Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101604/2/Kei/Shn

Linz, 18.03.1994

VwSen-101604/2/Kei/Shn Linz, am 18. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W, wohnhaft in T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 22. Oktober 1993, Zl.VerkR-96/2246/1993, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß nach dem Wort "Kinderstube" einzufügen ist: "in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone", daß anstelle der Wörter "Verletzte Verwaltungsvorschrift" zu setzen ist: "die in bezug auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung" und daß "§ 67 VStG" zu streichen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 22. Oktober 1993, Zl.VerkR-96/2246/1993, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil er "am 06.05.1993 um 09.00 Uhr den PKW in B bei der Kinderstube abgestellt und als Lenker des angeführten Fahrzeuges durch eine Handlung oder Unterlassung die Parkgebühr hinterzogen" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 27. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 6. November 1993 der Post zur Beförderung übergebene und daher fristgerecht erhobene - als "Einspruch" bezeichnete Berufung.

2.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus:

Auf Grund einer Meldung eines Überwachungsorganes sei erwiesen, daß der Berufungswerber am 6. Mai 1993 um 9.00 Uhr den PKW in Bad Hall bei der Kinderstube in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufgestellt habe, ohne das Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein versehen zu haben. Dieser Tatbestand (richtig:

Sachverhalt) sei vom Berufungswerber nicht bestritten worden. Er hätte sich nicht schuldig gefühlt, weil es einem Mühlviertler, der nach Bad Hall fahre, nicht bekannt sein könne, daß in diesem Ort die Kurzparkzonen gebührenpflichtig seien. Außerdem sei diese Maßnahme nur in einem sogenannten "Lokalblatt" bekanntgegeben worden. Die Erhebungen hätten ergeben, daß der Umstand, daß die gegenständliche Kurzparkzone gebührenpflichtig gewesen sei, bei gehöriger Aufmerksamkeit für jeden Fahrzeuglenker erkennbar gewesen sei. Es hätte sich auf der Fahrbahn die Aufschrift "gebührenpflichtige Zone" befunden. Ebenso sei die Gebührenpflicht bei den Hinweiszeichen über die Kurzparkzone auf Zusatztafeln deutlich erkenntlich gemacht worden. Es sei dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich und zumutbar gewesen, die Gebührenpflicht der von ihm benützten Kurzparkzone wahrzunehmen. Der Berufungswerber hätte nicht glaubhaft machen können, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, die Verwaltungsvorschrift des § 6 Abs.1 lit.a Parkgebührengesetz zu beachten. Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen worden. Es sei berücksichtigt worden, daß der Berufungswerber über ein geschätztes monatliches Einkommen von ca 28.000 S brutto verfüge, für die Gattin zu sorgen habe und ein Reihenhaus besitze. Erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor:

Er berufe gegen Schuld und Strafe. Da die belangte Behörde nicht bereit sei, auch nur ein einziges Mal Nachsicht zu üben, sehe er sich gezwungen, der belangten Behörde nochmals Ärger und Mühe zu verursachen. Die ursprüngliche Parkgebühr hätte 5 S betragen, die bisherigen Bearbeitungsgebühren wahrscheinlich bereits 1.000 S. Wenn die belangte Behörde Nachsicht geübt hätte, hätte sie sich viel erspart.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl.VerkR96/2246/1993 vom 9. November 1993, in die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Hall vom 12. Februar 1993, Zl.Verk-144-0/295-1993/UH und in die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hall vom 16. Februar 1993, Zl.Verk-144-0/134-1993/UH, Einsicht genommen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber hat als Zulassungsbesitzer und Lenker das Auto (PKW) mit dem Kennzeichen so abgestellt, daß es am 6. Mai 1993 um 9.00 Uhr in Bad Hall bei der Kinderstube in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist. Das Fahrzeug war nicht mit einem gültigen Parkschein versehen. Diese Tatsachen wurden durch ein Überwachungsorgan festgestellt und gemeldet. Mit Schreiben vom 16. Juni 1993 hat der Berufungswerber angegeben, daß er selbst das Fahrzeug zuletzt vor dem oa Zeitpunkt am oa Ort abgestellt hat.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers (Niederschrift vom 7. Oktober 1993), daß die Tatsache, daß in Bad Hall eine Parkgebühr eingehoben wurde, in einem sogenannten "Lokalblatt" bekanntgegeben worden sei und daß es einem Mühlviertler, der nach Bad Hall fahre, nicht bekannt sein könne, daß auch in diesem Ort bereits gebührenpflichtige Kurzparkzonen vorhanden waren, ist festzuhalten: Die beiden Verordnungen (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Hall betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen vom 12. Februar 1993, Zl.Verk-144-0/295-1993/UH und Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hall vom 16. Februar 1993 über die Errichtung von Kurzparkzonen im Gemeindegebiet von Bad Hall, Zl.Verk-144-0/134-1993/UH) wurden durch Aushang an der Amtstafel - der Bestimmung des § 94 Gemeindeordnung entsprechend - kundgemacht. Sie waren zur Tatzeit in Geltung.

Da die Verordnungen gesetzmäßig kundgemacht wurden, kann sich der Berufungswerber nicht auf deren Unkenntnis berufen.

Dem Berufungswerber wurde durch die Marktgemeinde G am 7. Oktober 1993 das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Den dem Akt beigelegten, vom Gendarmerieposten Bad Hall angefertigten Fotos ("Lichtbildbeilage"), aus denen die vorschriftsgemäße Kennzeichnung der Zone ersichtlich war, hat der Berufungswerber nicht widersprochen. In dieser Richtung hat er auch in der Berufung - vor dem Hintergrund der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses getätigten Ausführungen nichts vorgebracht.

Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat erwiesen, daß die gegenständliche Zone vorschriftsgemäß gekennzeichnet war.

Der Berufungswerber hat im Schreiben vom 16. Juni 1993 angegeben - wie im Punkt 3 ausgeführt, daß er selbst sein Auto (PKW) zur verfahrensgegenständlichen Zeit am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt hat.

Der objektive Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

4.3. Die Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs.1 Parkgebührengesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

4.4. Zur Strafbemessung:

Die Höhe der Geldstrafe im Ausmaß von einem Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens ist sowohl vom Unrechts- als auch vom Schuldgehalt her angemessen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.5. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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