Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167846/3/MZ/TR/JO

Linz, 02.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 15.5.2013, VerkR96-752-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Abs 3 lit a und § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO iVm §§ 24, 5 Abs 1 und § 21 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe mit dem Fahrzeug Toyota, schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, unbenannte Gemeindestraße, auf Höhe des Objektes Marktplatz 1, am 11.2.2013 von 15:12 bis 16:20 Uhr, im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken Verboten“ mit der Zusatztafel MO-FR 08-18h u. SA 08-13h geparkt. Daher habe er § 24 Abs 3 lit a StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt werde. Ferner habe er gem § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro zu bezahlen.

 

Rechtlich begründete die Behörde die Entscheidung wie folgt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liege die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde, welche von diesem auch zeugenschaftlich bestätigt worden sei. Die BH Urfahr-Umgebung vertrete die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig seien und der Wahrheit entsprechen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet sei (vgl § 50 iVm § 289 StGB). Vor dem Hintergrund, dass eine falsche Aussage mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert sei, bedürfe es gewichtiger Interessen an dem Verfahrensausgang, um sich durch eine falsche Aussage einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen; solche seien aber nicht ersichtlich. Es bestehe weiters auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen sei. Es sei darauf hingewiesen, dass von einem Polizeibeamten erwartet werden könne, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellen könne. Es bestünden somit keine Bedenken, die Anzeige bzw die zeugenschaftliche Aussage des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätige, bedeute zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, doch bestehe die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben könne, als eine andere Person. Diese Erwägungen seien bei der Beweiswürdigung beachtet worden.

Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass die vorgelegten Beweise nicht für eine Verwaltungsstrafe ausreichen würden, könne nicht gefolgt werden. Die Übertretung sei durch zeugenschaftliche Aussage eines Polizeibeamten als erwiesen anzusehen; dies bestätige auch das angefertigte Lichtbild. Es sei aber nicht erforderlich, dass am Lichtbild der Aufnahmezeitpunkt angeführt werde, da aus der Aussage des Polizeibeamten eindeutig hervorgehe, dass der Berufungswerber über eine Stunde am Tatort geparkt habe. Die Aussage des Polizeibeamten und das vorliegende Lichtbild seien daher geeignet, die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung zweifelsfrei festzustellen. Zudem habe der Berufungswerber selbst angegeben, dass er zu keiner Zeit gesagt habe, nicht dort geparkt zu haben.

Der Polizeibeamte sei weiters nicht verpflichtet, von der Möglichkeit einer Abmahnung oder einem Organmandat Gebrauch zu machen.

Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen sei; weiters seien keine Umstände hervorgekommen, die den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung stützt sich der Berufungswerber auf zwei für ihn besonders gravierende Mängel im Verfahren.

 

Das Foto, welches von der Polizei vorgelegt worden sei, zeige bzw beweise nichts. Es zeige nur, dass sein Auto irgendwann im Winter am Tatort gestanden sei.

 

Weiters habe er die Polizei und deren Parkverhalten in X genauer beobachtet und auch dokumentiert. Es zeige sich, dass die Polizei als Ordnungshüter sich überhaupt nicht an die „Parkverordnung-Gesetze“ halte. Dies sehr oft und regelmäßig. Er habe kein Vertrauen in die Aussage eines Polizisten der Teil diese Systems sei. Die Polizei sei somit für ihn nicht integer und nicht glaubhaft.

 

Aus diesen Erwägungen heraus sei er der Ansicht, dass das ihm zugesandte Straferkenntnis für eine Verwaltungsstrafe nicht ausreiche.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS , wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie ein im Rahmen eines anderen Verfahrens mit dem Berufungswerber geführtes Telefongespräch (siehe Aktenvermerk VwSen 167846/2-2013). Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe bekämpft wird und der Berufungswerber über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Straferkenntnis belehrt wurde, konnte gem § 51e Abs 3 Z 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entfallen (vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/110). 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Bw parkte das Fahrzeug Toyota, schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, unbenannte Gemeindestraße, auf Höhe des Objektes Marktplatz 1, am Montag den 11.2.2013 von 15:12 bis 16:20 Uhr, im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken Verboten“ mit der Zusatztafel MO-FR 08-18h u. SA 08-13h.

 

4.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:

 

Das vom Meldungsleger angefertigte Lichtbild beweist, dass der Berufungswerber am Tatort sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten Verboten“ mit der Zusatztafel MO bis FR 08-18h u. SA 08-13h abgestellt hat. Dass das Parkieren zur vorgeworfenen Tatzeit erfolgte, wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht ausdrücklich bestritten. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber in einem Telefonat mit dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Übertretung eingestanden, und sich „lediglich“ über eine Ungleichbehandlung beschwert hat, da viele andere Verkehrsteilnehmer beim Parkieren am Tatort von der Polizei nicht belangt würden (siehe Aktenvermerk zu VwSen 167846/2-2013).

 

In der Anzeige des Meldungslegers wird die Tatzeit bzw der Tatzeitraum angegeben, innerhalb welchem der Berufungswerber sein Fahrzeug im besagten Bereich abgestellt hat. Im gesamten Verfahrensverlauf können nach Ansicht des UVS keinerlei Anhaltspunkte erblickt werden, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von RI X aufkommen lassen. Insb ist zu bedenken, dass eine Falschaussage ein gerichtlich strafbares Delikt darstellt (§ 289 StGB) und dem Polizisten diesfalls nicht nur strafrechtliche sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen drohen. Vor diesem Hintergrund bedarf es gewöhnlich gewichtiger Gründe, um ein solches Verhalten zu setzen; solche können aber in casu nicht erblickt werden.

 

Aufgrund dieser Erwägungen steht für den UVS fest, dass der Berufungswerber am 11.2.2013 am bezeichneten Ort sowie zur der in der Anzeige des Meldungslegers angeführten Zeit sein Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 24 Abs 3 lit a StVO 1960: lautet: "Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten: im Bereich der Vorschriftszeichen ,Parken verboten‘ und ,Wechselseitiges Parkverbot‘ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8.“

 

5.2. Aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung steht fest, dass der Berufungswerber am Tatort und zur Tatzeit sein Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken Verboten mit der Zusatztafel MO-FR 08-18h u. SA 08-13h jedenfalls länger als 10 Minuten (in concreto 1 Stunde und 8 Minuten) geparkt (weshalb ein Halten gem § 2 Abs 1 Z 27 StVO nicht in Betracht kommt) und damit den objektiven Tatbestand des § 24 Abs 3 lit a StVO verwirklicht hat.

 

Einleitend wird festgehalten, dass der Unmut des Berufungswerbers nachvollziehbar ist, wenn dieser vorbringt, dass andere Verkehrsteilnehmer in der Parkverbotszone ohne von der Polizei behelligt zu werden parken bzw selbst die Polizei dies tut. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht jedoch bei Strafen kein Recht auf Gleichheit im Unrecht (vgl etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 [2012] Rz 796), weshalb es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gestattet ist, das Straferkenntnis aus diesem Grund zu beheben.

 

Wie schon die Erstbehörde zutreffend ausgesprochen hat, besteht zudem auf die Anwendung der sog abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafverfahren (in concreto Strafverfügung [§ 47 f VStG], Anonymverfügung [§ 49 VstG] und Organstrafverfügung [§ 50 VStG]) kein Rechtsanspruch (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 857, 872 und 881). Vielmehr kommt der Behörde bzw dem Organ ein entsprechendes Wahlrecht zu. Auch deshalb kann dem Berufungsbegehren des Bw nicht Rechnung getragen werden.

 

5.3. Gem § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Für das Verschulden stellt § 5 Abs 1 VStG die Regel auf, dass, wenn darüber nichts anderes bestimmt ist, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Diese ist auch in casu heranzuziehen, da die einschlägigen Bestimmungen keinen anderen Verschuldensmaßstab festlegen.

 

Der Berufungswerber hat die Übertretung von § 24 Abs 3 lit a StVO jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, da er zumindest fahrlässig gehandelt hat und daher die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten sind (§ 5 Abs 1 VStG).

 

5.4. Gem § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs 3 lit a StVO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“

 

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40,- EUR ist jedenfalls angemessen, schöpft sie zum einen den gem § 99 Abs 3 lit a StVO vorgesehenen Strafrahmen nur zu 5,5 % aus und ist zum anderen aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Täter künftig von der Begehung weiterer Delikte dieser Art abzuhalten. Erschwerende sowie mildernde Umstände lagen nicht vor (die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber infolge des Vorliegens von entsprechenden Delikten nicht mehr zu).

Ebenso wurden bei der Strafbemessung vom UVS OÖ, wie auch von der Erstbehörde, die geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Berufungswerbers berücksichtigt (Einkommen: ca 1000 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine).

 

5.5. Hinsichtlich der im Verfahren durch den Berufungswerber angesprochenen Abmahnung ist auszuführen, dass Bedingung dafür gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber mehr als eine Stunde im Bereich „Parken Verboten“ gestanden ist, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden, weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheitert (vgl ähnlich VwGH 24.11.1993, 93/02/0269 zu § 21 VStG).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum