Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401313/4/MB/WU

Linz, 11.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geb. X bzw. X, derzeit angehalten im PAZ X, vertreten durch die X und die X, beide Zustelladresse: X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 2. Juli 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Perg, zu Recht erkannt:

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion Oberösterreich) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 2. Juli 2013, GZ.: Sich40-312-2013KG, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates weiterhin im Stande der Schubhaft.

 

Die belangte Behörde spricht dazu wie folgt ab:

"Gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. Nr, I 100/2005; idgF, iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung

  • des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG)
  • der Abschiebung (§ 46 FPG)

angeordnet."

 

Die belangte Behörde begründet dies wie folgt:

„Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann gemäß § 76 Abs. 2 FPG über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat gemäß § 76 Abs. 2a FPG über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist,

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie sind ungeklärter Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes. Sie reisten am 30.5.2013 mit dem Zug unrechtmäßig nach Österreich ein. In der Folge beantragten Sie am 31.5.2013, Ihnen internationalen Schutz (Asyl) zu gewähren. Zuletzt waren Sie in der Bundesbetreuungsstelle Bad Kreuzen untergebracht und genossen eine Betreuung im Rahmen der Bundesgrundversorgung.

Am 26.6.2013 musste Sie jedoch die Polizeiinspektion X aus dieser Betreuungseinrichtung in Bad Kreuzen nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wegweisen, weil Sie die ebenfalls in dieser Betreuungseinrichtung wohnenden Asylwerber X und X gefährlich angriffen. Im Wesentlichen drohten Sie dabei im alkoholisierten Zustand diesen beiden Asylwerbern mit einem Besteckmesser mit dem Umbringen. Nachdem für die Polizei zu befürchten war, dass Sie auch weiterhin einen gefährlichen Angriff setzen könnten wurde diese Wegweisung mit einem Betretungsverbot ergänzt. Das hatte zur Folge, dass Sie aufgrund der Bestimmungen des SPG diese Unterkunft für 14 Tage nicht mehr betreten dürfen. Anschließend an diese sicherheitspolizeiliche Maßnahme mussten Sie in das Wagner-Jauregg Krankenhaus verbracht werden. Dabei attackierten Sie mit Ihrem Kopf beim Aussteigen aus dem Rettungswagen den begleitenden Polizeibeamten.

 

Zwischenzeitlich wurden Sie mit Mandatsbescheid vom 27.6.2013 aus der Grundversorgung entlassen. Der diesbezügliche Bescheid wurde Ihnen am selben Tag ausgehändigt. Mit diesem Tag wurden Sie auch von der Betreuungsstelle Nord abgemeldet. Es steht Ihnen daher zur Zeit keine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung.

 

Über diesen Vorfall hinaus wurden Sie bereits am 20.6.2013 mit Diebsgut aus vermutlich drei verschiedenen PKW betreten bzw. bei der Tathandlung konkret beobachtet. Auch dort versuchten Sie den einschreitenden Polizeibeamten zu attackieren.

 

Des Weiteren ist der Behörde bekannt, dass Sie bereits am 14.6.2013 - damals in der Unterbringung in X von Beamten der PI-X festgenommen werden mussten, weil Sie ein ausgesprochen renitentes Verhalten zeigten.

 

Heute wurden Sie nun aus dem Krankenhaus entlassen. Daran folgend werden Sie derzeit hinsichtlich des Verdachtes weiterer strafrechtlicher Vergehen von Beamten der Polizeiinspektion X einvernommen. Dabei stellte sich auch die Frage des weiteren fremdenrechtlichen Vorgehens.

 

Diesbezüglich kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Ziffer 4 FPG zu treffen. Dies deshalb, weil im Zuge Ihrer Asylantragstellung am 31.5.2012 und der damit verbundenen erkennungsdienstlichen Behandlung ein EURODAC-Treffer festgestellt und für Ihr Asylverfahren Ungarn als zuständig erkannt wurde. Die Artikel 21 Anfrage nach Ungarn erfolgte am 4.6.2013.

 

Aus folgenden Gründen ist anzunehmen, dass Sie sich den beabsichtigten Maßnahmen entziehen könnten:

Sie sind, wie bereits ausgeführt, aus der Bundesbetreuungsstelle Nord nach den Bestimmungen des SPG weggewiesen worden und es wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Darüber hinaus sind Sie aus der Bundesbetreuung entlassen worden. Es steht Ihnen somit keine Unterkunft zur Verfügung. Es ist auch keinesfalls ihr Lebensunterhalt gesichert. Ihr bisheriges Verhalten zeigt des weiteren, dass Sie nicht gewillt sind, Rechtsbestimmungen einzuhalten und sogar gegen Leib und Leben bzw. Gesundheit von Menschen vor gehen. Sie wenden jedes Mittel - egal ob rechtens oder unrechtens an, um Ihr persönliches Ziel zu erreichen.

 

Von daher besteht ein konkreter Sicherungsbedarf und die Notwendigkeit zur Anordnung der Schubhaft. Die Behörde geht davon aus, dass der Zweck der Schubhaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, weil Sie Rechtsbestimmungen keinesfalls befolgen und Sie aufgrund dieser Uneinsichtigkeit keinesfalls zeigen, dass ein gelinderes Mittel ausreichen würde, um die noch folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu sichern.

 

Der beschriebenen Fluchtgefahr kann verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden, da realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG nicht ersichtlich sind.

 

Die Behörde hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und gelangte zu dem Ergebnis, dass der mit der Schubhaftverhängung verbundene Eingriff in Ihre persönliche Freiheit im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Außerlandschaffung wiegen hier schwerer als Ihre privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

1.2. Gegen die Festnahme, die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat, welche am selben Tag einlangte.

 

Der Bf führt darin wie folgt aus:

„Der BF hat am 31.05.2013 aus eigenem Antrieb freiwillig einen Asylantrag gestellt. Über den BF wurde mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ: Sich40-312-2013, der Erstbehörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seither in Schubhaft.

 

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde. Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

Art. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit lautet:

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freihält).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind."

Art 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 FPG.

 

§ 76 Abs. 2 FPG spricht von „kann“ dies bedeutet, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG, Schubhaft zu verhängen ist, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden hat, Dies wurde Fall der BF unterlassen.

 

Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.

 

Von der Behörde ist daher bei der Anwendung des § 76 Abs. 2 FPG zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist, um eines der oben genannten Verfahren oder die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung eines Fremden zu sichern.

 

Genau dies trifft auch im Fall des BF zu: über ihn wurde ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Mit der konkreten Situation der BF hat sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid lässt daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei.

 

Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Erstbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSIg. 14.981/1997).

Misst die beißen dem seit seiner Einreise gezeigten Verhalten des Fremden, der unmittelbar nach dieser aus eigenem das Bundesasylamt aufsuchte, um dort seinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nach Antragstellung in die Grundversorgung aufgenommen wurde, sich daraufhin im ihm zugewiesenen Quartier aufhielt und immer am Verfahren beteiligte, keine Bedeutung zu, so verkennt sie die Rechtslage. Diese Umstände, die gegen die Annahme der belBeh, er werde sich dem Verfahren zu entziehen trachten, sprechen, dürfen bei der Beurteilung, ob ein Sicherungsbedarf gegeben ist, nicht außer Betracht bleiben (VwGH 08.07.2009, 2007/21/0085).

 

[Erst] mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich [...] aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert. Mit anderen Worten: In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

 

Für die Befürchtung, der Fremde werde sich dem weiteren Verfahren entziehen und für die Behörden nicht erreichbar sein, müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen (VwGH 30.04.2009,2006/21/0341).

 

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen (19.06.2008, 2007/21/0070).

 

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden - sogar wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag gestellt hat (VfGH 29.09.2004, B 292/04). In einem solchen Fall ist auch der Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Staat und die dabei eingeschlagene Vorgangsweise zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

 

Insbesondere kann die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02,2007, 2006/21/0311). Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft kann immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06). Schubhaft ist hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

 

Im konkreten Fall hat der BF unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet freiwillig einen Asylantrag gestellt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF in vollem Bewusstsein über die Zuständigkeiten nach der Dublin-VO, weiches er nach mehreren Asylanträgen und Abschiebungen offensichtlich hat, in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Dem BF war im Zeitpunkt der Asylantragsteilung bewusst, dass Österreich seinen Asylantrag wahrscheinlich zurückweisen wird. Trotzdem hat er das Asylverfahren angestrebt und die österreichischen Behörden aufgesucht, um den Asylantrag zu steilen. Aus dem Verhalten des BF lässt sich ableiten, dass er ein Interesse am Österreichischen Asylverfahren hat und sich diesem daher sicher nicht bereits am Tag der Asylantragstellung wieder entzogen hätte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Dublin-Verfahren mit Ungarn handelt. Aufgrund der derzeit in Ungarn herrschenden Zustände für Asylwerber ist es wahrscheinlich, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin fl-Verordnung Gebrauch macht. Es ist deshalb nicht im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG anzunehmen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird.

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG („um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt beim BF nicht vor.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher rechtswidrig.

 

2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen.

 

Die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem Fuß könnte immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen ist, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, hätte zur Folge, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden könnte. Diese Ansicht entspricht aber mit Blick auf § 77 FrPolG 2005, der ausdrücklich (unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) die Sicherung der Schubhaftzwecke auch auf andere Art als durch Haft vorsieht, nicht dem Gesetz (VwGH 18,02.2009, 2006/21/0261).

 

Der UVS Oberösterreich hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, zur GZ VwSen-401240/4/Gf/Rt, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt weil die belangte Behörde den Vorrang der Anordnung des gelinderen Mittels nicht beachtet hat und „nicht in einer nachvollziehbaren Weise - geschweige denn auch entsprechend belegt - zu erkennen gegeben hat, dass sei überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen hat". Der UVS Oberösterreich führt im oben genannten Erkenntnis weiters aus es gehe „weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten Akt hervor, dass der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Anordnung gelinderer Mittel überhaupt de facto erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführende anzusehen ist sowie - davon ausgehend - in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte."

 

Da die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft-hat, ist die Schubhaft rechtswidrig.

 

3. Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist lautet:

 

„KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG

Artikel 7

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;

b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Urzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;

o) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird."

 

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gibt bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär ist. Auch die österreichische Rechtsordnung geht von der grundsätzlichen Annahme aus, dass Gesetze zwar mit Zwangsandrohung, aber zunächst ohne Zwangsausübung eingehalten werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Gesetz bzw. eine gesetzlich ergangene Entscheidung von den Rechtsunterworfenen grundsätzlich respektiert und eingehalten wird. Erst, wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Eine automatische Schubhaftverhängung, d.h. die grundsätzliche Annahme ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden - wie sie derzeit in der Praxis stattfindet - findet keine Deckung in der österreichischen Verfassung.

 

Nach Abschluss des Verfahrens über die (Unzuständigkeit Österreichs ist zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreist bzw. zu verstehen gibt, dass er dies nicht tun wird, ist eine Haftverhängung zulässig.

 

Die Schubhaftverhängung des BF ohne Einhaltung dieser Abfolge steht daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und ist daher inhaltlich rechtswidrig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden darf (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0028). Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Beschwerdeführer geschlossen hätte werden können, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.“

 

Beantragt wird vom Bf daher:

1. den Schubhaftbescheid,

2. die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, sowie

3. die Verfahrenskosten im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatz-verordnung zu ersetzen.

 

2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde und führt dazu weiter aus:

 

„Zur Anwendung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs.2 Ziffer 4 FPG darf wiederholend zum Schubhaftbescheid angeführt werden, dass eindeutig für die Fremdenpolizei der BH-Perg anzunehmen war, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung im Asylverfahren der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Schon die Erstbefragung des Genannten vom 31.5.2013 bei der LPD. Wien als auch der im Zuge dieser Befragung festgestellte Eurodac-Treffer ließen dies als gerechtfertigt annehmen. Herr X selbst schilderte, dass er aus Ungarn kommend eingereist ist. Zwischenzeitlich liegt auch die Antwort aus Ungarn vor, worin Ungarn bestätigt, dass Herr X dort am 15.5.2013 einen Asylantrag stellte. Es war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Schubhaft von der Behörde zu erkennen, dass der Asylantrag mangels Zuständikeit abgewiesen, eine Ausweisung erlassen werden und eine Abschiebung des Genannten nach Ungarn zu veranlassen sein wird.

 

Hinsichtlich des Sicherungsbedarfes der Ausweisung und der Abschiebung sei folgendes angemerkt: Herr X war bis zur sicherheitspolizeilichen Maßnahme der Wegweisung und des Betretungsverbotes in der Betreuungsstelle Bad Kreuzen in Bundesbetreuung. Aufgrund der erforderlichen sicherheitspolizeilichen Maßnahme war es im verwehrt, diese Unterkunft in den nächsten 14 Tagen zu betreten. Darüber hinaus hatte es auch zur Folge, dass der Genannte aufgrund seines nicht vertretbaren Verhaltens generell aus der Bundesbetreuung entlassen wurde. Er hatte daher zum Zeitpunkt der Prüfung, ob Schubhaft erlassen werden muss, keinerlei Unterkunft. Er war zu diesem Zeitpunkt auch melderechtlich nirgends gemeldet. Er hatte keine Mittel zu seinem Lebensunterhalt. Sein bisher gezeigtes rechtswidriges Verhalten war auch starkes Indiz für die berechtigte Annahme, dass er polizeilichen und somit auch fremdenpolizeilichen Anordnungen keine Folge leisten wird. Er missachtete Grundregeln des Verhaltens sowohl in der Bundesbetreuung als auch außerhalb dieser Betreuungseinrichtung (Verdacht des Diebstahls als auch des tätlichen Angriffes auf einen Beamten - Amtsvermerk vom 21.6.2013).

 

Aus der Erstbefragung im Asylverfahren wiederum ist zu entnehmen, dass der Genannte seinen Reisepass auf Anraten bewusst weggeschmissen habe, sich lange Zeit illegal zwischen Staaten bewegt hat und falsche Angaben hinsichtlich seiner Anträge auf internationalen Schutz machte. So verleugnete er mehrmals, bereits in Ungarn um Asyl angesucht zu haben. Darüber hinaus stellte sich zwischenzeitlich heraus, dass er in Ungarn offensichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben hat.

 

Dieses Verhalten rechtfertigt die Befürchtung, dass sich der Genannte im Falle der Kenntnis der Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz vor Verfolgung, der daran anschließenden Maßnahmen entziehen wird.

 

Zur Sicherung der folgenden Ausweisung und Abschiebung kann jedoch auch keinesfalls ein gelinderes Mittel als die Schubhaft angewandt werden. Herr X wechselte mehrmals unrechtmäßig von einem Staat zu einem anderen. Er musste sogar durch staatliche Maßnahmen von einem Land zum anderen rückgebracht werden. Er hat wissentlich seinen Reisepass weggeschmissen - alles um ja nicht in sein Heimatland zurückgebracht werden zu können. Auch in Österreich zeigte er, dass er nicht gewillt ist, Regeln einzuhalten, weshalb ein gelinderes Mittel als die Schubhaft keinesfalls die bevorstehenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen sichern wird können.“

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung (v.a.) mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und dieser zwischen den Verfahrensparteien auch in den wesentlichen Teilen nicht strittig ist, weshalb die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt bzw. durch weitere Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift ergänzt wurden und im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zudem wurde mit 9. Juli 2013 eine Abfrage der EKIS-Datenbank (AI und FI) durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht somit von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 2. Juli 2013, GZ.: Sich40-312-2013KG, bis laufend in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist. Daher hat der Oö. Verwaltungssenat auch eine umfassende Prüfung durchzuführen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.   gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.   gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.   gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4.   auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist zudem völlig unbestritten, dass der Bf im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 2. Juli 2013 einen mit 31. Mai 2013 gestellten Asylantrag in Österreich vorweisen konnte. Aufgrund der zeitlichen Nähe der auch in Ungarn erfolgten Asylantragstellung sowie dem Fortschritt der diesbezüglichen Konsultation (so teilte Ungarn am 3. Juli 2013 mit, dass der Bf am 15. Mai 2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe; dies aber mit dem Geburtsdatum: X) kann dahingehend auch mit einem zeitnahen Abschluss des Dublinkonsultationsverfahrens gerechnet werden. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift zur Erstbefragung nach dem AsylG, dass der Bf seine Asylantragstellung in Ungarn gänzlich verschwiegen hat. Auf die Frage, 9.14 (Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?) gibt der Bf die Antwort: „Nein“. Lediglich die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland lässt sich aus dem Aussageverhalten des Bf erkennen, indem er angibt, dass er in Griechenland, Mazedonien und Serbien von den Behörden „nur angehalten“ wurde. Alleine der Eurodac-Treffer GR2OR98825 findet sohin Bestätigung. Der Eurodac-Treffer, welche die DubliNet-Anfrage an Ungarn vom 4. Juni 2013 einleitete, wurde vom Bf allerdings verschwiegen. Zudem stellte sich im Zuge dieser Anfrage heraus, dass der Bf bereits bei der Angabe seiner Geburtsdaten widerstreitende Aussagen zu Protokoll gegeben hat. Der Bf gibt am 30. Mai 2013 an, dass er am X 1994 geboren ist, und weist jedoch ein anhängiges Asylverfahren in Ungarn vor, welches unter dem Geburtsdatum X 1986 geführt wird. All diese Umstände führen dazu, dass die belangte Behörde dem Grunde nach zutreffend § 76 Abs 2 Z 4 FPG ab dem 2. Juli 2013 zur Anwendung bringt. Dies umso mehr, als selbst ein alleiniger Eurodac-Treffer idR von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend für die angesprochene Annahme angesehen wird (s dazu VwGH vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043).

 

In weiterer Folge ist jedoch zu beachten, dass am 4. Juli 2013 die Zustellung der Mitteilung gem § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 erfolgte. Mit dieser Mitteilung gilt das asylrechtliche Ausweisungsverfahren ex lege als eingeleitet. Daher ist die Anhaltung des Bf ab dem 4. Juli 2013 auf Basis des § 76 Abs 2 Z 2 FPG zu prüfen.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gem. § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.1. Zuvorderst ist hier festzuhalten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft nicht in Strafhaft o.ä. iSd § 76 Abs 3 FPG befindlich war, da die Anhaltung des Bf im Zuge der sicherheits- bzw. kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung jedenfalls als kurzfristig zu erkennen ist. Insofern hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

3.6.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaft ist darzulegen, dass entgegen den Ausführungen des Bf in seiner Person konkret Umstände zu erkennen sind, welche die Schubhaft ausreichend begründen: Der Bf selbst lässt zunächst eine erhöhte Mobilität erkennen, welche sich daraus ergibt, dass er im August mittels Flugzeug von Casablanca aus beginnend nach Tunis geflogen ist. Diese Einreise erfolgte nach den Angaben des Bf legal mittels seines marokkanischen Reisepasses, welchen er in Griechenland entsorgt hat. Von Tunis aus reiste der Bf wiederum selbstorganisiert in die Türkei ein und hielt sich 3 Tage in Istanbul auf. In Istanbul lernte der Bf einen Schlepper kennen, welcher ihn für 300 Euro zur Grenze brachte und er sodann zu Fuß nach Griechenland weiterreiste. Nach dem Grenzübertritt wurde der Bf von Exekutivbeamten erkennungsdienstlich behandelt. Sodann reiste der Bf wiederum selbstständig über Thesaloniki nach Athen. Dort hielt sich der Bf wiederum für drei Tage auf und reiste selbstständig mittels Bus bis zur Grenze und dann zu Fuß weiter nach Mazedonien. Bei diesem Grenzübertritt wurde der Bf von der mazedonischen Polizei aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeschickt. Dieser Vorgang hielt den Bf aber nicht davon ab, seine Reise fortzusetzen. Er blieb zwar bis März 2013 auf der Insel Kreta, setzte aber sodann seine Reise fort. Bei diesem zweiten Versuch ist der Bf mit dem Zug von Thesaloniki nach Serbien gefahren. Er wurde bei diesem Grenzübertritt wieder aufgegriffen und nach Mazedonien zurückgeschickt. Dieser Aufgriff hielt den Bf wiederum nicht davon ab, seine Reise entgegen behördlicher Handlungen fortzusetzen. Vielmehr gibt der Bf selbst an (Niederschrift Erstbefragung nach dem AsylG, S 3, Antwortkomplex auf die Frage 9.9.), dass er weitere fünf Mal von der serbischen Exekutive aufgegriffen und nach Mazedonien zurückgeschickt wurde. Erst beim sechsten Versuch gelang dem Bf die Einreise nach Serbien. Seine weitere Reise führte den Bf sodann zu Fuß und per Bus nach Belgrad, wo er zu einem Lager für Asylwerber kam, dort aber nach eigenen Angaben nicht aufgenommen wurde, da er keinen Asylantrag stellte. Von Belgrad aus fuhr der Bf per Bus weiter zur ungarischen Grenze, überquerte diese zu Fuß und reiste dann per Zug nach Wien.

 

Mit Blick auf diese Reisehistorie lässt sich erkennen, dass der Bf innerhalb eines doch kurzen Zeitraumes ein erhebliches Maß an Mobilität und Selbstorganisation aufweist. Er hat den Großteil seiner Reisebewegungen selbst geplant und ausgeführt, sowie die Umstände an seine jeweilige Situation angepasst. Bis auf den Beginn seiner Reise bediente sich der Bf keiner Schlepper.

 

Zusätzlich zu der so abgeleiteten Mobilität und Selbstorganisation der Reisebewegungen lässt sich auch ein Verhaltensmuster des Bf erschließen. Dem Bf wurde verschiedentlich die Möglichkeit gegeben, sein Asylbegehren oder seine sonstigen Anliegen darzulegen. Sei es in Serbien, in Griechenland oder in Ungarn – im Umkreis von Belgrad wurde der Bf sogar bei einem entsprechendem „Lager“ abgesetzt, ohne aber einen Asylantrag zu stellen. Jede dieser Stationen wurde vom Bf binnen kurzer Zeit verlassen und dies lediglich damit begründet, dass er dort nicht zurück möchte, da die Verhältnisse schlecht seien (Antwort auf die Frage 9.20, Niederschrift zur Erstbefragung nach dem AsylG). Hieraus lässt sich eine Wertigkeit der asylrechtlichen Verfahrensführung für den Bf erkennen – es kann festgestellt werden, dass seitens des Bf kein gesteigertes Interesse an einer asylrechtlich geordneten Verfahrensführung besteht, zumal dies bedingt, dass gewisse Verfahrensschritte zeitlich abzuwarten sind. Der Bf bewegt sich immer dorthin, wo er vermutet, dass seinem Begehr Gehör geschenkt wird. Erkennt der Bf Widerstände, so setzt er seine Reisebewegung bewusst fort.

 

Dieser letzte Schluss wird auch durch die oben dargestellte Reisehistorie bestätigt, zumal sich der Bf mit gesteigerter Vehemenz selbst gegen mehrfache behördliche Anordnungen Zutritt zu den entsprechenden Reisestaaten verschaffte. So ist er einmal an der Einreise nach Mazedonien und fünfmal an der Einreise nach Serbien behördlich gehindert worden. All dies konnte die Reisebewegung des Bf nicht verhindern. Weiters zeigt auch das Verhalten des Bf in der jüngsten Vergangenheit, die Abneigung sich an behördliche Anordnungen oder Normen zu halten. Der Bf musste aufgrund des Verdachtes auf eine gefährliche Bedrohung von Mitbewohnern der EAST-Nord der Unterbringung verwiesen werden. Zudem scheint der Bf auch nicht gewillt, sich den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft in Österreich gegenüber, welche sogar iSd fragmentarischen Rechtsgüterschutzes mit dem schärfsten Mittel, das einer demokratischen Gesellschaft zur Verfügung steht, geschützt werden – dem Strafrecht, entsprechend zu verhalten. Der Bf überschreitet diese Grenzen scheinbar ohne Hemmschwelle (s dazu die verschiedenen Anlastungen in B 5/5387/2013-Wie).

 

Wenn der Bf nun in der Beschwerde angibt, ein Interesse an der Asylverfahrensführung in Österreich zu haben, so vermag dies als Schutzbehauptung erkannt werden, da zusätzlich zum erarbeiteten Gesamtbild des Bf zu erkennen ist, dass der Bf hinsichtlich seiner ungarischen Asylantragstellung, als auch was sein Geburtsdatum betrifft, widerstreitende Angaben gemacht hat. Vielmehr lässt die Aussage des Bf, dass all die durchreisten Länder seiner Reiseroute, nicht seine Wahlländer sind, weil die Verhältnisse dort schlecht seien, darauf schließen, dass das Asylverfahren in Österreich – wenn auch vom Bf selbstgewählt – deswegen von Interesse ist, weil die Verhältnisse hier gut sind. Blickt man nun auf das oben gezeichnete Verhaltensmuster des Bf, Widerstände zu überwinden und sich dorthin zu wenden, wo er gedenkt, diese besseren Verhältnisse zu finden, so muss erkannt werden, dass sich die Situation des Bf nach seinen Maßstäben seit dem 27. Juni 2013 kontinuierlich zugespitzt hat. Mit diesem Tag wurde der Bf aufgrund verschiedenster Zwischenfälle (Verdacht auf die Straftat der gefährlichen Drohung, des Diebstahls, versuchte KV etc.) aus der Grundversorgung entlassen und aus seiner Unterkunft in der EAST-Nord entfernt. Insofern kann aus der Sicht des Bf geschlossen werden, dass dieser die Umstände nunmehr auch in Österreich als schlecht erkennt und es ist die erhöhte Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass der Bf in sein bisheriges – oben dargestelltes – Verhaltensmuster zurückkehrt.

 

Bestätigung findet diese Bewertung der Wertigkeit des Asylverfahrens in Österreich auch, wenn erkannt wird, dass der Bf in seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich bereits mehrfach die Rahmenbedingungen des Asylverfahrens konterkariert hat, indem sein Verhalten (Bedrohung von Mitbewohnern der EAST-Nord, Verdacht auf Diebstahl von Gegenständen aus einem Auto in der Gemeinde der EAST-Nord) eine Unterbringung und Grundversorgung in den entsprechenden Einrichtungen verhindert hat.

 

Vor diesem Hintergrund ist somit – auch schon in und seit diesem frühen Stadium des Asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahrens – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erschließen, dass sich der Bf dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird, da ihn eine Abschiebung wieder nach Ungarn zurückbringen würde und dies in keinem Fall vom Bf gewünscht ist. Einerseits verdichten sich seit dem 27. Juni 2013 die Zeichen der „Verschlechterung“ der Verhältnisse in Österreich für den Bf und andererseits war dem Bf seit dem 7. Juni 2013 klar, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden und diese seit dem 4. Juli 2013 (Übernahme § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005-Mitteilung) als entsprechend ernsthaft zu bewerten sind.

 

3.6.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde.

 

3.7. Mit dieser Begründung des Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, ebenso nicht die Unterkunftnahme in einer behördlich bestimmten Räumlichkeit, zumal der Bf schon im Zuge des (kurzen) fremden- bzw. asylrechtlichen Verfahrens nachhaltig bewies, dass er nicht bereit ist, sich einer geordneten asylrechtlichen Verfahrensführung zu unterziehen.

 

3.8. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt und diese auch nicht vorbringt.

 

3.9.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.9.2. Der Bf wird seit 9 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft wurde. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung in naher Zukunft zu erwarten ist.

 

3.9.3. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

3.10.1. Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie und den Verstoß gegen die VO EG Nr. 1560/3003 betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter oben zu verweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

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