Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401310/16/WG/WU/GRU

Linz, 01.07.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, geb. x, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Perg, durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 1. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Verhängung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft vom 22. Juni 2013 bis zur mündlichen Verkündung dieses Erkenntnisses am 1. Juli 2013 rechtswidrig war. Mit Verkündung dieses Erkenntnisses liegen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) vor. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom 22. Juni 2013, GZ: Sich40-RB-2-2013-LM, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf sei am 10. Mai 2013 über Ungarn illegal per Zug in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe am 10. Mai 2013 Asyl beantragt. Bis heute sei für die Dauer dieses Verfahrens im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle x untergebracht gewesen. Am 21. Juni 2013 sei es jedoch zwischen ihm und Herrn x zu einer schweren tätlichen Auseinandersetzung gekommen, was zur Folge gehabt hätte, dass beide in ein Krankenhaus verbracht hätten werden müssen. In weiterer Folge sei gegen den Bf gemäß den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes eine Wegeweisung und ein anschließendes Betretungsverbot erlassen worden. Dieses Verbot verbiete ihm den Aufenthalt bzw. die Unterkunft in der Betreuungsstelle x für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen. Dieses Verhalten und dieser Sachverhalt sei auch der Grund dafür gewesen, dass der Bf aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG würden daher zutreffen. Er verfüge über keine Unterkunft, keine Versicherungsrechtliche Absicherung und über keinerlei finanzielle Mittel. Im Übrigen sei sein Bruder bereits untergetaucht. Von daher bestehe ein konkreter Sicherungsbedarf und die Notwendigkeit zur Anordnung der Schubhaft. Der Zweck der Schubhaft könne nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, weil der Bf aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sofort aus einem solchen sich entfernen würde.

 

2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Juni 2013, beim UVS eingelangt am 27. Juni 2013. Der Beschwerdeführer stellt darin die Anträge, der UVS im Lande Oberösterreich möge die Verhängung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen. Begründend führte er aus, der UVS Niederösterreich habe am 15. Mai 2013 festgestellt, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Der Bf habe sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 15. Mai 2013 zurück in die Betreuungsstelle x begeben. Am 29. Mai 2013 sei er in die Betreuungsstelle Nord überstellt worden, in der er sich bis zu seiner In-Schubhaftnahme aufgehalten habe. Am 26. Juni 2013 sei ihm vom Bundesasylamt der zurückweisende Bescheid gem. § 5 Asylgesetz zugestellt worden. Mit diesem Bescheid sei er gem. § 10 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Er argumentierte, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht erfüllt sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 22. Juni 2013 sei gegen ihn noch keine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden (Punkt 1 der Schubhaftbeschwerde). Unter Punkt 2 (Unverhältnismäßigkeit der Haft) argumentierte der Bf, dass er unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe und sich bis zu seiner neuerlichen In-Schubhaftnahme in der Grundversorgung befunden habe. Er habe in Österreich bisher kein Verhalten gesetzt, das darauf schließen lassen würde, dass er sich dem Asylverfahren bzw. der Abschiebung entziehen würde. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könne, liege nicht vor. Unter Punkt 3 (Nichtanwendung des gelinderen Mittels) führte er aus, dass die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft habe und die Schubhaft daher rechtswidrig sei. In Punkt 4 der Beschwerde wird ein Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1560 (2003) vorgebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.7.2013 Beweis erhoben. Die belangte Behörde hat daran entschuldigt nicht teilgenommen. Neben dem Beschwerdeführer nahm auch eine Rechtsberaterin im Sinn des § 85 Abs. 1 FPG an der mündlichen Verhandlung teil. Beweis erhoben wurde durch die einvernehmliche Verlesung des Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des UVS. Weiters wurde der Bf als Partei einvernommen. Abschließend verzichteten der Bf und seine Rechtsberaterin auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

3.1. Der Bf erstattete gemeinsam mit seiner Rechtsberaterin folgendes Schlussvorbringen: „Der Bf ist bereit, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Es besteht kein Sicherungsbedarf. Der Bf würde einer polizeilichen Meldepflicht freiwillig nachkommen. Er würde in einer Unterkunft der Diakonie Unterkunft nehmen. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er untertauchen wird. Sein bisheriges Verhalten indiziert die Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren, zumal er sich immer in der Betreuungsstelle aufgehalten hat. Aus dem Verhalten seines Bruders lässt sich nicht schließen,  dass auch er untertauchen wird. Der Umstand, dass der Bf in eine Rauferei verwickelt war, indiziert nicht, dass er untertauchen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde werden aufrecht erhalten. Es wird um Zuspruch vom Kostenersatz im Sinn der UVS-Aufwandersatzverordnung ersucht.“

 

II. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Der Bf ist Staatsangehöriger von Algerien. Am 29. April 2013 wurde er in Ungarn  im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge der am 25. April 2013 erfolgten Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. (Seite 3 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.6.2013, Aussage des Bf, Tonbandprotokoll Seite 4).

 

2. Er reiste am 10. Mai 2013 aus Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bei der Erstaufnahmestelle Ost in x einen Antrag auf internationalen Schutz (Seite 1 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.6.2013).

 

3. Die BH x verhängte mit Bescheid vom 10. Mai 2013 gem. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG). Der UVS NÖ. erklärte die Schubhaft mit Bescheid vom 15. Mai 2013 für rechtswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich führte in der Begründung seiner Entscheidung u.a. aus: „Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um einen von dem typischen ‚Dublin-Fällen‘ abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Bf geschlossen werden könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Ausschluss der Anwendung eines gelinderen Mittels mit der Begründung, der Bf könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren, erscheint zudem auch nicht schlüssig, zumal der Bf Anspruch auf Grundversorgung hat. Nach Ansicht der UVS im Land Niederösterreich wären hier bei Berücksichtigung des bestehenden Anspruchs auf Grundversorgung jedenfalls verschiedene Möglichkeiten für die Anwendung gelinderer Mittel (die Anordnung in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich bei einer vorher festgelegten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden) in Betracht zu ziehen gewesen. Bei entsprechender Gesamtwürdigung aller relevanten Sachverhaltselemente unter gleichzeitiger Berücksichtigung der geltenden Rechtslage iVm der höchstgerichtlichen Judikatur und der in dieser nachhaltig geforderten Einzelfallprüfung war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Anordnung der Schubhaft mit dem o.a. Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 10.5.2013 für rechtswidrig zu erklären. Da die Anhaltung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauert, war gem. § 83 Abs. 4 FPG auch festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.“

 

4. Am 15. Mai 2013 wurde der Bf  in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Erstaufnahmestelle Ost einquartiert. Am 29. Mai 2013 wurde er in die Betreuungsstelle Nord in x verlegt. (Seite 2 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.6.2013, Az. 1306.113, betreffend Aberkennung der Grundversorgung).

 

5. Am 11. Juni 2013 wurde er beim Bundesasylamt EAST OST einvernommen. Dort gab er auf die Frage „Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht“ an: „Ja. In Österreich habe ich immer die Wahrheit gesagt. In Ungarn habe ich einen falschen Familiennamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben.“ (Seite 4 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.6.2013). Dem Bf wurden in der mündlichen Verhandlung am 1.7.2013 seine Angaben vor dem Bundesasylamt vorgehalten. Dazu gab er an, dass dies so richtig protokolliert worden sei. Weiters: „Das habe ich im Asylverfahren so gesagt. Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund ich in Ungarn einen falschen Familiennamen und eine falsches Geburtsdatum angegeben habe, gebe ich an, dass mir Leute damals gesagt haben, ich sollte ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Familiennamen angeben. Ich habe Angst gehabt.“

 

6. Am 21.6.2013 kam es zwischen dem Bf und dem Asylwerber x in der Betreuungsstelle Nord zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion  OÖ. vom 21.6.2013, Gz: B6/5421/2013-Nen, geht dazu Folgendes hervor: „Beim Eintreffen war der Gefährder (Anm: der Bf) äußerst aggressiv. Das Opfer blutete am Kopf im Bereich des linken Ohres. Beide Parteien waren offensichtlich stark alkoholisiert und konnten von den Beamten nur mit Mühe voneinander getrennt werden. Es konnte erhoben werden, dass der Gefährder im Zuge eine tätlichen Auseinandersetzung das Opfer die Verletzungen am linken Ohr zugefügt hat. Im Zuge der Ersterhebungen ging das Opfer im Beisein der Beamten tätlich gegen den Gefährder vor und versetzte diesem einen Tritt in die linke Körperseite.“ Die Beamten sprachen gegenüber dem Bf die Wegweisung aus und ordneten ein Betretungsverbot für das Areal der Betreuungsstelle Nord, x, x, an. Diese Maßnahme wurde zwischenzeitlich auch von der Sicherheitsbehörde bestätigt (Bericht LPD OÖ. vom 21.6.2013, Feststellungen im bekämpften Bescheid). Dem Bf wurden in der mündlichen Verhandlung die Ausführungen im Bericht der LPD OÖ. vom 21.6.2013 vorgehalten. Der Bf sagte dazu aus: „Wir waren beide alkoholisiert. Im Gefängnis haben wir uns wieder versöhnt. Von der Rechtsberaterin befragt, ob ich mein Verhalten anlässlich des Vorfalles vom 21.6.2013 bereue, gebe ich an, dass wir beide den Vorfall bereuen.“

 

7. Mit dem bekämpften Bescheid wurde am 22. Juni 2013 die Schubhaft verhängt. Seither befindet sich der Bf in Schubhaft.

 

8. Das Bundesasylamt entzog dem Bf mit Bescheid vom 26. Juni 2013, AZ 1306.113, die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 gewährte Versorgung mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung unter Hinweis auf das Betretungsverbot vom 21. Juni 2013 vor allem damit, dass es in Hinblick auf die besondere Situation in einer Betreuungsstelle dringend geboten sei, die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug auszuschließen. Aufgrund der Wegweisung und dem verhängten Betretungsverbot gem. § 38 a SPG müsse ausgehend von den vorliegenden schwerwiegenden Anschuldigungen vom Bestehen einer weiteren Gefährdung ausgegangen werden und dass eine bloße Einschränkung der Versorgung in seinem Fall dem verhängten Zweck der Wegweisung und des Betretungsverbotes widersprechen würde. Daher müsse im Interesse der anderen in der Betreuungsstelle untergebrachten Personen die Maßnahme des Entzugs der Grundversorgung angeordnet werden.

 

9. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 25.6.2013, Az. 1306.113, East-Ost in Spruchabschnitt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.5.2013 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig ist. Im Spruchabschnitt II. dieses Bescheides wurde der Bf gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 Asylgesetz zulässig ist. Dieser Bescheid wurde mit 26.6.2013 erlassen und ist seither durchsetzbar (fremdenpolizeiliche Information des Bundesasylamtes vom 27.6.2013).

 

10. Der Bf befand sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1.7.2013 seit 8 Tagen im Hungerstreik,  weil er freigelassen werden möchte. Die Haftfähigkeit ist aber nach wie vor gegeben (Aussage Bf, Tonbandprotokoll Seite 2).

 

11. Zur Bereitschaft des Bf am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken, ist Folgendes festzustellen: Er beabsichtigt jedenfalls seit Zustellung des asylrechtlichen Bescheides vom 25.6.2013 unterzutauchen, und sich dem Ausweisungsverfahren und der drohenden Abschiebung zu entziehen.

 

III. Zur Beweiswürdigung:

 

1. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich ggst. um eine Ausfertigung des am 1.7.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst unstrittig aus den angeführten behördlichen Schriftstücken. Strittig war, ob bzw. inwieweit der Bf bereit ist, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.

 

2.1. Der Bf gab an, er sei bereit, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Weiters sei er bereit, sich im Falle einer Entlassung regelmäßig bei der Polizei zu melden, falls eine Meldepflicht mit Bescheid angeordnet werde (Aussage Bf Tonbandprotokoll Seite 3). Die Rechtsberaterin legte dazu in der mündlichen Verhandlung ein E-Mail der Diakonie vor, in dem folgender Satz aufscheint: „Sollte er frei kommen, informiert uns bitte gleich, damit wir uns überlegen können, wo er nun untergebracht werden kann.“ Es war v.a. zu beurteilen, ob das Vorbringen des Bf, er werde eine polizeiliche Meldepflicht im Falle seiner Freilassung einhalten, glaubwürdig ist. Es handelt sich hiebei um eine Frage der freien Beweiswürdigung, bei der auf die in der ständigen Rechtssprechung des VwGH entwickelten Indizien, welche ein Untertauchen befürchten lassen, einzugehen ist.

 

2.2. Dabei kommt es einerseits auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck an (vgl. VwGH vom 20.10.2011, Gz. 2010/21/0459). Andererseits ist bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG auf das an den Tag gelegte „Vorverhalten“ im Asylverfahren Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 26.8.2010, Gz. 2010/21/0234). Nun räumte der Bf ein, in Ungarn einen falschen Familiennamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Zudem konnte der Bf am 21.6.2013 selbst von den Beamten nur mit Mühe von x getrennt werden. Wenn ein Asylwerber die grundsätzlichen Verhaltensregeln in der Betreuungsstelle missachtet und im Falle eines polizeilichen Einschreitens „nur mit Mühe“ von seinem Opfer getrennt werden kann, ist dies durchaus ein Indiz dafür, dass er polizeilichen Anordnungen keine Folge leisten wird.  Abgesehen davon wurde dem Bf die Grundversorgung entzogen und ist eine Rückkehr in die Betreuungsstelle x auf Grund des Mandatsbescheides des Bundesasylamtes nicht möglich. Die Rechtsberatung zeigte keine konkrete Unterbringungsmöglichkeit auf, sondern verwies lediglich darauf, man werde sich im Falle der Entlassung des Bf überlegen, wo er untergebracht werden könne. Einzuräumen ist, dass sich der Bf zunächst ordnungsgemäß in der Betreuungsstelle aufgehalten hat. Hält man sich aber vor Augen, dass mit der asylrechtlichen Ausweisung die außer Landes-Bringung unmittelbar bevorsteht, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände (falsche Angaben im ungarischen Asylverfahren, Vorfall vom 21.6.2013) darauf zu schließen, dass er jedenfalls seit Zustellung der asylrechtlichen Ausweisung beabsichtigt unterzutauchen, um sich dem Verfahren zu entziehen. Seinem Vorbringen, er werde einer Meldepflicht nachkommen, kann kein Glauben geschenkt werden.

 

2.3. Soweit der Bf in der mündlichen Verhandlung aussagte, er sei bereit, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, ist auf folgende niederschriftliche Angaben des Bf vor dem Bundesasylamt am 11.6.2013 hinzuweisen: „Sollten Sie mich nach Ungarn zurückschicken, dann werde ich sicher nicht dort bleiben, sondern wieder hierher zurückkommen. Ein Zugticket hierher kostet 50 Euro. Dies, weil ich bei einer Rückstellung nach Ungarn sicher ins Gefängnis kommen werde.“

 

 

 

 

 

IV. Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:

 

1.1. § 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

1.2. § 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

1.3. § 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

2. Der Bf brachte vor, der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sei bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht vorgelegen. Dieses Vorbringen ist begründet, zumal bei Erlassung des bekämpften Bescheides noch keine durchsetzbare Ausweisung iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vorlag. Die Anordnung der Schubhaft war daher rechtswidrig. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – quasi partiell für einen Teilzeitraum – konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung „auf Vorrat“ gleichkommen würde. Zu einer „Heilung“ kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher ist im Fortsetzungsausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 4 FPG zu erblicken (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2012, GZ 2008/21/0626). Aus diesem Grund war die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Verkündung des Erkenntnisses jedenfalls als rechtswidrig festzustellen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS lag bereits eine durchsetzbare Ausweisung iSd. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vor. Der Bf beabsichtigt jedenfalls seit der Zustellung der asylrechtlichen Ausweisung unterzutauchen. Ein gelinderes Mittel kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Aus diesem Grund war festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zu erfolgen hat.

 

3. Soweit in der Beschwerde ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ins Treffen geführt wird, ist zu erwidern, dass die angewendeten Bestimmungen des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union stehen.

 

4. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde gebühren weder der belangten Behörde noch dem Bf ein Kostenersatz.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (Eingabegebühr 14,30 €, eine Beilage zu 3,90 €) angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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