Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560281/2/Wg/GRU

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29.5.2013, Gz. SO-SH-23176-2013 wh, betreffend bedarfsorientierte Mindest­sicherung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und der Ausführungen im Berufungsschriftsatz steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) lebt mit seiner Lebensgefährtin x im gemeinsamen Haushalt an der Adresse x, x. Unterkunftgeberin ist die Lebensgefährtin x. x ist bei der x als Arbeiterin beschäftigt und erhält dort 14 mal pro Jahr ein Nettoeinkommen in der Höhe von 1.495,44 € ausbezahlt. Der Bw ist arbeitslos und über seine Lebensgefährtin in der Krankenversicherung mitversichert. Der Bw und seine Lebensgefährtin verfügen als deutsche Staatsangehörige über  Anmeldebescheinigungen im Sinn des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

1.2. Der Bw stellte mit Eingabe vom 15.5.2013 beim Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Mindestsicherung iSd Oö. Mindestsicherungsgesetzes (Oö. BMSG). Darin gab er an, er sei beim AMS seit 24.1.2012 als arbeitslos gemeldet.

 

1.3. Auf den Verbesserungsauftrag iSd § 30 Oö. BMSG vom 16.5.2013 hin übermittelte der Bw der belangten Behörde ua das Formular für das Beiblatt mit den Angaben zur Person seiner Lebensgefährtin, in der das eingangs festgestellte Nettoeinkommen (1.495,44 € 14 mal jährlich) angegeben wird.

 

1.4. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 29.5.2013, Gz. SO-SH-23176-2013, den Antrag des Bw vom 15.5.2013 gem. dem §§ 4, 6, 8, 27 und 31 Oö. BMSG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Lebensgefährtin des Bw verfüge über einen Lohn. Es sei dem Bw bereits mehrfach mündlich und telefonisch mitgeteilt worden, dass das gemeinsame monatliche Einkommen den Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gem. § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a Oö. BMSV übersteigen würde. Daher sei der Antrag abzulehnen. Im beiliegenden BMS-Berechnungsblatt wird der Lohn von x (1.495,44 € 14 mal pro Jahr) angerechnet und dem Mindeststandard von mtl. 611,-- € (mal 2) gegenübergestellt. Dem Mindeststandard von 1.222,-- € steht lt Berechnungsblatt folglich ein Einkommen von 1.744,68 € monatlich gegenüber.

 

1.5. Dagegen richtet sich die Berufung vom 16.6.2013. Der Bw führt darin aus: „Auf Grund der wirtschaftlichen Situation meiner Freundin ist es ihr nicht mehr möglich, mich in irgendeiner Situation zu unterstützen. Nach Abzug aller Kosten bleiben meiner Freundin selbst noch ca. 180,-- € zum Leben. Des Weiteren muss meine Freundin noch Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von 3.696,81 € leisten, die ihr monatlich vom Gehalt gepfändet werden, sowie eine Zahlung von 693,92 € an die Tierklinik. Des Weiteren steht noch eine beträchtliche Summe an die Sparkasse Wels aus, die monatlich abgezahlt werden muss. Auf Grund meiner Arbeitslosigkeit und dass ich nichts zur Miete oder sonstigen Kosten beitragen kann, wurde mir von meiner Freundin gesagt, dass ich in ca. 2 Monaten die Wohnung verlassen muss, da meine Freundin sich von mir trennen will. Daher möchte ich Sie bitten, den Bescheid nochmals zu überdenken, ich möchte von Ihnen nichts geschenkt, mir persönlich würde ein Darlehen für einen Führerschein schon reichen, damit könnte ich Arbeit in Linz oder Bad Schallerbach leicht annehmen. Daher beantrage ich nochmals Sozialhilfe zum Leben sowie Wohnbeihilfe bis ich selber wieder eine Arbeit bekomme, da ich nun schon seit längerem ohne Geld bin und ich in Kürze auf der Straße stehe.“

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. Eine mündliche Verhandlung war gem. § 67d Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage – insb auf Grundlage der vom Bw eingereichten Unterlagen - feststeht.

 

2.2. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

2.3. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) geht Folgendes hervor:

 

Abs. 1 Z. 1 entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998). Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll - ähnlich wie bereits bisher beim Vermögen - die Weite des Einkommensbegriffs künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gem. § 9 (oder einer Verordnung gem. § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind. Die besondere Betonung von tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter im Abs. 1 Z. 2 macht deutlich, dass bestehende Ansprüche alleine - seien sie auch leicht realisierbar - noch keine Anrechnung rechtfertigen. Derartige Ansprüche sind entweder im Rahmen der Bemühungspflicht zu verfolgen (§ 7 Abs. 2 Z. 3) oder gem. Abs. 4 dem zuständigen Träger zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Erst tatsächlich realisierte Ansprüche bzw. Leistungen sind dem Einkommen oder dem verwertbaren Einkommen gleichgestellt. Bestehende Ansprüche können jedenfalls eine Befristung der Leistung bis zur voraussichtlichen Realisierbarkeit rechtfertigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird allerdings im Abs. 2 normiert, der für das Zusammenleben in einer Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass jener Teil des Partnereinkommens, dass ihren oder seinen potentiellen Mindeststandard übersteigt, der hilfebedürftigen Person zugute kommt.

 

2.4. Der Bw lebt nach wie vor in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Ob sich seine Lebensgefährtin in Zukunft uU von ihm trennen wird, ist nicht weiter relevant, da auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht den Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, herangezogen (611 Euro monatlich pro Person). Maßgebliche Rechtsgrundlage ist aber nicht – wie im bekämpften Bescheid angegeben – die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 lit a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), sondern  § 1 Abs. 1 Z. 3 lit.a Oö. BMSV. Der Mindeststandard für den Bw und seine Lebensgefährtin beträgt insgesamt 1.222,-- €. Dem gegenüber steht Kraft der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs. 2 Oö. BMSG das Einkommen der Lebensgefährtin in der Höhe von 14 mal 1.495,44 €, das einem aliquoten monatlichen Auszahlungsbetrag von 1.744,68 € entspricht. Dieses monatliche Einkommen übersteigt den relevanten Richtsatz im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 3 lit.a Oö. BMSV. Der Umstand, dass die Lebensgefährtin noch Zahlungen an das Finanzamt, die Tierklinik und die Sparkasse Wels zu leisten hat, ändert daran nichts.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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