Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101602/5/Bi/Fb

Linz, 07.04.1994

VwSen-101602/5/Bi/Fb Linz, am 7. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. P vom 10. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Oktober 1993, St.11.297/91-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und 45 Abs.1 Z1 VstG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er am 20. Mai 1991 um 18.50 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9, Fahrtrichtung Linz, bei Baukm 83,160 Gemeinde Roßleithen, Bezirk Kirchdorf, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung um 27 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom Dezember 1992 beantragt, die Entfernung zwischen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" bis zur Aufhebung der "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" festzustellen. Er habe weiters beantragt festzustellen, wo und in welcher Entfernung zu Beginn der 60-km/h-Beschränkung das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z11 StVO am 20. Mai 1991 aufgestellt gewesen sei. Festzustellen sei auch, ob an diesem Tag das provisorische Autobahnende bei der Anschlußstelle Roßleithen - Windischgarsten bestanden habe und wo erstmals in bezug auf den 100-km/h-Geschwindigkeitsbereich das Hinweiszeichen "Ende der Autobahn" mit welcher Zusatztafel aufgestellt gewesen sei. Er beantrage weiters die Beischaffung der Verordnung, die das Aufstellen des Radargerätes im 60-km/h-Bereich normiere, und die Feststellung, wann die Überprüfung gemäß § 96 Abs.2 StVO erfolgt sei. Diesen Beweisanträgen sei ohne Begründung nicht entsprochen worden, obwohl sie zur Gesamtbeurteilung des Falles wesentlich seien und ihm damit ein faires Verfahren nicht möglich gemacht werde. Weiters sei die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses nicht überall stichhältig, zumal er die Auffassung vertrete, daß ein Verkehrszeichen gemäß § 52a Z11 StVO erforderlich sei.

Der Verkehrsteilnehmer könne keinesfalls automatisch beim Verlassen eines Straßenzuges annehmen, daß damit die vorher verordneten Verkehrsregelungen aufgehoben seien.

Sein Wohnsitz habe sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens in W sohin im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, befunden, weshalb die Rechtssache abgetreten hätte werden können, zumal sein Kanzleisitz iSd § 29a VStG irrelevant sei. Er wende daher die Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz ein.

Keinesfalls angemessen sei eine Geldstrafe von 3.000 S, zumal er auch nie bestritten habe, eine Geschwindigkeit von 87 km/h eingehalten zu haben, was aber als Milderungsgrund nicht berücksichtigt worden sei. Er beantrage daher die Abänderung des Straferkenntnisses im Sinne einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Zurückverweisung an die Erstinstanz, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein angemessenes Maß.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Berufungsentscheidung zugrundegelegt:

Der Lenker des PKW wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 20. Mai 1991 um 18.50 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9, Fahrtrichtung Linz, bei Baukm 83,160 in der Gemeinde Roßleithen statt der erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h eine solche von 87 km/h eingehalten habe. Die Feststellung ist laut Anzeige mittels geeichtem und vorschriftsmäßig aufgestelltem Radargerät Multanova 6 FA, 1286/216, getroffen worden. Als Zulassungsbesitzer wurde Herr J, L eruiert, wobei die Lenkerauskunft erteilt wurde, daß das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt von Herrn Dr. P, geb. 24. Februar 1952, wohnhaft in L 21, Beruf Rechtsanwalt, gelenkt worden sei.

In der Stellungnahme vom 12. Mai 1992 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, die mit 60 km/h kundgemachte Höchstgeschwindigkeit widerspreche dem Gesetz und sei zum Tatzeitpunkt sinnwidrig gewesen, weil kein Grund mehr vorhanden gewesen sei, auf diesem Autobahnteilstück eine solche Geschwindigkeit zu verordnen. Außerdem bezweifle er, daß dieses Gebotszeichen dem Gesetz entsprechend aufgestellt gewesen sei, weil seiner Erinnerung nach das Verkehrszeichen nicht auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht gewesen sei.

Weiters beantragte er Ermittlungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung.

Seitens der Erstinstanz wurde die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987, Zl. 615.009/6-I/11-87, vorgelegt, mit der für die Dauer der im Hinblick auf das derzeitige Autobahnende erforderlichen provisorischen Verkehrsableitung zur Pyhrnpaß Bundesstraße B138 im Bereich der Anschlußstelle Roßleithen Windischgarsten, auf der Pyhrnautobahn A9 in Fahrtrichtung Linz ab km 83,530 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und ab km 83,280 bis zum Autobahnende auf 60 km/h erlassen wurde. Weiters wurde der Eichschein des Radargerätes Multanova VR 6 FA Nr. 216 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß das Gerät zuletzt vor dem 20. Mai 1991 am 1.

Dezember 1989 geeicht wurde, wobei die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1992 abgelaufen ist. Aus den Arbeitsberichten der Pyhrnautobahn AG ergibt sich, daß am 1.

und 2. September (eine Jahreszahl geht nicht hervor) in Pichl ein nicht näher bezeichnetes Verkehrszeichen eingegraben und montiert wurde bzw ein ebenfalls nicht näher bezeichnetes Verkehrszeichen geändert wurde. Vorgelegt wurde weiters ein Plan des Autobahnabschnittes, aus dem sich ergibt, daß bei km 83,530 der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und bei km 83,280 der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h kundgemacht ist.

Laut Mitteilung der Autobahngendarmerie K beträgt die Entfernung zwischen dem Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" und dem Hinweiszeichen "Ende der Autobahn" mit der Zusatztafel "50 m" ca 349,5 m. Vorgelegt wurde weiters eine Kopie des Radarfotos, auf dem der vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW zweifelsfrei erkennbar ist, sowie Kopien von Lichtbildern der Autobahnabfahrt im Bereich der 60-km/h-Beschränkung sowie eine Übersichtsskizze vom Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bis zum Meßbereich des Radargerätes ca bei km 83,160.

In der Stellungnahme vom 9. Dezember 1992 hat der Rechtsmittelwerber erneut auf sein Ersuchen um Feststellung, an welcher Stelle das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z11 StVO aufgestellt ist, hingewiesen und erneut beantragt festzustellen, in welcher Entfernung zum Beginn der 60-km/h-Beschränkung das genannte Zeichen am 20. Mai 1991 aufgestellt war.

Im angefochtenen Straferkenntnis hat die Erstinstanz ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10 StVO verordnet und entsprechend kundgemacht worden sei und im übrigen nach der einschlägigen Judikatur sich Verbotszeichen über eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der betreffenden Fahrtrichtung immer nur auf einen bestimmten Straßenzug bezögen, sohin im gegenständlichen Fall nur auf die A9 und mit der Einmündung der A9 in die B138 ihre Geltung verloren hätte.

Ein Verkehrszeichen gemäß § 52a Z11 StVO sei nur dann anzubringen, wenn eine gemäß § 52a Z10a StVO verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb desselben Straßenzuges ende. Eine gegenteilige Annahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß Verkehrszeichen nur dann anzubringen seien, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unbedingt erfordere. Weiters wird die Ansicht vertreten, daß die auf dem Hinweiszeichen "Ende der Autobahn" angebrachte Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5b StVO 1960 im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO gesehen werden müsse; die Zusatztafel bezeichne den Geltungsbereich der im Verkehrszeichen angegebenen Höchstgeschwindigkeit und könne sich daher nicht auf andere Verkehrszeichen beziehen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist in bezug auf die eingewendete Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz zunächst auf die Bestimmungen der §§ 27 und 29a VStG verweisen.

Gemäß § 27 Abs.1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Anzeige an die Behörde des Ortes der Übertretung die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems gerichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat gemäß § 29a VStG das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten, weil der in der Anzeige angeführte PKW in diesem Bezirk zugelassen war. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erging die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer, worauf die Auskunft erteilt wurde, das Fahrzeug sei vom Rechtsmittelwerber per Adresse L, D, gelenkt worden. In der Lenkerauskunft war ausdrücklich angeführt, daß der Lenker dort wohnhaft sei und nicht, daß es sich dabei um einen Kanzleisitz handelt.

Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Verfahren gemäß § 27 VStG an die Tatortbehörde und diese wiederum aufgrund des angegebenen Wohnortes das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz als die für den Wohnort zuständige Behörde abgetreten. Im Einspruch an die Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber als Adresse wiederum D angegeben und auch in der Stellungnahme vom 12. Mai 1992 wurde diesbezüglich nichts vorgebracht. Erstmals in der Stellungnahme vom 1. September 1992 hat der Rechtsmittelwerber die Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz geltend gemacht, weil sein Wohnsitz in W und nicht an seinem Kanzleisitz in L liege.

Beigelegt wurde ein Meldezettel der Marktgemeinde W, auf dem als "Adresse im Ort" in W angegeben ist, auf dem aber auch als weiterer Wohnsitz vermerkt ist.

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

Erkenntnis vom 28. Mai 1993, 93/02/0032) bestimmt sich das Zutreffen der Voraussetzungen des § 29a VStG nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob die erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen zum Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintritts einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens.

Auf dieser Grundlage vermag der unabhängige Verwaltungssenat eine Rechtswidrigkeit in der Übertragung der Zuständigkeit an die Bundespolizeidirektion Linz durch die Tatortbehörde nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelwerber hat selbst seinen Wohnsitz mit D angegeben und für die Tatortbehörde bestand kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Kriterien des § 29a VStG waren zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsübertragung an die Bundespolizeidirektion Linz insofern erfüllt, als die Übertragung des Strafverfahrens an die Behörde des angegebenen Wohnsitzes eine Vereinfachung bzw Beschleunigung des Verfahrens erwarten ließ (schnellere Erreichbarkeit, einfachere Zustellung der Post, kurzer Weg zur Behörde usw).

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.

Februar 1989, 88/07/0115, richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29a VStG gestützen Übertragung im Verwaltungsstrafverfahren nicht danach, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern danach, ob die Übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründet der Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens an eine andere Behörde werde der angeführte Erfolg eintreten.

Diese Umstände waren im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, auch wenn der Rechtsmittelwerber im Lauf des Verfahrens eingewendet hat, die angegebene Adresse sei gar nicht sein Wohnsitz, sondern lediglich der Sitz seiner Kanzlei. Eine Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz läßt sich daraus, daß der Rechtsmittelwerber seine ursprünglichen Angaben nunmehr entgegen dem Vermerk auf dem Meldezettel "richtiggestellt" hat, nicht ableiten.

Zur Sache selbst ist zunächst auf die Bestimmungen der §§ 52a Z10a, Z10b und Z11 StVO 1960 zu verweisen. Das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an und ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen.

Aus dem gesamten Verfahrensakt geht nicht hervor, daß entsprechend der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ein Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10b oder Z11 StVO im Bereich des Autobahnendes angebracht wäre. Auch wenn die in Rede stehende Verordnung nicht konkret aussagt, welche Vorschriftszeichen für die Kundmachung zu verwenden sind, wird doch die Absicht des Verordnungsgebers, der Geltungsbereich der 60-km/h-Beschränkung solle sich in Fahrtrichtung Linz von km 83,280 bis zum Autobahnende erstrecken, eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Daß diese Verordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des § 52a der Straßenverkehrsordnung zu lesen sind, steht wohl außer Zweifel. Das Hinweiszeichen "Ende der Autobahn in 50 m" dient lediglich dazu, Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, daß die grundsätzlich auf Autobahnen einzuhaltenden Bestimmungen (§ 46 StVO) nun nicht mehr gelten und daß nach dem Passieren des Zeichens die auf Freilandstraßen geltenden Bestimmungen vorbehaltlich individueller Regelungen anzuwenden sind. Die Straßenverkehrsordnung enthält keine Bestimmung dahingehend, daß mit dem Ende der Autobahn gleichzeitig ein Ende sämtlicher im Bereich davor geltender Verbote und Beschränkungen verbunden wäre. Das Hinweiszeichen "Ende der Autobahn" vermag daher ein Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10b StVO 1960 keinesfalls zu ersetzen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates bewirkt dieser Kundmachungsmangel, daß die in Rede stehende Verordnung gegenüber den diesen Straßenabschnitt benützenden Verkehrsteilnehmern nicht rechtsverbindlich geworden ist, sohin dem Rechtsmittelwerber nicht der Vorwurf der Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemacht werden kann.

Zu bemerken ist ferner, daß sich die in der oben angeführten Verordnung festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den Bereich der Autobahn bezieht, dh eine Weitergeltung auf dem zwischen dem Ende der Autobahn und dem Beginn der 70-km/h-Beschränkung vor der Kreuzung mit der B138 liegenden Straßenabschnitt ausgeschlossen ist. Das auf der B138 angebrachte Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z11 StVO hebt lediglich die davor bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf, keineswegs aber die 60-km/h-Beschränkung vor dem Ende der Pyhrnautobahn; abgesehen davon kommt dem Bundesstraßenverordnungsgeber für die Autobahn keine Kompetenz zu. Tatsache ist, daß zwischen dem Ende der Pyhrnautobahn und dem Beginn der Bundesstraße 138 eine Strecke von 193 m liegt, die als Freilandstraße anzusehen ist und für die mangels anderweitiger Regelungen die Bestimmungen des § 20 Abs.2 StVO anzuwenden sind.

Das Argument der Erstinstanz, eine zusätzliche Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung würde dem Grundsatz widersprechen, daß Verkehrszeichen nur dann anzubringen seien, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unbedingt erfordere, geht schon deshalb ins Leere, weil die Erstinstanz selbst ausgeführt hat, daß sich ein Verkehrsteilnehmer auf eine genau bezeichnete Höchstgeschwindigkeit für einen bestimmten Wegabschnitt einstellen können muß, und nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eben dieser Umstand im gegenständlichen Fall deshalb nicht zutrifft, weil der Verkehrsteilnehmer zwar eine Reihe von Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a passiert, jedoch nie ein Verkehrszeichen, das ihm das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen anzeigt, sondern nur ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z8b mit Zusatztafel, womit ihm das Ende der Autobahn in 50 m angekündigt wird.

Daß eine Zusatztafel schon begrifflich nur im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrszeichen zu lesen ist, an dem es angebracht ist, ergibt sich zweifellos aus der Bestimmung des § 54 Abs.1 StVO 1960; eine Verbindung zu einem 349,5 m vorher angebrachten Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbe schränkung 60 km/h" vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen.

Dem Argument, ein Verkehrszeichen gemäß § 52a Z11 StVO sei nur nach einem solchen gemäß § 52a Z10a anzubringen, wenn eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb desselben Straßenzuges ende, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedoch besteht die Autobahnabfahrt Roßleithen bis zur Einmündung in die B138 aus einem in der Natur als solchen erkennbaren einzigen Straßenzug, auf dem jedoch laut der oben angeführten Verordnung diese Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nur zum Teil, nämlich bis zum Ende der Autobahn, gilt. Die Anbringung eines Verkehrszeichens gemäß § 52a Z11 StVO 1960 war daher im Sinne der Verkehrssicherheit jedenfalls erforderlich und hat mit dem Einwand der "Vermeidung eines Schilderwaldes" nichts zu tun.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat daher zu der Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h im Bereich der Anschlußstelle Roßleithen der Pyhrnautobahn eine Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Nichterfüllung eines derartigen Tatbestandes nicht vorwerfbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskostenbeiträge ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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