Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167874/2/Kof/CG

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xberg x, x x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. April 2013, VerkR96-6084-2013, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:  § 44a Z1 und Z2 VStG

                              § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde x A x bei km 24.900,

             Verkehrskontrollplatz Kematen Süd, Fahrtrichtung x

Tatzeit:  30.01.2013, 14:10 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen x-....., Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen x-....., Sattelanhänger

 

 

 

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von
Herrn x. x. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilligung gemäß
§ 101 Abs. 5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahr-zeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist.

Das tatsächliche Gesamtgewicht des Transportes betrug 59.000 kg.

Die Bewilligung des Landes Salzburg vom 13.07.2012 wurde bis zu einem Gesamtgewicht von maximal 56.000 kg erteilt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 101 Abs.5 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 365 Euro                                                    gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,50 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 17. Mai 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 44a Z.1 und Z2 VStG hat der Spruch eines Strafbescheides

unter anderem zu enthalten:

·     die als erwiesen angenommene Tat und

·     die Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden ist

 

 

 

Der Spruch eines Strafbescheides hat somit

·     alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale und

·     die richtige Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt wurde

zu enthalten; Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, FN2 und FN4 zu § 44a VStG (Seite 970 ff) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Maßgeblicher Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist, dass zur Tatzeit und am Tatort „keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden war“.

 

Dem Bw wurde jedoch mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg – unter anderem auch im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich –vom 13.07.2012, Zl. 573-4 gemäß § 101 Abs.5 KFG für den Zeitraum 22.07.2012 bis 22.07.2013 die Bewilligung zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern

mit einem Gesamtgewicht von maximal 56.000 kg erteilt.

 

Gemäß der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Anzeige einschließlich Wägeprotokoll hat das Gesamtgewicht des gegenständlichen Transport ……… 59.000 kg betragen.

 

Der Bw war somit zur Tatzeit und am Tatort im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach § 101 Abs.5 KFG, hat jedoch – möglicherweise – eine Bescheidauflage (erlaubtes Gesamtgewicht: 56.000 kg) nicht eingehalten.

 

Der Bw hat dadurch

·     nicht – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt – eine Übertretung nach § 101 Abs.5 KFG,  sondern  

·     allenfalls eine Übertretung nach § 134 Abs.1 KFG

   „Wer den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt“

begangen.

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen

·     auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten

   zu bezahlen hat und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin/einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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