Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523497/2/Sch/Bb/AK

Linz, 09.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des x, geb. x, xgasse x, x x, vom 18. Juni 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juni 2013, GZ VerkR21-330-2013/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, B, C1 und F mangels Verkehrszuverlässigkeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z4 und 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

   

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 22. Mai 2013, GZ VerkR21-330-2013/LL, mit Vorstellungsbescheid vom 3. Juni 2013, GZ VerkR21-330-2013/LL, x (dem Berufungswerber) die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 11. März 1998 unter GZ VerkR20-1184-1998/LL, für die Klassen AM, B, C1 und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (= 26. Mai 2013) bis einschließlich 26. September 2013 entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ihm gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgetragen, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Mandatsbescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber nachweislich am 7. Juni 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ihm die Lenkberechtigung wiederzuerteilen und die Nachschulung zu erlassen.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er seit dem Vorfall vom 13. April 2013 kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt habe, da er der Meinung gewesen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Dass die Frist für die Entziehungsdauer erst mit Erlass des Bescheides vom 22. Mai 2013 - am 26. Mai 2012 - begonnen habe, treffe ihn hart, da er somit insgesamt über fünf Monate kein Kraftfahrzeug lenken dürfe.

 

Bis zum Vorfall sei er noch nie in alkoholisiertem Zustand gefahren bzw. habe auch keine anderen Delikte im Straßenverkehr begangen, die sich in Form von Verwaltungsstrafen niedergeschlagen hätten oder gar Zweifel an seiner Verkehrszuverlässigkeit aufkommen hätten lassen. Aus diesem Grund bitte er um Nachsicht von der begleitenden Maßnahme und ein Absehen von der viermonatigen Entziehungsdauer bzw. um Reduktion des Ausmaßes der Dauer, da er wirtschaftlich von seiner Lenkberechtigung abhängig sei und ihm durch die Entziehung viele Aufträge entgehen würden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 24. Juni 2013, GZ VerkR21-330-2013/LL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des Berufungswerbers und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

Der am x geborene Berufungswerber lenkte am 13. April 2013 um 20.40 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw, Audi, A6, schwarz, mit dem Kennzeichen x, in der Gemeinde x, auf der Westautobahn (A x), bei StrKm 234,500, in Fahrtrichtung x.

 

Er befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ein bei ihm im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 21.10 Uhr von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Seewalchen am Attersee vorgenommener Alkotest ergab einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 0,77 mg/l. Die Messung erfolgte mittels gültig geeichtem Alkomat der Marke Dräger 7110 MKIII A, mit der Gerätenummer ARMC-0177.

 

Eine vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 FSG durch die amtshandelnden Organe unterblieb, da der Berufungswerber seinen Führerschein nicht mit sich führte.

 

Es handelt sich konkret um das erste Alkoholdelikt des Berufungswerbers im Straßenverkehr bzw. die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

§ 24 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

„Die Behörde kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.“

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Nach § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte am 13. April 2013 um 20.40 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO und somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Da es sich aktuell um eine erstmalige Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO handelt bzw. mit dem vorliegenden – von ihm nicht bestrittenen – Delikt sein erstes Alkoholvergehen überhaupt begangen hat und der Aktenlage folgend keine sonstigen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG nachteilig zu berücksichtigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen würden, findet im konkreten Fall § 26 Abs.2 Z4 FSG Anwendung. Diese Bestimmung sieht bei der vorliegenden Alkoholisierung eine gesetzliche Mindestentzugsdauer von vier Monaten vor.  

 

Die erstinstanzliche Behörde hat daher völlig zu Recht die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit vier Monaten festgesetzt. Nach dieser festgelegten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wiederhergestellt ist. Eine Unterschreitung dieser gesetzlich festgesetzten Mindestentziehungsdauer ist nicht möglich. Es besteht in solchen Fällen - zumindest nach unten - keine Dispositionsmöglichkeit für die Behörde. Der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides resultiert daraus, dass eine vorläufige Abnahme des Führerscheines infolge des Nichtmitführen des Führerscheines durch den Berufungswerber trotz der gesetzlichen Verpflichtung zum Mitführen dieses Dokumentes gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG nicht stattgefunden konnte.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Absolvierung einer Nachschulung ist gemäß § 24 Abs.3 FSG bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad eine gesetzlich zwingende Folge, weshalb der Behörde auch hier kein Ermessensspielraum zukommt. Die Ablieferungspflicht der Lenkberechtigung ist in § 29 Abs.3 FSG begründet ist.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

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