Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167818/7/Kof/CG

Linz, 09.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x/x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. x, xplatz x, x x gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. April 2013, VerkR96-8473-2012, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 08. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren
nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe ……………………………......................................... 1.800 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz ................................................ 180 Euro

                                                                                                                           1.980 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 15 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Fahrzeug: Kennzeichen x-....., PKW, Marke, Type, Farbe

Zulassungsbesitzer: Frau x.x., geb. ....., Adresse

 

Zu 1) – 3):  Tatort: Gemeinde x., Parkplatz vor Objekt x.straße Nr....

                  Tatzeit: 24.11.2012, 14:33 Uhr.

 

„1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang ge­standen und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verstän­digt.

 

3) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt. Ein am 24.11.2012 um 17.50 Uhr durchgeführter Alkotest ergab ein Ergebnis von 0,75 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

Auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet, ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,6 Promille.

 

Zu 4)  Tatort: Gemeinde x., Höhe Objekt .....

         Tatzeit: 24.11.2012, 16:45 Uhr.

 

4) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt. Ein am 24.11.2012 um 17.50 Uhr durchgeführter Alkotest ergab ein Ergebnis von 0,75 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

Auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet, ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,6 Promille.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 4 Abs.

1 lit.a St1 lit.a StVO

2.

§ 4 Abs.

5 5 StVO

3.

§ 5 Abs.

1 StVO

4.

§ 5 Abs.

1 StVO

 

 

 

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von:

1.      200 Euro

2.      150 Euro

3.   1.800 Euro

4.   1.800 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.       2 Tagen

2.       1 Tag

3.     15 Tagen

4.     15 Tagen

 

Gemäß

1.  § 99 Abs.2 lit.a StVO

2.  § 99 Abs.3 lit.b StVO

3.  § 99 Abs.1 lit.a StVO

4.  § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1.      20 Euro

2.      15 Euro

3.    180 Euro

4.    180 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 4.345 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 24. November 2012 um 14.33 Uhr einen – auf seine Mutter zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einem näher bezeichneten Parkplatz in der Gemeinde x.

 

 

Dabei hat er bei einem Umkehrmanöver einige Steine „aufgewirbelt“, welche auf einen dort geparkten PKW geschleudert wurden und angeblich einen Sachschaden verursachten. Die Zulassungsbesitzerin dieses geparkten PKW hat den Vorfall beobachtet und die Polizei verständigt.

 

Weiters lenkte der Bw am 24. November 2012 um ca. 16.45 Uhr diesen PKW in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses.

 

Die Polizei konnte den Bw ursprünglich nicht antreffen und teilte dessen Bruder mit, dass sie ihn wegen des Vorfalles auf dem Parkplatz suche.

Der Bruder des Bw brachte diesen um ca. 17.30 Uhr zur Polizeiinspektion O; um 17.50 Uhr wurde ein Alkotest vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,75 mg/l ergeben hat.

 

Am 08. Juli 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt.

Die belangte Behörde ist zu dieser mVh entschuldigt nicht erschienen.

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr RI. x.x., konnte krankheitsbedingt an dieser mVh nicht teilnehmen.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben bei dieser mVh teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Stellungnahme des Bw:

Am 24. November 2012 um ca. 14.30 Uhr fuhr ich auf dem Parkplatz vor Objekt x.straße Nr... in der Gemeinde x. mit dem auf meine Mutter zugelassenen PKW, x-..... Dabei soll ich angeblich beim Umkehren – durch „wegfliegende“ Steine – einen anderen PKW leicht beschädigt haben.

Tatsächlich wurde niemals eine Schadensforderung gestellt,

weder von der angeblich Geschädigten, noch von der Versicherung.

Ich fuhr zur Pizzeria in x.

Dort wartete ich auf einen Kollegen und trank einen gespritzten Wein.

Anschließend fuhren wir zu mir nach Hause, nach Adresse. Es war ca. 16.45 Uhr.

Ich sah neben unserem Wohnhaus ein Polizeiauto stehen.

Ich fuhr nicht zu mir nach Hause sondern weiter und habe das Auto bei

meinem Bruder abgestellt, damalige Adresse: .....,

seit März 2013 durch Umbenennung: ......

Von dort gingen mein Kollege und ich zu mir nach Hause.

Ich befragte meine Eltern, ob die Polizei bei uns war.

Dies wurde von ihnen verneint.

 

 

Ich stellte mich unter die Dusche und kleidete mich an, da ich anschließend zur Geburtstagsfeier meiner damaligen Freundin eingeladen war.

Ich habe auch noch zu Hause Zwetschkenbrand konsumiert.

Anschließend teilte mir mein Bruder mit, dass mich die Polizei suche.

Sie sei bei ihm gewesen.

Mein Bruder brachte mich dann zur Polizei.

 

Bei der Polizei wurde ich zuerst befragt zum Unfall bzw. zur angeblichen

Beschädigung des Autos der Frau x.

Ich gab an, dass mir von einem Unfall bzw. einer Beschädigung nichts bekannt sei und ich auch nichts derartiges gesehen habe.

 

Anschließend wurde ich aufgefordert zum Alkotest.

Das Ergebnis war: 0.75 mg/l (niedrigster Wert) – siehe Messstreifen.

 

Ich habe weiters angegeben, dass ich zwischenzeitig Alkohol konsumiert habe.

Ich hab jedoch keine konkreten Mengen angegeben.

Ich habe angegeben ca. eine halbe Flasche Zwetschkenbrand.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Betreffend die „erste Fahrt“ (um ca. 14.30 Uhr) war das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand niemals ein Thema.

Dies ergibt sich bereits aus der Anzeige, da betreffend die Tatzeit 24.11.2012, 14.33 Uhr nur die Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO, nicht jedoch eine solche nach § 5 Abs.1 StVO angezeigt wurde.

Da betreffend diese Tatzeit Alkohol nie ein Thema war, konnte ich auch

klarerweise keine Angaben betreffend den Nachtrunk machen.

 

Alkohol war nur bei der zweiten Fahrt (um ca. 16.45 Uhr) ein Thema und

wurde auch vom amtshandelnden Polizeibeamten angezeigt.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung aufrecht erhalten.

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.“

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu den Punkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis hat der Bw glaubwürdig ausgeführt, dass keine wie immer gearteten Schadenersatz-forderungen (an ihn selbst sowie an seine Versicherung) gestellt wurden.

 

Mangels Vorliegen eines Sachschadens war dadurch der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis:

Gegenstand der Amtshandlung vom 24.11.2012 war – siehe Anzeige:

·      Tatzeit ca. 14.30 Uhr – Fahrerflucht (§ 4 StVO);

Betreffend die Tatzeit ca. 14.30 Uhr war das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – worauf der Bw sowohl in der Berufung, als auch bei der mVh zutreffend hingewiesen hat – nicht Gegenstand der Amtshandlung.

·      Tatzeit ca. 16.45 Uhr –

     Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 StVO)

 

Unter einem Nachtrunk ist der Konsum von Alkohol zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits und dem Zeitpunkt des Alkotests andererseits zu verstehen.

 

Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes  ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat.

In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes hat der Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus – hinzuweisen und die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und
zu beweisen.

VwGH vom 27.02.2007, 2007/02/0018; vom 26.01.2007, 2007/02/0006;

          vom 09.07.2007, 2006/02/0274; vom 30.10.2003, 2003/02/0225 uva.

 

Um einen Nachtrunk im Sinne der oa. Judikatur angeben zu können, muss für den Betreffenden klar bzw. klargestellt sein, zu welchem Zeitpunkt ihm das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen wird.

 

Da der amtshandelnde Polizeibeamte eine Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand um ca. 14.30 Uhr nicht angezeigt hat, ist das Vorbringen des Bw, eine allfällige Alkoholisierung bei der Fahrt um ca. 14.30 Uhr sei niemals Thema der Amtshandlung gewesen, glaubwürdig und nachvollziehbar.

 

Betreffend gegenständliche Fahrt um ca. 14.30 Uhr war es dem Bw bei der Amtshandlung gar nicht möglich bzw. bestand für ihn kein Grund, einen allfälligen Nachtrunk geltend zu machen und entsprechende Beweismittel anzubieten.

 

 

Das Vorbringen des Bw in der Berufung sowie bei der mVh, er habe ca. 4 – 5 größere Stamperl Schnaps („Zwetschkenbrand“) als Nachtrunk konsumiert,
ist dadurch zu akzeptieren und kann eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung
des Bw zum Lenkzeitpunkt um ca.14.30 Uhr nicht nachgewiesen werden.

 

Es war somit der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu Punkte 1.) – 4.):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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