Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523428/5/Sch/AE/AK

Linz, 04.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, xstraße 19, x x, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14. Jänner 2013, Zl. Fe-67/2013, wegen Befristung der Lenkberechtigung unter Auflagen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben, als die Lenkberechtigung befristet wurde und Auflagen in Form von fachärztlich-psychiatrischer Kontrolluntersuchung und amtsärztlicher Nachuntersuchung verfügt wurden.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 26. März 2013, Fe-67/2013, die Lenkberechtigung der Frau x, geb. x, für die Klassen AM und B insoweit eingeschränkt, als eine Befristung bis 28. Februar 2018 verfügt wurde. Des Weiteren wurde die Auflage erteilt, dass sich die Berufungswerberin bis zum 28. Februar 2018 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage des Befundes eines Facharztes für Psychiatrie zu unterziehen habe.   

 

Des Weiteren sei der Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Befristung vorzulegen.

 

Als Rechtsgrundlagen hiefür angeführt wurden die §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG).

 

2. Gegen die Befristung in diesem Bescheid – und damit gemäß § 2 Abs.1 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung folglich auch gegen die beiden erwähnten Auflagen – wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Die Auflage, eine Brille zu verwenden, wurde nicht in Berufung gezogen.

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Vorgeschichte:

Die Berufungswerberin als pragmatisierte Hauptschullehrerin hatte sich am 8. Jänner 2013 auf der Bezirkshauptmannschaft Perg einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, zumal sie ein Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen eingebracht hatte. Die von der Berufungswerberin bei der Untersuchung geschilderten Gesundheitsprobleme, etwa Angst- und Panikattacken, stark nachlassende Konzentration und hoher Blutdruck, veranlassten den Amtsarzt zu einer Meldung an die behördeninterne Stelle für Führerscheinangelegenheiten, welche den Vorgang an die zuständige Führerscheinbehörde, eben den Landespolizeidirektor von Oberösterreich, weiterleitete.

Von dort wurde bescheidmäßig eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, der sich die Berufungswerberin auch unterzogen hatte. Von ihr beigebracht wurde die fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme Drs. x vom 19. Februar 2013. Dort heißt es im Wesentlichen:

 

"Seit etwa fünf Jahren zunehmende körperliche und psychische Erschöpfung durch Belastung im familiären und beruflichen Bereich, Ausbildung einer Burn-Out-Symptomatik mit vorwiegend körperlichen Symptomen.

 

Diagnose:

 

Therapie:

Sertralin, Trittico wird von der Patientin regelmäßig eingenommen, die Compliance ist gegeben, die Medikamente werden gut toleriert, keine Nebenwirkungen.

Alkohol und Drogen negativ.

Frau x ist in laufender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es ist bereits zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik gekommen, weitere therapeutische Maßnahmen sind angezeigt.

 

Aus psychiatrischer Sicht, ist Frau x zum Lenken von KFZ der Gruppe I, Klasse B geeignet. Die kraftfahrzspezifische Leistungsfunktionen sind vorhanden."

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 28. Februar 2013 ist diese Stellungnahme wiedergegeben, in der Folge heißt es unter dem Begriff "Befundwürdigung" wie folgt:

"Bei der Betreffenden liegt eine länger dauernde depressive Reaktion sowie eine Somatisierungsstörung vor. Derzeit antidepressive Medikation – diese wird gut eingenommen – die Compliance ist entsprechend – Nebenwirkungen treten nicht auf.

 

Aufgrund der geltenden FS-Gesetzgesundheitsverordnung ist aus amtsärztlicher Sicht somit eine befristete Erteilung der LB v. 5 Jahre auszusprechen.

 

Nach der 5-jährigen Frist neuerlich psychiatrische sowie amtsärztliche Untersuchung."

 

4. Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde die Sachlage mit der Rechtsmittelwerberin ausführlich erörtert. Sie hinterließ dabei einen in jeder Hinsicht völlig orientierten Eindruck und schilderte in schlüssiger Form ihre frühere und auch ihre aktuelle gesundheitliche Situation. Demnach sei sie seinerzeit unter starker psychischer Belastung gestanden, insbesondere im Rahmen ihres Berufes als Hauptschullehrerin. Aber auch privat bestand ein gewisser Druck im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit ihres Lebensgefährten. Es habe sich die Situation aber in jeder Hinsicht gebessert, beruflich stehe sie nicht mehr unter Druck, zumal sie sich im Krankenstand befinde und deshalb berufliche Belastungen nicht gegeben sind. Auch die private Situation habe sich durch den Wiedereinstieg ihres Lebensgefährten in das Berufsleben positiv entwickelt. Ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ein "Burn-Out-Syndrom" zurückzuführen gewesen, derzeit sei abschätzbar, dass es aktuell aber auch künftighin weiter zu gesundheitlichen Verbesserungen kommen wird. Des Weiteren hat sich die Berufungswerberin behandlungseinsichtig gezeigt, insbesondere verweist sie auf ihre fachärztlich-psychiatrische Behandlung als auch auf die psychotherapeutische Begleitung.

 

5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen dann gegeben, wen eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeug führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148 u.a.).

 

Nach der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage ist eine Verschlechterungsprognose im Sinne der obigen Ausführungen allerdings nicht angezeigt. In der erwähnten fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme heißt es, dass es bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist, weitere therapeutische Maßnahmen sind angezeigt und werden von der Berufungswerberin auch eingehalten.

Aus psychiatrischer Sicht ist die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Klasse B geeignet.

 

Diese Stellungnahme im Verein mit dem Ergebnis der Berufungsverhandlung lässt nicht den begründbaren Schluss zu, dass bei der Berufungswerberin eine fachärztliche Kontrolluntersuchung sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung bzw. eine Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre geboten wären. Der bloße amtsärztliche Verweis auf die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung als Begründung für diese Maßnahmen reichen in Anbetracht der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Befristung der Lenkberechtigung unter Auflagen bescheidmäßig verfügen zu können.

 

Sohin war im Sinne des Berufungsbegehrens zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

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