Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531355/2 /Bm/BRe

Linz, 25.06.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.5.2013, Ge20-220-2012, mit dem der x GmbH, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Werkhalle und von Lagerplätzen für Erdbau, Asphaltierungen und Baustoffhandel im Standort Grst.Nr. x, x und x, KG x, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4, 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - (AVG);

§§ 359 a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 22.10.2012 hat die x GmbH, x, um die gewerbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Werkhalle und von Lagerplätzen für Erdbau, Asphaltierungen und Baustoffhandel auf den Grst.Nr. x, x und x, KG Lengau, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 2.1.2013 eine mündliche Verhandlung für den 22.1.2013 anberaumt, zu der der nunmehrige Berufungswerber (in der Folge: Bw) geladen wurde.

Diese Kundmachung enthält den Hinweis, dass Nachbarn, wenn sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben, insoweit ihre Parteistellung verlieren.

Des weiteren wurde in der Kundmachung festgehalten, wer als Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung gilt.

 

Entsprechend dieser Kundmachung wurde am 22.1.2013 die mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der auch der Bw anwesend war und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Bei Durchführung der Betriebsstätte gemäß den Auflagen der Behörde ist kein Einwand einzubringen. Kritisch sehe ich momentan nur die offenen Probleme hinsichtlich der Widmung und baurechtlichen Angelegenheiten.“

 

2. Mit obgenannten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der x GmbH, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, seit 1,5 Woche versuche der Bw ergebnislos im Gemeindeamt die Betriebsstättengenehmigung des Stammsitzes der Firma in der x einzusehen.

Der Vertreter der Firma habe den Bw bei der Verhandlung hinsichtlich der Erstellung des Wasserbezuges von der Ortswasserleitung belogen. Mit dem Obmann der Wassergenossenschaft sei nicht verhandelt worden, ebenso wenig mit der Firma x zur Erstellung des Anschlusses rund 30 m zum besagten Grundstück. In Verhandlung sei man bezüglich der Einleitung in den Kanal der Firma x, welche sich gegen Haftungen der Einleitung abzusichern habe. Es erhebe sich die Frage an die Behörde, ob die Angaben des Konsenswerbers vollständig seien. Ein Unternehmen mit 3 Bagger und 3 LKW sowie Büroräumen und Abstellplätzen bedürfe einer gesicherten Wasserversorgung. Der vorgesehene Brunnen brauche Lebensmittelqualität, wenn Arbeitnehmer beschäftigt und Handel betrieben werde. Es könnte argumentiert werden, am Stammsitz würden diese Aktivitäten erledigt werden. Nach momentaner Kenntnislage gebe es keine Betriebsstättengenehmigung in der x.

Es werde der Antrag gestellt, die Aktivitäten und Erfordernisse bezüglich des Standortes im Bescheid festzulegen. Weiters sei zu klären, ob das Unternehmen der alten Form legale Genehmigungen besitze und werde um Einsichtnahme in die bei der Verhandlung angeregten Änderungen der Pläne ersucht.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359 a GewO 1994.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-220-2012.

Im Grunde des § 67d Absatz 2 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs. 1 Gew0 1994 (idF zum Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung) hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Gründstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 2. Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

6.2. Die am 22.1.2013 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne des § 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde darin auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung 1994. Erfolgt eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit eben zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht dementsprechende Einwendungen erhoben haben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welche Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs. 2 Ziffer 2 auf einen oder mehrere dort vorgeschriebener alternativ Tatbestände abgestellt sein (vgl VwGH 19.9.1989, 86/04/0103).

Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu VwGH 21.6.1993, 92/04/0144 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Bei der vorliegenden Stellungnahme des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung handelt es sich um kein Vorbringen entsprechend der obigen Ausführungen. Vielmehr wird in der Stellungnahme des Bw die Zustimmung zum beantragten Projekt bei Einhaltung der Auflagen (wovon auszugehen ist) ausgedrückt.

Diese Erklärung stellt entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Parteistellung des Bw im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde.

 

Mangels Parteistellung war somit die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und ist es damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

Unabhängig davon wird jedoch bemerkt, dass das Berufungsvorbringen ebenfalls keine tauglichen Einwendungen enthält, da ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Nachbarn abgestelltes Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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