Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401312/5/MZ/WU

Linz, 09.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Guinea, vertreten durch X und X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 1. Juli 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2012/50) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/456.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 1. Juli 2013, GZ: Sich40-2458-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs 2a Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich weiterhin in Schubhaft.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen aus:

 

"Sie brachten am 07.06.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion X, EASt Ost, unter den von Ihnen angeführten Personalien "X, StA: Guinea", einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) in Österreich ein. Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch im Rahmen des weiteren Asylverfahrens waren Sie im Stande ein Nationalreisedokument, oder ein anderweitiges Dokument welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der Polizeiinspektion X, EAST Ost, am 08.06.2013 an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Eine Medikamenteneinnahme verneinten Sie. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie im April 2004 mit einem PKW in den Senegal gereist seien, wo Sie ca. einen Monat geblieben wären. Anschließend seien Sie von Dakar nach Istanbul geflogen. Am 17.07.2004 seien Sie schlepperunterstützt von der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist, wo Sie von der Polizei aufgegriffen worden wären. Anfang Mai 2013 seien Sie selbständig mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gereist, wo Sie von der Polizei aufgegriffen wurden. Sie hätten dort einen Asylantrag gestellt und wären am 07.06.2013 über Budapest nach Wien gereist.

 

Auf die an Sie herangetragene Frage zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an, dass Sie keine familiären Bezüge zu Österreich oder einen anderen EU-Staat hätten. Auf die weiters an Sie gerichtete Frage, ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie völlig mittellos seien und auch von niemanden eine Unterstützung bekommen.

 

Am 10.06.2013 wurden Sie im Rahmen des Spitzenausgleichs von der EAST Ost in die EAST West verlegt.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 12.06.2013 Zl.: 13 07.608, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 07.06.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit Ungarn seit dem 11.06.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Das Ausweisungsverfahren gegen Sie nach dem Asylgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet.

 

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleiteten Konsultationsverfahren an Ungarn wurde mit Schreiben der ungarischen Behörde für Migration vom 14.06.2013 gemäß Art. 16 (1) (c) Dublin-VO zugestimmt. Der EU-Staat Ungarn erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres Asylbegehrens zuständig.

 

Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu Ihrem Asylantrag wiederholten Sie am 25.06.2013 vor Beamten des Bundesasylamtes, EAST-West, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch im Wesentlichen Ihre Angaben von der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion X. Des Weiteren gaben Sie an:

 

Der Antragsteller gibt im Zug der Rückübersetzung der persönlichen Daten an, er wolle Nichts unterschreiben, da er nicht nach Ungarn zurückgeschickt werden möchte.

 

... Belehrung ...

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?

A:  a.

F: Sind Sie in Ihrem Asylverfahren vertreten (Rechtsanwalt, etc.)?

A: Nein. Aber ich habe Angst, dass ich ohne Anwalt schlechter behandelt werde.

(Anmerkung: Der Antragsteller wird über die demokratische Vorgehensweise in Österreich aufgeklärt, insbesondere der Gleichbehandlung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt)

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Leiden Sie an irgendwelchen sonstigen Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ja, ich leide an den Folgen von Verletzungen, die mir in Ungarn zugefügt worden sind. Ich wurde geschlagen am rechten Unterarm. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von ungarischen Rassisten aufgrund meiner Hautfarbe geschlagen wurde, sie wollten mir Geld stehlen. Sie haben mich am Boden geschliffen, ich habe dabei Hautabschürfungen davongetragen. Außerdem bin gestürzt und bin am Ellbogen verletzt. Es tut mir noch immer sehr weh, deshalb kann ich nicht schlafen und bin auch hier in Österreich weiter in Behandlung.

Anmerkung: Unterlagen vom Klinikum Baden vom 08.06.2013 (Kopie Nr.1) liegen dem Akt bei.

F. Haben Sie deswegen in Ungarn eine Anzeige bei der Polizei gemacht?

A: Ich war bei der Polizei und habe versucht, den Vorfall anzuzeigen, man hat mich dann aber ausgelacht und man hat nicht einmal ein Protokoll aufgenommen. Das war in Niyrbator. Auch wurde ich nach meiner Verletzung im Krankenhaus nicht sofort behandelt. Ich wurde im Krankenhaus nicht einmal behandelt und versorgt. Ich habe vom Sozialarbeiter im Lager Alkohol bekommen, um die Wunden zu desinfizieren. Ich bin nach meiner Ankunft in Österreich erst hier versorgt worden.

F. Haben Sie sich an eine Hilfsorganisation in Ungarn wie Caritas oder Ähnlichem gewandt?

A: Nein, denn in Ungarn gibt es Nichts. In Ungarn gibt es überhaupt keine Unterstützung, es gibt auch keine Caritas, nicht einmal der UNHCR ist im Flüchtlingslager zugelassen.

 

F. Die Länderfeststellungen zu Ungarn haben Sie aber erhalten?

A: Ja, aber ich habe nur die Teile in Französisch gelesen, ich habe das nicht verstanden, weil Alles in Deutsch geschrieben ist.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit?

A: Ja, die Angaben stimmen. Ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in Österreich ?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte oder sonstige nahe Angehörige innerhalb der Europäischen Union?

A: Nein.

F: Besitzen Sie Dokumente, welche Ihre Identität bestätigen?

A: Nein, nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Türkei meinen guineischen Reisepass verloren habe. Darin hat sich ein Visum für die Türkei befunden. Ich habe ihn bewusst vor meiner Weiterreise nach Griechenland in der Türkei gelassen, weil ich Angst hatte, dass mich die griechischen Behörden wieder nach Griechenland zurückschicken.

F. Was war Ihr eigentliches Zielland?

A: Österreich. 

F. Warum gerade Österreich ?

A: Ich habe mich schon in meinem Heimatland über die Situation und die Lebensumstände informiert und habe gesehen dass es ein sehr friedliches Land ist und man hier sehr gut lebt, deshalb träumte ich davon, hierher zu kommen, um gut zu leben.

 

V: Spätestens am 08.06.2013 reisten Sie direkt von Ungarn kommend illegal nach Österreich und stellten gegenständlichen Asylantrag. Aufgrund Ihrer Angaben und der Asylantragstellung in Ungarn wurden anschließend Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II Verordnung geführt.

Der Staat Ungarn stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 11.06.2013 gem. Art. 16 (1) c der Dublin II Verordnung zu. Seitens des BAA ist nunmehr geplant, dass der gegenständliche Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird und weiters Sie aus dem österr. Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen werden.

Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass sie am 12.06.2013 bereits eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über ihre Ausweisung nach UNGARN incl. den aktuellen Länderfeststellungen erhalten haben.

 

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen bzw. gab es außer den bereits geschilderten Vorfällen sonstige Gründe, welche gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden?

A: Bei meiner ersten Einvernahme wurde mir dieses Dokument nicht erklärt. Ich möchte nicht nach Ungarn zurückkehren.

(Anmerkung: Antragsteller meint die Mitteilung über die Zuständigkeit Ungarns. Er wird von der Fr. Dolmetscherin über die Zuständigkeit Ungarns aufgeklärt)

Ich möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, wenn ich dorthin zurückkehre, dann wäre es darum, um in Ungarn zu sterben und  nicht zu leben, eher verbringe ich hier in Österreich zehn Jahre im Gefängnis, als nach Ungarn zurückzukehren. Das machen sie nur, um Geld von der UNHCR zu bekommen. Es gibt in Ungarn überhaupt keine Menschenrechte; ich kann Ihnen ein Beispiel nennen. Können Sie mir bitte erklären, warum alle, die in Ungarn um Asyl angesucht haben, schließlich aus Ungarn wieder fliehen. Alle, die in Österreich um Asyl ansuchen, wollen hier bleiben. Niemand versucht aus Österreich wieder wegzugehen. Außerdem werden alle diejenigen, die von Österreich nach Ungarn zurückgeschickt werden, ins Gefängnis geworfen. Wenn die ungarischen Behörden hier schreiben, sie möchten Verantwortung übernehmen, dann frage ich mich, wo soll diese Verantwortung bleiben, Sogar in Griechenland ist es trotz der schwierigen Wirtschaftslage zehnmal besser. Ungarn sollte eigentlich nicht in der Europäischen Union sein. Es ist zwar ein europäisches Land, aber es gehört nicht in die EU. Man wird als Asylwerber wie ein Straßenköter behandelt, man bekommt keine medizinische Betreuung und Versorgung, sogar das Wasser muss man sich von der Toilette holen. Alle die aus Ungarn kommen, können Ihnen das bestätigen. Es wird weder Bettwäsche gewaschen, man bekommt nur die gebügelte ungewaschene Bettwäsche. Die Lebensmittel, die man bekommt, sind ohne Ausnahme abgelaufen. Ich möchte eher hier sterben, als nach Ungarn zurückzugehen. So wie ich dort untergebracht war, ist es besser hier in Österreich zu sterben.

 

F: Möchten Sie sich zu den bereits erhaltenen Länderfeststellungen äußern?

A: Ich werde darüber nachdenken und Ihnen dann mitteilen, ob ich eine Stellungnahme abgeben werde.

Die Berichtsquellen über Ungarn werden als Beilage zur EV angehängt.

 

[…]

 

F: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, alle Probleme bzw. Anliegen zu schildern oder möchten Sie etwas ergänzen?

A: Schon bei meiner Einreise nach Ungarn wurde ich am Rücken gefesselt und musste von ein Uhr früh bis mittags in dieser Position bleiben, nicht einmal zur Toilette konnte ich gehen und durfte den Raum nicht verlassen, Das sagt schon sehr viel über ein Land aus. Man bekommt außerdem von den ungarischen Behörden morgens, mittags und abends, je ein Stück trockenen Toast, nicht einmal Wasser, das Wasser muss man sich auf der Toilette holen, Manchmal bekommt man nur zwei Mal am Tag etwas zu Essen, das kann man aber nicht als Essen bezeichnen, sondern das ist nur trockenes Brot. Wenn man Glück hat, bekommt man außer Brot vielleicht noch eine Suppe oder eine Tomate.. Nicht einmal eine Küche gibt es im Lager Niyabator, man kann sich nicht einmal ein ordentliches Essen zubereiten.

 

Der Rechtsberater hat folgende Fragen bzw. folgendes Vorbringen:

F: Wo haben Sie in Ungarn geschlafen?

A: IM Gefängnis solange, bis man uns ins Lager weiter überstellt hat. Auch das Lager kann man eigentlich nicht als Lager bezeichnen, es ist eigentlich ein Gefängnis. Es schaut dort aus wie in Guantanamo. Alles ist mit Stacheldraht eingezäunt.

F: Was ist mit Ihren Zähnen passiert?

A: Meine Zähne habe ich bereits in Griechenland verloren, ich habe bereits eine Prothese getragen, in Ungarn hat man mir die Prothese aus dem Mund geschlagen und ich habe sie nicht mehr benützen könne, Am 27.06.2013 habe ich hier einen Zahnarzttermin. Auch bin ich hier in Österreich das erste Mal geimpft worden, in Österreich hat man sich um mich gekümmert.

 

Hr. RB: Angesichts der Umstände, die der AW. in Ungarn vorgefunden hat, ist es nachvollziehbar, dass der AW. Nicht nach Ungarn zurückehren kann. Es besteht für ich angesichts seiner Schilderung von heute, die ernste Gefahr, dass er dort gem. Artikel 3 EMRK widrige Behandlung erneut erfahren muss. Es ist daher anzuraten, von der Souveränitätsklausel der DU II VO. Gebrauch zu machen.

 

 

Ihr Asylantrag vom 07.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 13 07.608, vom 28.06.2013, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Ungarn zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 01.07.2013 in der Erstaufnahmestelle West in 4880 St. Georgen i. A. persönlich ausgefolgt.

 

Am 01.07.2013, um 10:40 Uhr – und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist – wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i. A., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie zudem in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen wurden – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Weiters sind Sie mittellos.

 

Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG hat die Behörde – im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG – kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleich gehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen (und bei Vorliegen einer Ausreiseunwilligkeit) eine Sicherungsnotwendigkeit bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach Ungarn ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren (bei Ausweisungen in einen EU-Staat ==> verkürzte Rechtsmittelfrist ==> 1 Woche) von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist.

 

Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer nachhaltigen Aussagen im Asylverfahren lassen in schlüssiger Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Ungarn erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat Ungarn als vollkommen ungeeignet halten um dorthin zurückzukehren, Ihr (neuerliches) Asylbegehren im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens von den Behörden in Ungarn prüfen zu lassen und um sich während dieser Prüfung zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten.

 

Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach Ungarn zu stellen, um dort Ihr Asylbegehren prüfen zu lassen. Anstelle sich in Ungarn den dortigen Behörden zur Verfügung zu halten, haben Sie es vorgezogen illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie augenscheinlich den Aufenthalt in Österreich legalisieren, eine Abschiebung hintanhalten und das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime unterlaufen. Sie gaben mehrmals kund, unter keinen Umständen nach Ungarn rückkehren zu wollen.

Sie stellten in Ungarn – erst nach vorausgehendem Aufgriff durch die ungarische Polizei (!) – am 07.05.2013 einen Asylantrag. Sie tauchten jedoch in weiterer Folge in Ungarn in der Anonymität unter und reisten illegal nach Österreich weiter.

Sie gaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Guinea mit Ihrem guineischen Reisepass verlassen haben. Sie hätten jedoch diesen Reisepass bewusst vor Ihrer Weiterreise von der Türkei nach Griechenland zurückgelassen, um nicht abgeschoben zu werden. Diese Tatsache lässt zudem erkennen, dass bewusst Dokumente unterdrücken, auf Grund dessen Ihrer tatsächliche Identität nicht geklärt werden kann.

Dass Sie nicht nach Ungarn zurückkehren wollen, ist nicht nur anhand Ihrer Aussagen ersichtlich, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angaben, dass Sie nichts unterschreiben werden.

 

In der Beurteilung des Sachverhaltes war auch jener Faktum nicht außer Acht zu lassen, dass Sie flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und im Wechsel der Aufenthalts-, und Lebensorte sind. Sie sind alleinstehend, begleiten keine minderjährigen Kinder für die Sie die Obsorge hätten, gehen keiner Beschäftigung nach, halten sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sind daher, an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. In Bedachtnahme Ihres jungen Alters und der medizinischen Untersuchungen ohne Befund, sind Sie ebenso an keine medizinische Versorgungen angewiesen. Wie Ihre Reiseroute auch zeigt, sind Sie in der Lage und auch Willens, jederzeit die Örtlichkeit zu wechseln. Verantwortung haben Sie letztlich über keine weiteren Personen, sondern nur über sich selbst zu tragen. Dieser Faktum erhöht eine Flexibilität in der Lebensgestaltung und die faktische Möglichkeit eines jederzeitigen Ortswechsels und somit auch bedeutend die Gefahr eines Untertauchens und Aufenthaltes in der Anonymität.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus“ mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Bei der Bewertung der Wahl der Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich – auf freien Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn mit Erfolg zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest wesentlich zu erschweren.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

In den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret stehen der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die in der Person des Asylwerbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind und keine familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben. Es konnten im Rahmen des Asyl- und Ausweisungsverfahrens keinerlei Sachverhaltsfakten festgestellt werden, die aus gesundheitlicher Sicht einer Überstellung von Ihnen nach Ungarn entgegen stehen.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach Abtauchen in die Anonymität – dem österreichischen Staat weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden. Nachdem Sie bereits mehrfach unter Beweis gestellt haben, dass Sie keinen Wert an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung in Ihren Gastländern legen, ist auch davon auszugehen, dass Sie Ihren erforderlichen Unterhalt auch im Bundesgebiet oder in der europäischen Union notfalls durch illegaler Beschäftigung oder anderwärtiger strafrechtlicher Begehen erwirtschaften werden.

Denn für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen Sie nicht über ausreichende Barmittel. Eine rechtmäßige Beschäftigung können Sie nicht ausüben, da Sie weder im Besitz einer arbeitsmarkt- noch aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sind. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden bzw. ist der Schluss zulässig, dass Sie versuchen durch Begehung strafbarer Handlungen Ihren Unterhalt zu fristen.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens – einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Bezüglich wird explizit auf Artikel 13 der Dublinverordnung hingewiesen.

 

Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, gepaart damit, dass Sie eine Rückkehr nach Ungarn kategorisch und nachhaltig ausschließen, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn elementar dazu notwendig wäre. Demzufolge ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie –mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit – einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Ungarn, zulässig.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in der Europäischen Union / Schweiz unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU/Schweiz Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie – mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen Mitgliedstaat der europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Ungarn, zulässig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung per Telefax am Mittwoch den 3. Juli 2013 um 23:52 Uhr Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Die Beschwerde begründend führt der Bf wie folgt aus:

 

Sachverhalt:

 

Der BF ist von Ungarn nach Österreich geflüchtet, weil er in Ungarn am eigenen Leib Gewalt erfahren musste und seine Verletzungen nicht ausreichend medizinisch versorgt wurden.

 

Der BF stellte von sich aus am 07.06.2013 bei der PI X EAST einen Asylantrag. Im Zulassungsverfahren wurde an Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt, welchem Ungarn mit Schreiben vom 14.06.2013 (einlangend am 18.06.2013) zugestimmt hat.

 

Wegen persönlicher Ausfolgung des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes EASt West an den BF am 01.07.2013 hat die belangte die Behörde einen Sicherungsbedarf angenommen und die Schubhaft verhängt.

 

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

 

Die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

Begründung:

 

Es folgt die Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt der Bf weiter fort:

 

Art. 1 Abs.3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs.2a Zi.1 FPG.

 

Der BF stellte einen Asylantrag in Österreich und somit ist auch davon auszugehen, dass er in seinem eigenen Interesse den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten wird. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH.

 

Für eine Befürchtung, dass der BF untertauchen werde, müssten im Einzelfall konkrete bzw. spezifische Hinweise bestehen, wobei auf die vom VfGH (VfSIg. 17.288) zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen ist, der zufolge der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asvl beantragt hat, für sich nicht den Schluss rechtfertigt, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Dem hat sich der VwGH wiederholt angeschlossen und ergänzt, dass dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gelte.

 

Der BF hat kein Interesse die Unterstützung in der Grundversorgung aufzugeben und erneut in die Anonymität unterzutauchen (vgl. auch § 46 AsylG und § 2 Abs. 1 und 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005).

 

Der BF erlitt in Ungarn schwere Verletzungen, die in Österreich mittlerweile medizinisch gut versorgt werden konnten. Der BF hat deshalb ein gesteigertes Interesse, in der Unterstützung der Grundversorgung zu verbleiben. Der BF ist an einer weiteren guten medizinischen Versorgung seiner Verletzungen interessiert. Zudem hat der BF am 11.07.2013 einen Zahnarzttermin bei Dr. X in X (siehe Zettel mit Termin). Dem BF wurde angekündigt, dass er zu seinem nächsten Zahnarzttermin eine neue Zahnprothese bekommen wird.

 

Nach Ansicht des BF ist daher die Schubhaft zur Sicherung nicht notwendig.

 

Nach Ansicht des BF liegen entgegen der Ansicht der Behörde besondere Umstände in der Person des BF vor, die einer Verhängung der Schubhaft entgegenstehen,

 

Das Fehlen eines Wohnsitzes bzw. einer Meldung und von sozialen Bindungen kann in Fällen wie dem vorliegenden kein tragfähiger Grund sein, um ohne weiteres von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen (vgl. UVS Wien 01/18/11103/2009 17.02.2010).

 

Die belangte Behörde hat die Schubhaft stets als Ultima Ratio zu verhängen (vgl. Judikatur des VwGH) und hat zu prüfen, ob der Sicherungszweck nicht auch durch gelinderes Mittel erreicht werden kann.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

 

Zum Zweck der Sicherung eines anfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, nach Ansicht des BF auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können.

 

In Betracht kommen die Anordnung der Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes wie der Erstaufnahmestelle für Asylwerber und die regelmäßige Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion.

 

Es werden daher folgende Beschwerdeanträge gestellt:

1.     die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären

2.     Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie

3.     die Eingabegebühr zu ersetzen.

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 4. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.07.2013 ausgeführten Sachverhalt hingewiesen.

 

Im Weiteren darf auch ein aktueller Auszug aus dem AIS beigefügt werden.

Wie aus dem AIS, dem Schubhaftbescheid und nunmehr auch aus der vorliegenden Beschwerde unbestreitbar hervorgeht, befindet sich das Dublinverfahren des Fremden im finalen Stadium, unmittelbar vor der durch den Beschwerdeführer absolut nicht gewünschten Überstellung nach Ungarn.

 

Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt und ohne einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme berechtigt und klar im angefochtenem Schubhaftbescheid begründet, nicht davon ausgegangen werden kann, das vorliegende Ausweisungsverfahren zu beenden und eine Vollstreckung mit der Abschiebung nach Ungarn vollziehen zu können.

 

Im vorliegenden Fall konnte in der Gesamtschau des Sachverhaltes:

·   Eurodac-Behandlung von Ungarn vom 09.05.2013 (Asylantragstellung)

·   offensichtliches Entfernen in Ungarn, Abtauchen in die Anonymität und illegale Weiterreise in weitere Mitgliedstaaten

·   Identität in Österreich durch Unterdrückung von Unterlagen und Urkunden nicht gesichert

·   bewusstes Vernichten und Unterdrücken von Unterlagen und Papieren, die zur Reiseroute und Identität Hinweise geben (guineischer Reisepass wurde bewusst in der Türkei zurückgelassen – siehe Einvernahme vor dem Bundesasylamt)

·   Weigerung auf freiwilliger Basis in den zuständigen Mitgliedstaat Ungarn auszureisen bzw. absoluter Ausreiseunwille ("..., eher verbringe ich hier in Österreich zehn Jahr im Gefängnis, als nach Ungarn zurückzukehren."   "Ich möchte eher hier sterben, als nach Ungarn zurückzugehen.")

·   absolute Nichtmitwirkung (Schubhaftbelehrung wurde abgebrochen, sämtliche Unterschriften wurden verweigert,...)

·   Völlig alleinstehend – keine Bezugspunkte innerhalb Österreichs, absolut keine bezugsbezogene Bindung an eine Örtlichkeit in Österreich

·   Keinen Sprachbezug zum deutschsprachigen Raum; spricht Fulla, Französisch, Griechisch

 

nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert hätte und eine Tendenz dahingehend nunmehr zeigen würde, die Einhaltung der Rechtsordnung und Rechtsbestimmung zu akzeptieren. Es war nicht zu erkennen und daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsordnung befolgen und sich zur Verfügung der Behörde halten werde. Folglich konnte mit vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkannt werden, der für den Fremden spreche und eine Sicherung des Ausweisungsverfahrens und eine Sicherung der Abschiebung nach Ungarn abseits der Schubhaft mit einem gelinderen Mittel zulassen würde.

 

Es befindet sich nicht nur das Außerlandesbringungsverfahren im absolut letzten Stadium, sondern zeigt auch die Handlungsweise des Beschwerdeführers erneut auf, dass er alles daran setzen werde, um dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme, seiner Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn, zu entgehen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West vom 01.07.2013 wurde der Fremde durchsetzbar nach Ungarn ausgewiesen und sein Asylbegehren nach der Dublin-VO gem. § 5 AsylG 2005 nach Ungarn zurückgewiesen. Am 03.07.2013 brachte der Genannte Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

Es ist daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer – nach Ablauf der Wochenfrist – ca. KW 29 nach Ungarn abzuschieben. Dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurückkehren will, ist nicht nur auf Grund seiner Handlungsweise, sondern auch auf Grund seiner letztlich nunmehr eingebrachten Schubhaftbeschwerde außer Zweifel. Um letztlich die in Kürze bevorstehende Überstellung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat Ungarn auch vollziehen zu können, wird dringend die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – vom Bf nicht substantiell bestrittenen – in den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100, in der Fassung BGBl 2012/50, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 1. Juli 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2.1. Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.     gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.     […]

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1 leg cit.

 

Gemäß § 77 Abs 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Gemäß § 27 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach
§ 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 7. Juni 2013 Asyl in Österreich beantragt hat. Nachdem die fremdenpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Bf bereits am 9. Mai 2013 in Ungarn einen derartigen Antrag gestellt hat, wurde der in Österreich eingebrachte Antrag mit – im Akt in Kopie aufliegendem – Bescheid des BAA vom 28. Juni 2013, AZ: 1307.608 – EAST West, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 verfügt.

 

Gemäß § 36 Abs 1 AsylG 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Letzteres liegt jedoch nicht vor und wurde auch vom Bf nicht behauptet.

 

Es liegen daher grundsätzlich die in § 76 Abs 2a Z 1 FPG genannten Voraussetzungen vor.

 

3.3.1. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs 2a leg. cit, der mit der Novelle BGBl I 2009/122 eingefügt wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten fünf Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diese diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des § 76 Abs 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung miteinzubeziehen ist.

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf ein eindeutiges Bild:

 

Zunächst ist anzumerken, dass der Bf, dessen Identität – aufgrund von ihm laut eigenen Angaben absichtlich verstoßenen Dokumenten – nicht letztgültig geklärt ist, bereits über einen gewissen Erfahrungsschatz mit (fremden)polizeilichen Maßnahmen in verschiedenen EU-Staaten verfügt. Dies verdeutlichen der von ihm selbst eingeräumte Landesverweis aus Griechenland sowie sein Aufgriff in Ungarn. Der Bf hat sich von 2004 bis 2013 in Griechenland aufgehalten, wurde dort – nach eigenen Angaben (siehe Erstbefragung nach dem AsylG vom 8. Juni 2013) – mehrfach von der Polizei kontrolliert und reiste dann selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In Ungarn stellte er, nachdem er polizeilich aufgegriffen worden war, einen Asylantrag. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Bf sich aus strategischen Gesichtspunkten dagegen entschieden hat, in Griechenland bzw einem Nicht-EU-Staat (Mazedonien, Serbien) einen Asylantrag zu stellen und dies in Ungarn auch nur deshalb getan hat, weil er von der Polizei aufgegriffen wurde. Dementsprechend hat der Bf in Folge auch angegeben, sich in seinem Heimatland über die Situation und die Lebensumstände in Österreich informiert zu haben. Er „habe gesehen, dass es ein sehr friedliches Land ist und man hier sehr gut lebt, deshalb träumte ich davon, hierher zu kommen, um gut zu leben“ (siehe Einvernahmeprotokoll des BAA vom 25. Juni 2013). Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren erweckt der Bf daher den Eindruck, dass es ihm jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem für ihn wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation – ankommt.

 

Laut eigenen Angaben ist der Bf völlig mittellos; Mittellosigkeit allein stellt freilich keine Rechtfertigung für eine Inschubhaftnahme dar. Der belangten Behörde folgend ist jedoch festzuhalten, dass der mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Ungarn, wo er den Ausgang des Asylverfahrens abwarten müsste und von wo aus er mit hoher Wahrscheinlichkeit in sein Heimatland abgeschoben werden wird, durch ein Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann er seinen Lebensunterhalt nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten, weshalb die diesbezüglich gemachten Feststellungen der belangten Behörde im Kern aufrecht erhalten werden können.

 

Der Bf bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe einen Asylantrag in Österreich gestellt und somit sei auch davon auszugehen, dass er in seinem eigenen Interesse den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten werde. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Bf auch bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt und den Verfahrensausgang nicht dort abgewartet hat. Dass der Bf sich bislang den österreichischen Behörden zur Verfügung gehalten hat – gegenteilige Hinweise sind dem Akt nicht zu entnehmen –, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass er über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und auch über keine Verwandten innerhalb des Gebietes der Europäischen Union verfügt. Mangels jeglicher örtlicher und personeller Bindungen im Bundesgebiet ist daher von einer sehr hohen Flexibilität des Bf auszugehen. Es ist zu erwarten, dass der Bf, der eine Menge auf sich genommen hat um nach Österreich zu gelangen, alles Erdenkliche tun wird, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Dass der Bf sich zumindest an die Regelungen über die Einreise ins Gebiet der Union bzw nach Österreich sowie um die den Aufenthalt regelnden Bestimmungen als nicht gebunden erachtet, hat er schon durch sein bisheriges Verhalten ausreichend dokumentiert. Auch ein Abtauchen in die Illegalität ist daher äußerst wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Aussagen des Bf vor dem BAA zu verweisen:Ich möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, wenn ich dorthin zurückkehre, dann wäre es darum, um in Ungarn zu sterben und nicht zu leben, eher verbringe ich hier in Österreich zehn Jahre im Gefängnis, als nach Ungarn zurückzukehren. […] Niemand versucht aus Österreich wieder wegzugehen. […] Ungarn sollte eigentlich nicht in der Europäischen Union sein. Es ist zwar ein europäisches Land, aber es gehört nicht in die EU. Man wird als Asylwerber wie ein Straßenköter behandelt, man bekommt keine medizinische Betreuung und Versorgung, sogar das Wasser muss man sich von der Toilette holen. Alle die aus Ungarn kommen, können Ihnen das bestätigen. […] Ich möchte eher hier sterben, als nach Ungarn zurückzugehen. So wie ich dort untergebracht war, ist es besser hier in Österreich zu sterben.“

 

Freilich ist zu beachten, dass der Bf – entgegen seiner Verhaltensweise in Griechenland und Ungarn – auch bisher nicht versuchte, sich den österreichischen Behörden zu entziehen, sondern sich diesen vielmehr aus eigenem Antrieb gestellt hat. Diesbezüglich ist jedoch auf die nunmehr veränderte Situation hinzuweisen: Bislang hat der Bf seinen Zielstaat Österreich erreicht und hier seinen Aufenthalt inklusive einer medizinischen Versorgung auf hohem Niveau. Dass er, solange er im Bundesgebiet aufhältig ist bzw als Asylwerber ein entsprechendes Verfahren betreibt, keinerlei Interesse daran haben kann, unterzutauchen, liegt auf der Hand. Wenn nun allerdings durch die drohende Abschiebung seine ganzen Aufwendungen und sein sämtlicher persönlicher Einsatz nach Österreich zu gelangen frustriert wird, stellt dies eine völlig andere Situation als bislang dar.

 

Die nachhaltig und eindrücklich geäußerte Abneigung des Bf, nach Ungarn zurückzukehren, erscheint demnach unter einem besonderen Licht und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte die bloße Ausreiseunwilligkeit allein als nicht ausreichend ansahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen.

 

3.4.3. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Bf vor, von Ungarn geflüchtet zu sein, „weil er in Ungarn am eigenen Leib Gewalt erfahren musste und seine Verletzungen nicht ausreichend medizinisch versorgt wurden.“

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem BAA ein wesentlich konkreteres Vorbringen erfolgte („Ich wurde geschlagen am rechten Unterarm. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von ungarischen Rassisten aufgrund meiner Hautfarbe geschlagen wurde, sie wollten mir Geld stehlen. Sie haben mich am Boden geschliffen, ich habe dabei Hautabschürfungen davongetragen. Außerdem bin ich gestürzt und bin am Ellbogen verletzt.“), dieses von der hiezu zuständigen Behörde einer entsprechenden Prüfung unterzogen wurde und dennoch die Zurückweisung des vom Bf gestellten Antrages bzw dessen Ausweisung erfolgte (siehe den Bescheid des BAA vom 28. Juni 2013, AZ: 13067.608). Bereits vor diesem Hintergrund vermag das nunmehrige Vorbringen des Bf nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass es kein Indiz dafür gibt, dass der von Rassisten zusammengeschlagene Bf von Seiten des Staates Ungarn Gewalt befürchten müsste.

 

Hinsichtlich der medizinischen Versorgung ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lediglich Anspruch auf eine ausreichende medizinische Versorgung besteht, nicht jedoch ein Anspruch auf medizinische Versorgung auf gleichem Niveau wie in einem anderen Land. Dass in Ungarn eine ausreichende medizinische Versorgung sichergestellt ist, ist den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid des BAA vom 28. Juni 2013 klar zu entnehmen.

 

3.4.4. Der belangten Behörde folgend ist somit im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden bzw ihn ausweisenden Asylbescheides am 1. Juli 2013 dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde.

 

3.5.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.5.2. Betreffend die vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 76 Abs 2a ist folgende Feststellung zu treffen:

 

Hinsichtlich des Alters des – nach eigenen Angaben 40-jährigen – Bf wie auch aus dessen guter gesundheitlicher Verfassung ergeben sich soweit erkennbar keinerlei Probleme. Die vom Bf vor dem BAA ins Treffen geführten (versorgten) Verletzungen (Hautabschürfungen, nach Sturz schmerzender Ellbogen) können nicht als so schwer angesehen werden, als diese bereits einer Inschubhaftnahme entgegenstehen könnten.

 

3.6. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können.

 

3.7. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, da der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.8.1. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs 3 und 4 vorliegt.

 

3.8.2. Der Bf wird gegenwärtig seit acht Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, da sich die Abschiebung des Bf nach Ungarn in einem finalen Stadium befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Bescheid des BAA vom 28. Juni 2013 angeführte Schreiben der ungarischen Behörde für Migration vom 14. Juni 2013 hinzuweisen, mit welchem sich Ungarn gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für die Übernahme des Bf sowie für die Durchführung der Prüfung dessen Asylbegehrens zuständig erklärte.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die zeitnahe Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

3.9. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
4. Juli 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II 2008/456) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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