Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-401303/14/Wg/WU/GRU

Linz, 17.06.2013

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, geb. x, wegen Anordnung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 17. Juni 2013 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

      I.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Bescheid vom 5. Juni 2013, Zl: Sich40-2235-2013, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs. 2a Ziffer 5 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 45 FPG). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen führte die belangte Behörde aus, der Bf habe am 6. Februar 2009 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Dieser Antrag sei mit im Rechtszug ergangenen Erkenntnis des AGH gem. §§ 3 und 8 Asylgesetz verbunden mit einer Ausweisung gem. § 10 Asylgesetz in die Volkrepublik China als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei am 9. September 2009 in 2. Instanz in Rechtskraft erwachsen. Er habe sich vom 28. Dezember bis 4. Jänner 2010 in Schubhaft zur Verfügung der BH Imst im PAZ Innsbruck befunden. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft (Freipressung mittels Hungerstreik) sei er unstet in der Anonymität im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Am 17. Mai 2013 um 20.30 Uhr seine fremdenpolizeiliche Kontrolle in x durchgeführt worden. Dabei sei er beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden. Am 18. Mai 2013 habe er einen Asylfolgeantrag gestellt. Am 5. Juni 2013 sei er vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Amtshandlung sei vom Bundesasylamt mittels mündlicher Bescheidverkündung mitgeteilt worden, dass der Abschiebeschutz zu seinem am 18. Mai 2013 eingebrachten Asylfolgeantrag gem. § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 aufgehoben worden sei. Am 5. Juni 2013 um 11.15 Uhr und demzufolge im unmittelbaren Anschluss an die Amtshandlung des BAA – mit welcher sein zweiter in Österreich eingebrachter Asylantrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei – sei er von Beamten der PI x im Auftrag der belangten Behörde zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen worden. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 5 sei erfüllt. Gelindere Mittel könnten nicht angewendete werden. Er sei bislang nicht im Stande, ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österreichischen Behörden zur Vorlage zu bringen. Die Identität sei nicht gesichert. Seitens der BH Vöcklabruck sei ihm daher anlässlich der Einvernahme am 18. Mai 2013 ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt worden und sei dies auch von ihm ausgefüllt worden. Da laut Mitteilung des BMI im Juni 2013 eine Expertendelegation der Volksrepublik x in Wien anwesend sei, sei auch die Terminliste des BMI gesetzt worden. Seitens des BMI sei der Termin für die Vorführung vor diese Delegation zur Identitätsfeststellung für den 21. Juni 2013 um 13.00 Uhr bereits bestätigt worden.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 11. Juni 2013 (eingelangt beim OÖ. UVS am 11. Juni 2013). Der Bf stellt darin die Anträge, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des Bf in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie die Eingabegebühr zu ersetzen. In der Beschwerde führte er aus, mit Erkenntnis des AGH vom 9. September 2009 sei die Beschwerde gegen Nichtzuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz und wegen Ausweisung aus Österreich nach x als unbegründet abgewiesen worden. Vom 17. November 2009 bis zum 28. Dezember 2009 und von 4. Jänner 2010 bis zur fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17. Mai 2013 habe er sich ohne eine Meldeadresse in Österreich aufgehalten. Am 18. Mai 2013 habe er einen Asylfolgeantrag gestellt. Mit Wirkung vom 18. Mai 2013 seien ihm Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Grundversorgung des Bundes in der Erstaufnahmestelle West gewährt worden. Weiters: „Anlässlich der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17. Mai 2013 in Österreich wurde der Bf festgenommen und in der Folge die Schubhaft verhängt, weil anzunehmen sei, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird (§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG). Mit Schreiben an die LPD Salzburg vom 3. Juni 2013 hat der Bf wegen fehlendem Sicherungsbedarf um Aufhebung der Schubhaft ersucht. Der Bf hat ersucht, die Unterkunft in einer Erstaufnahmestelle zu ermöglichen. Der Berufungswerber wurde am 5. Juni 2013 aus der Schubhaft entlassen. Mit mündlichem Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West im Rahmen der Einvernahme des Bf am 5. Juni 2013 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Wegen Mittellosigkeit, Ausreiseunwilligkeit, äußerst hoher räumlicher Mobilität und wegen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde einer erhöhter Sicherungsbedarf angenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung und Abschiebung für notwendig erachtet. Daher wurde am 5. Juni 2013 gem. § 76 Abs. 2a Z 5 FPG die Schubhaft verhängt.“ Die Schubhaft sei nach Ansicht des Bf zur Sicherung der Ausweisung und der Abschiebung nicht notwendig und daher rechtswidrig. Er habe kein Interesse die Unterstützungen der Grundversorgung aufzugeben und erneut in die Anonymität unterzutauchen. Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, nach Ansicht des Bf ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können.

 

1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11. Juni 2013 den Verfahrensakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie beantragte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen, um so eine Sicherung einer behördlich geplanten Außerlandesbringung des Bf von Österreich in die Volksrepublik x unmittelbar nach Vorliegen eines Ersatzreisedokumentes sicherzustellen.

 

1.4. Der UVS hat in der mündlichen Verhandlung am 17.6.2013 Beweis erhoben. Der Bf wurde aus der Schubhaft vorgeführt. Weiters nahm ein Vertreter der belangten Behörde und eine Rechtsberaterin im Sinn des § 85 Abs. 1 FPG an der Verhandlung teil.

 

1.4.1. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete in der mündlichen Verhandlung eingangs folgendes Vorbringen: „Die Abweisung der eingebrachten Schubhaftbeschwerde wird beantragt. Es wird um Zuspruch von Kostenersatz im Sinn der UVS-Aufwandersatzverordnung ersucht. Der Bf hat durch sein bisheriges Verhalten eindeutig unter Beweis gestellt, dass er sich der Behörde nicht zur Verfügung halten wird.“

 

1.4.2. Die Rechtsberaterin erstattete mit dem Bf gemeinsam einleitend folgendes Vorbringen: „Auf die Schubhaftbeschwerde wird verwiesen. Soweit darin ausgeführt wird, ‚anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 17.5.2013 in Österreich wurde der Bf festgenommen und in der Folge die Schubhaft verhängt.‘ ist korrigierend anzumerken, dass der Bf am 17.5.2013 zwar festgenommen wurde, es wurde aber keine Schubhaft verhängt. Der Bf befand sich von 17.5.2013 bis 5.6.2013 in der EAST. Im Übrigen wird auf die Schubhaftbeschwerde verwiesen.“

 

1.4.3. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde der gesamte Verfahrensakt der belangten Behörde und des UVS einvernehmlich verlesen. Weiters wurde der Bf als Partei einvernommen. Abschließend verzichteten die Verfahrensparteien einvernehmlich auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

1.4.4. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Auf die Gegenschrift wird verwiesen. Die Abweisung der Schubhaftbeschwerde wird beantragt. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist damit zu rechnen, dass er im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitwirken wird. Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass er eingeräumt hat, illegalen Beschäftigungsverhältnissen nachzugehen. Weiter stellte er den Folge-Asylantrag erst anlässlich eines Aufgriffes am 17.5.2013 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle. Zusammengefasst besteht ein Sicherungsbedarf, der die Verhängung von Schubhaft erforderlich macht."

 

1.4.5. Die Rechtsberaterin erstattete gemeinsam mit dem Beschwerdeführer folgendes Schlussvorbringen: "Der Beschwerdeführer hat sich von 17.5.2013 bis zur Verhängung der Schubhaft am 5.6.2013 in der Erstaufnahmestelle aufgehalten und ist entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht untergetaucht. Zudem wurde ihm bereits am 27.5.2013 mitgeteilt, dass der Asylantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird. Dies war für ihn kein Anlass, unterzutauchen, was bestätigt, dass er bereit ist, im Verfahren mitzuwirken. Außerdem ist nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Dies wurde ja schon einmal im Jahr 2010 erfolglos versucht. Auch aus diesem Grund ist die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer das Formular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches ihm bei der Einvernahme von der belangten Behörde vorgelegt wurde auftragsgemäß unterfertigt und ausgefüllt hat. Er hat damit klar unter Beweis gestellt, dass er bereit ist am Verfahren mitzuwirken. Es würde daher ausreichen, wenn man den Beschwerdeführer eine bestimmte Unterkunft zuweisen oder ihm auftragen würde, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Die Schubhaft ist jedenfalls unverhältnismäßig.“

 

1.4.6. Der Vertreter der belangten Behörde ergänzte sein Schlussvorbringen wie folgt: "Festzuhalten ist, dass seit letztem Jahr bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten besonders vorgegangen wird. Wie im gegenständlichen Fall wird eine Expertendelegation beigezogen, die die Identität überprüfen soll. Diese Expertendelegation kommt direkt von den Behörden aus x. Im Jahr 2012 wurden ca. 60 Fälle von dieser Expertendelegation begutachtet. Davon wurden 40 Personen erfolgreich identifiziert. Darunter waren auch Personen, die zuvor von der Botschaft nicht identifiziert werden konnten. Dies deshalb, weil die Botschaft nicht dieselben Mittel zur Verfügung hat wie eben diese Expertendelegation, der nun auch der Beschwerdeführer vorgeführt werden soll. Die Expertendelegation gibt nach der Vorführung eine Empfehlung ab, ob für die jeweiligen Personen ein Heimreisezertifikat auszustellen ist. Die Botschaft wird dann entsprechend dieser Empfehlung handeln und ein Heimreisezertifikat ausstellen. Die Außerlandesbringung ist dann innerhalb kürzester Zeit möglich, dies jedenfalls innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer.“ 

 

1.4.7. Der Beschwerdeführer nahm diese Ausführungen der belangten Behörde gemeinsam mit seiner Rechtsberaterin zur Kenntnis. Es wurde dazu auf eine weitere Beweisaufnahme ausdrücklich verzichtet.

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der Bf, ein x Staatsangehöriger, stellte am 6. Februar 2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17. April 2009, FZ: 0901.551-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte den Bf den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), ihm wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik x nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Bf mit diesem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik x ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl. C4406.340-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobenen Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetztes 2005 ab. Am 28. Dezember 2009 wurde der Bf im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion x in x, x, x kontrolliert. Dabei stellten die Polizeibeamten mittels Anfrage des Fahndungslaptop fest, dass eine rechtskräftige Ausweisung in 2. Instanz des Bundesasylamtes vom 9. September 2009 gespeichert und die Ausweisung seit dem 9. September 2009 durchsetzbar war. Nach erfolgter Festnahme wurde der Bf zur Polizeiinspektion x eskortiert (Anzeige des LPK Tirol vom 28. Dezember 2009, GZ: E1/14730/2009-WHS).

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft x verhängte noch am selben Tag mit Bescheid vom 28. Dezember 2009, GZ: FW-16378, gem. § 76 Abs. 1, 3 und 5 iVm. § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

 

2.3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 ersuchte die BH x das Bundesministerium für Inneres um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. In der Anlage dieses Schreibens wurden dem Bundesministerium 3 Passfotos, ein Fingerabdruckblatt sowie ein ausgefüllter Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik x übermittelt.

 

2.4. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der Bf in den Hungerstreik weshalb er am 3. Jänner 2010 nach Eintritt der Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde (Entlassungsschein vom 3. Jänner 2010).

 

2.5. Das Bundesministerium für Inneres ersuchte in weiterer Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Botschaft der Volksrepublik x – unter Angabe der vom Bf bekannt gegebenen Personalien „x, geb. x“ – um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die Botschaft der Volksrepublik x teilte dem Bundesministerium dazu mit Schreiben vom 22. Februar 2010 Folgendes mit: „Unsere Botschaft hat die von Ihnen übermittelten Personaldaten von Herrn x (geb. x) zur Überprüfung an die zuständige Polizei in x weitergeleitet. Nach der Überprüfung existiert die oben genannte Person in der angegebenen Adresse nicht, sodass es nicht bewiesen werden kann, dass diese Person x Staatsbürger ist. Wir bitten um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten, um nochmal in x überprüfen zu lassen.“ Dem Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.6.2013 dieses Schreiben der Botschaft der Volksrepublik x vorgehalten. Dazu gab er an, dass dies nicht sein könne. Weiters: „Ich bleibe dabei, der von mir angegebene Name samt Geburtsdatum ist korrekt. …. Vom Verhandlungsleiter befragt, wann ich das letzte Mal einen amtlichen Identitätsausweis bei mir hatte, gebe ich an, dass dies vermutlich im Jahr 2008 war. Vom Verhandlungsleiter befragt, wieso ich mir nach meiner Entlassung aus der Schubhaft im Jahr 2010 bei der Botschaft keinen Reisepass besorgt habe, gebe ich an, dass die Angelegenheiten zu Hause noch nicht erledigt waren bzw. sind. Darum bin ich nicht zur Botschaft gegangen, um mir einen Reisepass zu besorgen.“

 

2.6. Am 17. Mai 2013 führten Beamte der Polizeiinspektion x im x in x eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durch. In einem Zimmer im Keller des angeführten Objektes wurde der Bf angetroffen. Nach erfolgter Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde ordneten die Beamten die Festnahme des Genannten an, worauf dieser von den einschreitenden Beamten festgenommen und in weiterer Folge der belangten Behörde vorgeführt wurde (Bericht der PI x vom 17. Mai 2013). Feststeht, dass der Bf zum Zeitpunkt der Kontrolle seit 4. Jänner 2010 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte.

 

2.7. Der Bf wurde am 18. Mai 2013 vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich befragt. Dabei wiederholte er, x zu heißen und am x geboren und Staatsangehöriger der Volksrepublik x zu sein. Weiters sagte er aus, im Februar 2009 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist zu sein und das Land seit 2009 nicht verlassen zu haben. Auf die Frage „Wo haben Sie sich seither in Österreich aufgehalten?“ antwortete er: „Genaue Angaben dazu kann ich nicht machen. Ich weiß auch nicht, wie der letzte Ort heißt, an dem ich aufhältig war.“

 

2.8. Weiters stellte der Bf einen Asylantrag. Die Erstbefragung nach Asylgesetz erfolgte am 18. Mai 2013. Der Bf hielt sich im Anschluss daran in der Erstaufnahmestelle auf.

 

2.9. Mit E-Mail vom 24. Mai 2013 setzte die Landespolizeidirektion Oberösterreich die belangte Behörde darüber in Kenntnis, dass für den Bf am 21. Juni 2013 ein Termin vor der x Botschaft zum Zwecke der Durchführung von Interviews im Rahmen der Identitätsprüfung für die HRZ-Ausstellung organisiert worden war. Der Bf ist – wie er in der mündlichen Verhandlung am 17.6.2013 aussagte, bereit, bei der für den 21.6.2013 koordinierten Identitätsprüfung bei der Botschaft der Volksrepublik x mitzuwirken (Aussage Bf, Tonbandprotokoll Seite 3). Im ggst. Fall wird eine Expertendelegation beigezogen, die die Identität überprüfen soll. Diese Expertendelegation kommt direkt von den Behörden aus x. Im Jahr 2012 wurden ca. 60 Fälle von dieser Expertendelegation begutachtet. Davon wurden 40 Personen erfolgreich identifiziert. Darunter waren auch Personen, die zuvor von der Botschaft nicht identifiziert werden konnten. Dies deshalb, weil die Botschaft nicht dieselben Mittel zur Verfügung hat, wie eben diese Expertendelegation, der nun auch der Bf vorgeführt werden soll. Die Expertendelegation gibt nach der Vorführung eine Empfehlung ab, ob für die jeweiligen Personen ein Heimreisezertifikat auszustellen ist (Schlussvorbringen Vertreter der belangten Behörde, Tonbandprotokoll Seite 4 und 5).

 

2.10. Mit Verfahrensanordnung vom 27. Mai 2013 teilte das Bundesasylamt dem Bf mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 und 5 Asylgesetz und 68 Abs. 1 AVG) und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

 

2.11. Daraufhin wurde ihm am 5. Juni 2013 vom Bundesasylamt durch mündliche Bescheidverkündung mitgeteilt, dass der Abschiebeschutz zu seinem am 18. Mai 2013 eingebrachten Asylfolgeantrag gem. § 12a Abs. 2 Asylgesetz aufgehoben wurde.

 

2.12. Am 5. Juni 2013 um 11.15 Uhr und demzufolge im unmittelbaren Anschluss an die Amtshandlung des x wurde er von Beamten der Polizeiinspektion x in der Erstaufnahmestelle x, x, im Auftrag der belangten Behörde zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Ihm wurde der bekämpfte Bescheid ausgehändigt. Der Bf befindet sich seit 5. Juni 2013 in Schubhaft.

 

2.13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. C4406.340-2/2013/4E, wurde in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juni 2013, Zl. 1306.468-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Bf beschlossen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig ist. Begründend führte der Asylgerichtshof ua. aus: „Der Asylwerber hat mehrfach zu Protokoll gegeben, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat, sodass kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden kann, der allenfalls eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen könnte, zumal in der Behauptung des Bf, dass seine seinerzeitigen Fluchtgründe weiter bestünden, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu erkennen ist, da über diese Gründe bereits in der ursprünglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 7. September 2009 erkannt wurde, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich das ursprüngliche Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hat, mit der nunmehrigen Behauptung, seine Fluchtgründe bestünden weiter, sohin kein auch nur im Kern glaubhaftes Vorbringen vorliegt. Dementsprechend ist der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen. … Die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Bf nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder immer staatlichen Konfliktes. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2.14. Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken, ist festzustellen: Er ist nicht bereit, freiwillig in die VR x auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit Verkündung der am 5. Juni 2013 erfolgten Aberkennung des Abschiebeschutzes unterzutauchen, um der Abschiebung zu entgehen.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich ggst. um eine Ausfertigung des am 17.6.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

3.2. Die Feststellungen stützen sich auf die angegebenen Beweismittel.

 

3.3. Der Bf verfügt über keinen Reisepass. Seine Identität ist nicht gesichert. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, konnte unter der vom Bf angegebenen Identität x, geb. x seitens der chinesischen Botschaft keine Identifizierung erfolgen. Nun wurde bereits vor der Schubhaftverhängung ein Termin zur Identitätsfeststellung am 21. Juni 2013 durch eine Expertendelegation der VR x koordiniert. Die Ausführungen im Schlussvorbringen des Vertreters der belangten Behörde wurden vom Bf in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und werden daher den Feststellungen (Pkt 2.9.) zugrunde gelegt.

 

3.4. Strittig war, ob der Bf in Anbetracht des fortgeschrittenen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahrens beabsichtigt unterzutauchen bzw. nicht bereit gewesen wäre, einer Meldepflicht nachzukommen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes war zunächst zu berücksichtigen, dass der Bf nach der Entlassung aus der Schubhaft am 4. Jänner 2010 untertauchte und sich nicht den Fremdenpolizeibehörden zur Verfügung stellte. Er wurde erst am 17. Mai 2013 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren verletzt. Er hat sich zwar von 18. Mai 2013 bis zum 5. Juni 2013 in der EAST aufgehalten. Nunmehr wurde aber am 5. Juni 2013 der faktische Abschiebeschutz aberkannt, weshalb faktische Amtshandlungen zur Außerlandesbringung unmittelbar bevorstehen. Eine Vorführung vor eine Expertendelegation der VR x zur Identifizierung steht unmittelbar bevor. Seine Aussage, er werde sich regelmäßig bei der Polizei melden und gegebenfalls an einer ihm zugewiesenen Adresse Unterkunft nehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig. Es steht daher fest, dass er seit der Aberkennung des Abschiebeschutzes (neuerlich) beabsichtigt, unterzutauchen. Er ist - wie er in der mV aussagte – zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit in die VR x freiwillig zurückzukehren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. § 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

4.2. § 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

4.3. § 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.4. Die asylrechtliche Ausweisung (Erkenntnis des AGH vom 7.9.2009) ist durchsetzbar. Der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 5 FPG ist erfüllt. Hätte die belangte Behörde keine Schubhaft angeordnet, wäre der Bf untergetaucht. Ein gelinderes Mittel (Meldepflicht) kam nicht in Betracht, da der Bf untergetaucht wäre.

 

4.5. Die Identität des Bf ist nicht gesichert. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch einen Passersatz, weshalb gem. § 80 Abs. 4 FPG die höchstzulässige Schubhaftdauer 6 Monate beträgt. Der herangezogene Schubhafttatbestand setzt - unter dem fallbezogen allein in Betracht kommenden Aspekt der Sicherung der Abschiebung - voraus, dass die Ausstellung eines notwendigen Ersatzreisedokumentes für den Bf nach der administrativen Praxis der für ihn zuständigen Botschaft von vornherein nicht aussichtslos erscheinen musste (vgl. VwGH vom 18.4.2013, Gz. 2013/21/0017). Die belangte Behörde hat bereits vor der Verhängung der Schubhaft einen Termin zur Feststellung der Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch eine Expertendelegation der Volksrepublik x koordiniert. Vor dem Hintergrund der dazu getroffenen - unbestrittenen - Feststellungen (Pkt. 2.9.) ist die belangte Behörde berechtigt, davon auszugehen, dass am 21.6.2013 die Identitätsfeststellung erfolgt und ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Die Schubhaft war bei Bescheiderlassung am 5.6.2013 verhältnismäßig und ist es auch nach wie vor. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft liegen weiterhin vor.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr und Beilage 3,90 Euro) angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum