KFZ Mechaniker arbeiten.

Am 29.02.2012 reisten Sie mit NGO aus dem Bundesgebiet aus und stellten am 19.03.2012 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der von Ihrer Freundin, Frau X, am 02.04.2012 persönlich bei der Fremdenpolizei Wels abgegeben wurde.

Sie führen an, dass mittlerweile zwei Jahre seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vergangen seien. Sie seien nach wie vor mit Frau X liiert und es gäbe finanzielle und organisatorische sowie seelische Komplikationen in Ihrer Beziehung. Sie hätten bereits eine Zusage für eine Anstellung und auch schon Kinderpläne. Der Vater Ihrer Freundin sei schwer erkrankt und er würde Ihre Hilfe dringend benötigen.

Folgt man Ihren Angaben vor der BH Wels-Land, so haben Sie bereits im Jänner 2011 eine Straftat begangen, indem Sie sich falsche Dokumente besorgt haben und mit denen Sie sich, zumindest am 28.01.2012, auch ausgewiesen haben. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI findet sich auch ein entsprechender Eintrag mit Tatzeit 28.01.2012. Es ist also anzunehmen, dass nur aufgrund Ihrer Abwesenheit in Österreich noch keine Verurteilung hinsichtlich des Deliktes: „Fälschung besonders geschützter Urkunden" erfolgte.

Ihr Antrag vom 19.03.2012 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid vom 06.07.2012 rechtskräftig abgewiesen.

Am 31.07.2012 wurde ein Schreiben von Ihnen bei der Fremdenpolizei Wels abgegeben, in dem Sie sich auf den Abweisungsbescheid beziehen, es aber nicht als Berufung titulieren. Sie schildern darin die Umstände, warum Sie trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist waren und bezeichnen dies als großen Fehler. Ihren Job als Mechaniker hätten Sie verloren und sehe der Arbeitsmarkt in Serbien schlecht aus. Sie entschuldigten sich für den Fehler.

Dieses Schreiben wurde von der Behörde nicht als Berufung gewertet und wäre im Falle einer Wertung als Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen (Zustelldatum 13.07.2012 -Einlangen Schreiben am 31.07.2012).

Am 01.06.2012 scheint im Fremdeninformationssystem eine Sichtvermerks Versagung der Österreichischen Botschaft Belgrad auf.

Für die Zeit vom 10.09.2012 bis 13.09.2012 erlangten Sie eine Wiedereinreisebewilligung der Österreichischen Botschaft Belgrad, um an Ihrer Verhandlung am 12.09.2012 am Landesgericht Wels teilzunehmen.

Sie wurden mit Urteil des LG Wels 12 Hv 46/12d vom 12.09.2012, rechtskräftig mit 18.09.2012, von einem Einzelrichter schuldig gesprochen, am 26.02.2012 in Weißkirchen anlässlich einer Fahrzeugkontrolle eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich einen verfälschten tschechischen Reisepass und einen total gefälschten tschechischen Führerschein gebraucht zu haben und haben das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.

Am 04.04.2013 langte nun der Bezug habende Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein. Sie legen eine Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass in Serbien beim Grund- und Obergericht in P keine Strafverfahren gegen Sie geführt werden.

Seitens der Behörde war nun vorab zu prüfen, ob Änderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten sind.

 

(...)

 

Ihre Verurteilung vom 23.09.2008 war unter anderem wegen § 278/1 StGB, geändert auf § 278a StGB, und fällt somit unter die unter Punkt 6 aufgelisteten Straftaten, bei denen ein unbefristetes Aufenthalts (Einreise) verbot erlassen werden kann. Somit war von Amtswegen über die Änderung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu entscheiden.

Eine weitere Prüfung wurde betreffend des § 64 FPG (Aufenthaltsverfestigung) gemacht.

Demnach besagt § 64 Abs. 4 FPG, dass Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger' verfügen, nur mehr ausgewiesen werden dürfen, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (5) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs 4 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

Sie besaßen einen bis 21.04.2009 gültigen Niederlassungsnachweis, der nun „Daueraufenthalt -EG" heißt. Ihre Verurteilung nach § 278/1 StGB fällt unter den 20. Abschnitt des besonderen Teils des StGB und bedeutet die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes. Es sind keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten.

Ein Wohlverhalten in Freiheit, das unter anderem ein wichtiges Kriterium zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes darstellt, kann Ihnen nicht zugestanden werden, da Sie - wie bereits ausführlich beschrieben - während des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes Anfang 2012 in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind und straffällig wurden.

Am Strafamt des PK Wels ist zur Übertretung vom 28.01.2012 - § 1 Abs. 3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) - ein Verfahren anhängig.

Dem Vorbringen, dass Sie sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten haben, wird entgegengehalten, dass der seit der letzten Straftat vom 28.01.2012 verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von Ihnen bzw. von Ihrem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annehmen zu können.

Nach Ansicht der Behörde ist zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach wie vor geboten. Der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, ist nach Ansicht der Behörde nicht weggefallen.

Seitens der Behörde wurden auch sonst keine Gründe gesehen, das Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufzuheben.

 

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 17. Juni 2013, worin er Folgendes anführt:

 

Wie letztes Jahr im Juli in meinem Brief an die LPD Wels erwähnt, stehe ich zu meinen Fehlern und bereue jeden einzelnen zu tiefst. Seit der Erteilung des Aufenthaltverbotes an mich, hatte ich viel Zeit, hier in Serbien, gründlich über alles nachzudenken und mein Leben zu ordnen. Mit Frau X bin ich nach wie vor liiert, wobei das Führen einer Beziehung in dieser Art von Tag zu Tag schwieriger wird. Wie bereits geschildert, ergeben sich daraus sehr große finanzielle, organisatorische Probleme und tiefe, seelische Belastbarkeiten. Eine Aufhebung meines Aufenthaltverbotes würde ich so positiv als möglich nutzen, um unser zukünftiges gemeinsames Leben, ohne jegliche Kriminalität, im Kreis meiner engen Verwandten, uA auch meine Eltern und Frau X, zu führen. Mit der Aufhebung des Aufenthaltverbotes gegen mich würde ich mich willig zeigen, keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen, diese Chance zum Beweis ist mein größter Wunsch. Meine einzige Beabsichtigung ist, ein normales Leben zu führen, Familie zu haben und mich zu integrieren. Dies ist hier in Serbien erschwert bis fast gar nicht möglich, da es so gut wie keine Gehälter gibt, obwohl man dafür hart arbeitet bzw. wenn Gehälter überhaupt ausbezahlt werden, kann man damit nur schwer einen Alleine erhalten, jedoch keine Familie. Ein weiterer Grund ist, dass ich hier auch alleine bin, all meine Verwandten in Österreich leben und ich hier auch definitiv nicht mehr zu Hause bin bzw. mich auf keinen Fall so fühle, es ist ein fremdes Land für mich. Die verbrachte Zeit hier in Serbien ist eine sehr lange Zeit. Ich sehe diese hier verbrachte und noch immer verbringende Zeit, wenn auch eine sehr sehr harte Zeit, als eine Chance und nutz(t)e diese für meine Selbstwahrnehmung, die Einsicht meiner begangen Fehler, meine guten sowie schlechten vergangenen Zeiten in Österreich.

 

Ich bitte, mit einem großen Schuldgefühl gegenüber meiner Vergangenheit, das Aufenthaltsverbot, erlassen am 09.11.2009, gegen mich aufzuheben, mir eine neue Chance zu geben um mich beweisen zu können, dass ich nichts mehr beabsichtige als ein geregeltes Leben zu führen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Juni 2013 zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt ist und auch die Akten erkennen lassen, dass eine allfällige weiterführende Erörterung für den Sachverhalt ergebnisneutral wäre. Im Übrigen wurde auch kein darauf gerichteter Parteienantrag des in Serbien aufhältigen Bw gestellt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.6. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß §125 Abs. 16 des FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des FRÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG 2005 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 68/2013 sind eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem inhaltlich mit dem aktuellen § 69 Abs. 2 FPG vergleichbaren § 65 Abs. 1 FPG in der vorhergehenden Fassung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung der Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des nunmehrigen § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens) zulässig ist.

 

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vergl. VwGH vom 24.2.2009, 2008/22/0587 und vom 10.11.2009, 2008/22/0848).

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass gegen den Bw aufgrund massiver Straffälligkeit mit Berufungsbescheid der vormaligen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Dezember 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, das auch im Jahr 2010 vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Fraglich ist, ob das damals festgestellte Gefährdungspotential beim Bw nunmehr nicht mehr erkannt werden kann.

 

Der UVS des Landes Oberösterreich hat sich darüber hinaus mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall ein relevanter Eingriff im Sinne des § 61 FPG vorliegt und – gegebenenfalls – ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist. Bejahendenfalls ist ferner zu erörtern, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben. Diese Interessen sind daran anschließend gegeneinander abzuwiegen.

 

3.2.2. Bei der Beurteilung des Falls ist also zunächst auf die Gründe einzugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben.

 

Am 23.09.2008 war der Bw mit Urteil des LG Linz wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 2.,3. Und 4. Fall, 15 StGB schuldig gesprochen und rechtskräftig mit 15.01.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden.

 

Der Bw war dabei schuldig gesprochen worden, gemeinsam mit weiteren in diesem Prozess Angeklagten im Herbst 2007 eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an dieser als Mitglied beteiligt zu haben sowie als Mitglied der kriminellen Vereinigung in mehreren Angriffen im April und Mai 2008 der Fa. X durch Aufschneiden des Maschendrahtzaunes und Einsteigen in einen Lagerplatz insgesamt 12 Tonnen Kupferkabel im Gesamtwert von € 103.530,00; zwischen 31. Mai und 2. Juni 2008 in mehreren Angriffen der Fa. X insgesamt 16 Kupferkabelrollen im Gesamtwert von € 11.480,00; zwischen 25. Jänner und 28. Jänner 2008 in Schwertberg der Firma X Austria Kupferkabel im Gesamtwert von € 59.011,90; zwischen 2. Februar und 4. Februar 2008 in Inzersdorf der Firma X, X und X einen Gabelstappler, Elektrogeräte und 27 Tonnen Edelstahlbleche im Gesamtwert von € 145.390,32; zwischen 21. Dezember und 27. Dezember 2007 in Vorchdorf der Fa. X durch Aufbrechen einer Tür und einer Rolltür Kupferkabel im Wert von € 15.000,00; zwischen 22. Dezember 2007 und 7. Jänner 2008 in Leonding der Fa. X durch Aufbrechen einer Tür Erdkabel im Gesamtwert von € 16.957,57; zwischen 27. November und 4. Dezember 2007 in mehreren Angriffen in Eberstallzell der Fa. X, Elektro X und X teilweise durch Aufbrechen eines Baucontainers Kabel und Elektrogeräte im Gesamtwert von € 14.181,90; am 16. November 2007 in Eberstalzell der Fa. X durch Einschlagen des Stromverteilerkastens und Unterbrechen der Stromzufuhr sowie Einsteiger in einen Lagerplatz Zuleitungskabel und Kabelrollen mit Kupferkabel im Gesamtwert von € 7.700,00; zwischen 27. Oktober und 29. Oktober 2007 in Wels der Fa. X und X durch Aufbrechen von Baucontainern Elektrogeräte und Verkabelungen im Gesamtwert von € 4.632,91; zwischen 16. November und 19. November 2007 in Sierning den Firmen X, X, X, X, Fliesen X und X Elektrogeräte und Kabeltrommel samt Kabeln im Gesamtwert von 25.382,12; zwischen 7. Dezember und 10. Dezember 2007 in Linz der Fa. X einen Anhänger Pongratz sowie eine Straßentonnenwalze im Gesamtwert von 22.100,00 und eine Kennzeichentafel weggenommen zuhaben. Gewerbsmäßigkeit wurde bestätigt.

 

3.2.3. Angesichts des langen Tatzeitraums, der beinahe unglaublich zahlreichen Angriffe und der damit verbundenen immensen Schadenshöhe von mehreren 100.000 Euro und nicht zuletzt der Tatsache, dass der Bw als Mitglied einer von ihm mitgegründeten kriminellen Organisation tätig war, bedürfte es per se schon eines langen und nachhaltig genutzten Beobachtungszeitraums, in dem sich der Bw wohl absolut wohl verhalten müsste, um von einem Wegfall der so massiv gegebenen kriminellen Energie sprechen zu können. Ein Wohlverhalten (nach Haftentlassung) von – wie vorliegend – 3 Jahren erschiene hier jedenfalls zu gering, um die erforderliche Nachhaltigkeit zu dokumentieren.

 

Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass der Bw noch im letzten Jahr nicht nur entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot nach Österreich einreiste, sondern darüber hinaus gefälschte tschechische Papiere benutzte, die er in Belgrad erworben hatte. Von einem nachträglichen Wohlverhalten kann aufgrund dieser neuerlichen Straftat somit keinesfalls die Rede sein. Im Gegenteil zeigte der Bw erneut, wie wenig er rechtlich geschützten Werten verbunden ist.

 

Wenn der Bw nun seine Reue beteuert, mag dies ein erstes Anzeichen für eine beabsichtigte Gesinneswandlung sein, reicht aber dennoch bei weitem nicht aus, um von einem nachhaltigen Wegfall der kriminellen Energie ausgehen zu können. Dies selbst auch dann, wenn man anerkennt, dass der Bw in Serbien bislang nicht strafrechtlich belangt wurde.

 

 

In der ggst. Berufung finden sich sohin keine durchschlagenden Hinweise darauf, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential eine geänderte Beurteilung erfahren könnte.

 

Zusammengefasst ist also anzumerken, dass der Wegfall der Gründe die zur Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes geführt hatten, gemäß § 69 Abs. 2 FPG nicht festgestellt werden kann.

 

3.2.4. Der Bw kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass eine Änderung der Umstände darin gelegen wäre, dass sich die Rechtslage – angewandt auf seinen Fall – geändert hätte. Es liegt weder ein Ausschließungsgrund nach § 64 FPG idgF. vor, noch bedingt die Beurteilung des Aufenthaltsverbotes nach § 53 ABs. 3 Z. 6 FPG ein Abgehen von einem unbefristeten Aufenthaltsverbot. Dazu wird auf die Bemerkungen der belangten Behörde verwiesen, die unter Punkt 1.5. dieses Erkenntnisses wiedergegeben sind.

 

3.3.1. Betreffend die vorgebrachten Umstände des Privat- und Familienlebens des Bw muss auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 29. Dezember 2009 verwiesen werden, indem bereits die wesentlichen Punkte berücksichtigt wurden, denn schon damals waren die Anwesenheit der nahen Angehörigen sowie der Freundin des Bw im Bundesgebiet, seine soziale und berufliche Integration und das Fehlen familiärer Beziehungen in Serbien bekannt. Eine maßgebliche Änderung dieser Umstände trat nicht ein. Dass der Bw mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen in seinem Herkunftsland unzufrieden sein würde, war ebenfalls zum Erlassungszeitpunkt schon absehbar, musste aber – angesichts seiner massiven Straftaten – in Kauf genommen werden.  

 

An diesen Feststellungen hat sich seitdem nichts geändert, wobei lediglich anzumerken ist, dass die vom Bw gepflogenen sozialen Kontakte wohl durch die Verbüßung der Haftstrafe und den Aufenthalt in Serbien allenfalls eingeschränkt erkannt werden müssen.

 

3.3.2. Auch, wenn im vorliegenden Fall ein maßgeblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben festzustellen ist, ist jedenfalls gleichzeitig festzuhalten, dass seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Privat- und Familienleben erkannt und im Grunde auch in der Berufung gar nicht vorgebracht werden.

 

Auch betreffend die gemäß § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigenden Interessen der Freundin des Bw, die nicht mit dem Bw im selben Haushalt lebt, ergeben sich keine relevanten Änderungen in der Beurteilung. Angesichts der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Bw musste und muss sich die Freundin dessen bewusst sein, dass die Beziehung nur auf Entfernung oder nicht im österreichischen Bundesgebiet aufrecht erhalten werden kann. Dass dies eine besondere Herausforderung darstellen mag, ist unbestritten, findet den Ursprung aber im eigenen Verhalten des Bw.

 

3.3.4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keinerlei Gründe ausgemacht werden können, die eine geänderte Beurteilung der Situation des Bw und seiner Familie erlauben würde. Das hier höherrangige öffentliche Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert ein Aufrechterhalten der fremdenpolizeilichen Maßnahme.

 

3.4.1. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

3.4.2. Nachdem der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59Abs. 1 FPG die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

 

 

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