Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167856/6/Br/Ai

Linz, 02.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 15. Mai 2013, VerkR96-7445-2013-Kub, nach der am 2. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der mit der Berufung gestellte Antrag auf Verfahrensunterbrechung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 u. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, – AVG iVm § 19, § 24,  § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, beide zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt. Es wurde im sinngemäß zur Last gelegt er habe den Führerschein von 18.2.2013 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses (den 15.5.2013) nicht abgeliefert, obwohl ihm mittels Bescheid (Erkenntnis) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19.02.2013 (Entscheidung mündlich verkündet am 18.02.2013), GZ: VwSen-523357/9/Kof/CG, die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde. Gleichzeitig sei verfügt worden, dass er den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern habe.

Dadurch habe er gegen § 37 Abs.1 iVm § 29 Abs.3 FSG verstoßen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 38,00 bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z.3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO.1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgestellt. Gegen die daraufhin an Sie ergangene Strafverfügung vom 27.03.2013, VerkR96-7445-2013, haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

Mit obiger Strafverfügung vom 27. März 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft mir eine Geldstrafe von 220,- Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt und mir vorgeworfen, dass ich die Rechtsvorschriften der § 37 Abs.1 i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG verletzt haben soll. Die Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist, wie nachstehend angeführt ist, gesetzlich unvertretbar und im Widerspruch des Bescheides vom 13. Dez. 2012, VerkR21-825-2012pl, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, der Fakten und geltenden Ö. Gesetzen. Daher fechte ich die Strafverfügung vom 27.3.2013 der BH Vöcklabruck wegen mangelhaften Verwaltungsstrafverfahren, unrichtiger und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Faktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage an.

 

Hätte die Erstbehörde BH den Bescheid vom 13. Dez. 2012 VerkR 21-825-2012pi und meine dagegen erhobene Berufungsausführung und mein Verfahrensvorbringens I. und II. Instanz als Entscheidungsgrundlage zu diesem Verfahren verwendet, so hätte sie feststellen müssen und zweifelsfrei erkennen können, dass mit diesem Bescheid mir die Lenkberechtigung erst ab Rechtskraft entzogen wurde, wobei dieser Spruch gerechnet ab Rechtskraft von mir nicht mit Berufung angefochten wurde und sohin dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen ist. Daher steht der Berufungsbehörde, entgegen der rechtsirrigen und gesetzlichen unvertretbaren Rechtsmeinung und Berufungsbescheidbegründung zu VwSen-523357/9/Kof/CG die Rechtskraftwirkung diesem unangefochtenen und in Rechtskraft erwachsene Spruchteil entgegen. Da aber in gesetzlich unvertretbarer Weise der unrichtige Berufungsbescheid VwSen-523357/9/Kof/CG der gegenständlichen Strafverfügung zu Grunde gelegt wurde, sohin ist auch die Strafverfügung und die verhängte Geldstrafe nicht rechtens und rechtswidrig. Wie auch in meiner der Berufungsentscheidung zugrundeliegenden Berufung ausgeführt ist, wäre auch die mir zu Unrecht angelastete Rechtsverletzung verjährt und kann auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung und die mir vorgeschriebene Führerscheinabgabe sein. Weil durch den rechtskräftigen und von mir nicht mit Berufung angefochtene Bescheidspruchsteil im Erstverfahren VerkR21-825p1, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung erst mit Rechtskraft des Verfahrens rechtswirksam wird, sohin ist auch eine vorzeitige Entziehung meines Führerscheines und die verfahrensgegenständlich verhängte Geldstrafe vor Rechtskraft der Bescheide und Erkenntnisse I. II. und III Instanzen gesetzeswidrig. Ich weise darauf hin, dass selbst der mündliche Berufungsausspruch und die Erkenntnis bzw. Berufungsbescheid des UVS des Land O.Ö. nicht rechtskräftig sind und von mir mit Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Auf Grund der obigen Einspruchsausführungen und der Fakten habe ich keine Rechtsverletzung begangen und daher ist die angefochtene Strafverfügung und die an mir verhängte Geld- und Ersatzhaftstrafe gesetzwidrig und nicht rechtens. Ich gebe auch zuletzt noch bekannt, - dies habe ich auch den amtshandelnden Polizeibeamten, die bei mir waren um den Führerschein abzuholen, bekannt gegeben - dass ich bei einer Vereinsversammlung meinen Anorak in dem der Führerschein sich befand mit einem anderen Anorak vertauscht habe und wie ich später feststellen konnte mein Anorak und auch der Führerschein nicht mehr auffindbar waren und offensichtlich von einer mir unbekannten Person aus dem Lokal entnommen wurde und bis heute nicht gefunden werden konnte.

 

Beweis: Akte VerkR21 -825-2012pl der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und meine dagegen erhobene Berufungsausführung und mein Verfahrensvorbringens I. und II. Instanz zur Ergänzung meines Einspruches.

 

Ich habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu diesem Einspruch.

 

Ich stelle daher den Antrag, meinem fristgerechten Einspruch stattzugeben und die angefochtene Strafverfügung vom 27.3.2013 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 (1) 1,2,3 VStG einzustellen.

 

Auf jeden Fall beantrage ich eine Unterbrechung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens VerkR21 -825-2012pl der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Schadensbegrenzung des § 2 (2) AHG und aus nationalökonomischen und rechtlichen Gründen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2012, VerkR21-825-2012pl, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Dabei wurde gem. § 29 Abs. 3 FSG unter Punkt IV verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich nach Rechtkraft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern haben.

Gegen diesen Bescheid haben Sie innerhalb offener Frist berufen. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.02.2013, VwSen-523357/9/Kof/CG, insofern stattgegeben, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 6 Monaten - beginnend mit Verkündung der Berufungsentscheidung (=18. Februar 2013) - herab- bzw. festgesetzt wird. Da gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war, war dieser somit sofort der Rechtkraft erwachsen.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.03.2013 wurde gegen Sie erlassen, da Sie die Lenkberechtigung bis zu diesem Tage weder bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck noch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abgeliefert haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Strafbemessung war von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro, keine Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen. Besondere Strafmilderungs- oder Erschwernisgründe lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht erhoben Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

 

BERUFUNG

 

in offener Frist gegen das mir per. Post am 16. 5. 2013 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2013 zu GZ VerkR 96-7445-2013-Kub.

 

Mit obigen Straferkenntnis vom 15 Mai 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft mir eine Geldstrafe von 220,- Euro/ Ersatzfreiheitstrafe von 96 Stunden verhängt und mir vorgeworfen, dass ich die Rechtsvorschriften der § 37 Abs. 1 i.V. m. § 29 Abs. 3 FSG verletzt habensoll. Die Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist, wie nachstehend angeführt ist und auch in meinem vorhergehenden Einspruch vom 10. 4. 2013 angeführt habe, gesetzlich unvertretbar und im Widerspruch des Bescheides vom 13. Dez. 2012 VerkR21-825-2012pl der BH Vöcklabruck, der Fakten und geltenden Ö. Gesetzen. Ich habe auch die Strafverfügung vom 27. 3. 2013 der BH Vöcklabruck wegen mangelhaften Verwaltungsstrafverfahren, unrichtiger und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Faktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage angefochten.

 

Ich fechte das Straferkenntnis vom 15. Mai 2013 wegen mangelhaften Verwaltungsstrafverfahren, unrichtiger und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Faktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage an.

 

Unrichtig ist auch die Bescheidbegründung, dass diese Rechtssache in Rechtskraft erwachsen ist. Faktum ist, dass ich die Entscheidung des UVS Berufungsbescheid VwSen-523357/9/Kof/CG auf jeden Fall mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in eventu mit Antrag auch gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpfen werde und habe daher um die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Verfassungsbeschwerde beim VGH Wien angesucht. Eine Entscheidung zur beantragten Verfahrenshilfe steht bis zum heutigen Tage aus. Daher ist das Rechtsmittel­bzw. das Beschwerdeverfahren und die Rechtsmittelfrist gehemmt und gewahrt (Siehe beigelegte Kopie des Verfahrenshilfeantrages an den Verfassungsgerichtshof als Beilage) .

 

Hätte die Erstbehörde BH den Bescheid vom 13. Dez. 2012 VerkR21-825-2012pl und meine dagegen erhobene Berufungsausführung und mein Verfahrensvorbringens I. und II. Instanz als Entscheidungsgrundlage zu diesem Verfahren verwendet, so hätte sie feststellen müssen und zweifelsfrei erkennen können, dass mit diesem Bescheid mir die Lenkerberechtigung erst ab Rechtskraft entzogen wurde, wobei dieser Spruchteil gerechnet ab Rechtskraft von mir nicht mit Berufung angefochten wurde und sohin dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen ist und auch wegen der Rechtskraftwirkung durch den UVS nicht abgeändert werden darf. Daher steht der Berufungsbehörde, entgegen der rechtsirrigen und gesetzlich unvertretbaren Rechtsmeinung und

Berufungsbescheidbegründung zu VwSen-523357/9/Kof7CG die Rechtskraftwirkung diesem unangefochtenen und in Rechtskraft erwachsene Spruchteil entgegen. Da aber in gesetzlich unvertretbarer Weise der unrichtige und nicht rechtskräftige Berufungsbescheid VwSen-523357/9/Kof/CG der gegenständlichen Strafverfolgung und des Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde. Sohin ist auch die vorhergehende Strafverfügung, sowie das angefochtene Straferkenntnis vom 15. 5. 2013 und die verhängte Geldstrafe nicht rechtens und rechtswidrig. Wie auch in meiner der Berufungsentscheidung zugrundeliegenden gegen den Bescheid der Erstbehörde BH vom 13. Dez. 2012 VerkR 21-825-2012pl erhobenen Berufung ausgeführt ist, wäre auch die mir zu Unrecht angelastete Rechtsverletzung verjährt und kann auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung und die mir vorgeschriebene Fühlerscheinabgabe sein. Durch den rechtskräftigen und von mir nicht mit Berufung angefochtene Bescheidspruchsteil im Erstverfahren VerkR 21- 825-2012pl, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung erst mir Rechtskraft des Verfahrens rechtswirksam werde, sohin ist auch eine vorzeitige Entziehung meines Führerscheines und die verfahrensgegenständlich verhängte Geldstrafe vor Rechtskraft der Bescheide und Erkenntnisse I. II. und III Instanzen gesetzeswidrig. Ich weise daraufhin, dass selbst der mündliche Berufungsausspruch und die Erkenntnis bzw. Berufungsbescheid des UVS des Land O.Ö. nicht rechtskräftig sind und von mir mit Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Über die für die Einbringung einer Beschwerde bzw. Beschwerden dafür beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Verfahrenshilfen wurde bis heute keine Entscheidung gefällt. Auf Grund meiner Einspruchsausführung und der Fakten habe ich keine Rechtsverletzung begangen und daher ist die angefochtene Strafverfügung sowie das Straferkenntnis und die an mir verhängte Geld- und Ersatzhaftstrafe gesetzwidrig und nicht rechtens. Ich gebe auch nochmals bekannt, - dies habe ich auch den amtshandelnden Polizeibeamten, die bei mir waren um den Führerschein abzuholen, bekannt gegeben und in meinem Einspruch angeführt- dass ich bei einer Vereinsversammlung meinen Anorak in dem der Führerschein sich befand mit einen anderen Anorak vertauscht habe und wie ich später feststellen konnte mein Anorak und auch der Führerschein nicht mehr auffindbar waren und offensichtlich von einer mir unbekannten Person aus dem Lokal entnommen wurde und bis heute nicht gefunden werden konnte.

 

Beweis: Akte VerkR 21-825-2012pl der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und meine dagegen erhobene Berufungsausführung und mein Verfahrensvorbringens I. und II. Instanz zur Ergänzung meines Einspruches.

 

Ich habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu dieser Berufung . Ich stelle daher den

 

Antrag,

 

meiner fristgerechten BERUFUNG stattzugehen und das angefochtene Straferkenntnis vom 15. 5. 2013 der BH Vöcklabruck ersatzlos beheben, von einer Bestrafung absehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 (1) 1,2, 3 VStG einzustellen.

Auf jeden Fall BEANTRAGE ich eine Unterbrechung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens VerkR21-825-2012 pl der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck UND DER ENTSCHEIDUNG MEINER EINZUBRINGENDEN BESCHWERDE AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF zur Schadensbegrenzung des § 2(2) AHG und aus nationalökonomischen und rechtlichen Gründen, weil die Hauptsache VerkR21-825-2012pl der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht rechtskräftig ist, und der Verfassungsgerichtshof über meine 2 Verfahrenshilfeanträgen für die Einbringung von Beschwerden gegen die mündliche und schriftliche Berufungsentscheidung VwSen-523357/9/Kof/CG des UVS des Landes O.Ö. bis heute nicht entschieden hat und die eingebrachten Verfahrenshilfeanträgen die Rechtsmittelfrist für die Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des UVS Berufungsbescheid VwSen-523357/9/Kof/CG Kraft der Gesetze unterbricht und daher das Hauptverfahren nicht rechtskräftig ist.

 

Beilage: Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof in Wien

 

X, am 29. 5. 2013     X (mit e.h. Unterschrift)

 

 

 

 

3.1. Mit diesen Ausführungen vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung schien mit Blick auf das Berufungsvorbringen geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, durch Beischaffung und Verlesung des h. Erk. v. 19.2.2013, VwSen-523357/9/Kof/CG – welches am 18.2.2013 am Schluss der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verkündet wurde - sowie durch Anhörung des Berufungswerbers.

Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter befragt. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

5. Unbestritten steht wohl fest, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde. Der Umfang des rechtskräftigen Ausspruches umfasst in dessen Punkt IV. des Entzugsbescheides vom 13.12.2012 auch die „unverzügliche Ablieferungspflicht“ des Führerscheins ab Rechtskraft des Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder der Polizeiinspektion X. Demnach bestand die Ablieferungspflicht grundsätzlich ab  Verkündung der Berufungsentscheidung.

Wie der Berufungswerber jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus glaubwürdig aufzeigte, geriet der Führerschein im Dezember 2012 anlässlich des Vertauschens seiner Jacke im Zuge einer öffentlichen Veranstaltung, in Verlust. Dies habe er den im März im behördlichen Auftrag bei ihm einschreitenden Beamten auch gesagt, wobei er den Verlust erst bei dieser Gelegenheit bemerkte.

Laut Aktenlage wurde dieses Verfahren mit einer von der Behörde erster Instanz am 15.3.2013 erstellten VStV-Anzeige, GZ: VerkR96-7445/2013 eingeleitet. Die Anzeige stützt sich auf die Ablieferungspflicht ab Verkündung des h. Berufungsbescheides VwSen-523357/9/Kof/CG.

Die polizeiliche Intervention beim Berufungswerber zur Einholung des Führerscheins lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Gegen den Berufungswerber wurde am 27.3.2013 vorerst eine Strafverfügung erlassen. Die im Ergebnis mit der Berufung inhaltsgleichen Einspruchsbegründung folgte keine weiteren Ermittlungen seitens der Behörde erster Instanz, sondern es wurde postwendend das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Bereits im Einspruch verwies der Berufungswerber auf das Abhandenkommen seines Führerscheins, was er auch gegenüber den zur Einziehung des Führerscheins bei ihm erschienen Polizeibeamten erklärt habe.

Der durchaus aufrichtig wirkende Berufungswerber zeigt sich im Rahmen der Berufungsverhandlung nachhaltig besorgt, als er auf die missbräuchliche Verwendung seines angeblich entfremdeten Führerscheins hingewiesen wurde. Da er erst im Zuge der Einholung des Führerscheins, seitens zweier jüngerer Beamten auf den Verlust aufmerksam wurde, sei bis dahin keine Anzeige erstattet worden. Dies würde er nun unverzüglich nachholen. Der Berufungswerber erklärte ferner ebenfalls glaubhaft, dass der sich gegenwärtig von seinem Neffen und seinem heute ihn begleitenden Bevollmächten chauffieren lasse und er seit dem Unfall kein Kraftfahrzeug mehr lenke. Auch das kann dem Berufungswerber geglaubt werden.  

Da letztlich der Verlust des Führerscheins jedenfalls nicht widerlegt werden kann, geht der Vorwurf, diesen nicht abgeliefert zu haben, de facto ins Leere.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Behörde erster Instanz wäre wohl grundsätzlich darin zu folgen gewesen, dass ab der mündlich verkündeten Berufungsentscheidung am 18.2.2013, h. GZ: VwSen-523357/9/Kof/CG über den Entzug der Lenkberechtigung auch über die Pflicht  zur Ablieferung des Führerscheins rechtskräftig und vollstreckbar abgesprochen wurde.

Ebenfalls würde keine Grundlage für die Unterbrechung dieses Verfahrens vorliegen, weil der Tatbestand dem klaren Wortlaut des § 29 Abs.3 FSG folgend, „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist.“

Das Wort "unverzüglich" setzt eine "bestimmte Leistungsfrist" in Gange wobei sich auf Rechtsprechung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz beruft.

Eine Norm ist zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen (vgl. VwGH 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0234). Unverzüglich bedeutet "ohne Verzug". Damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht klar.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Vollstreckbarkeit besteht ab Rechtskraft des Entzugsbescheides und demnach ab dem 18.2.2013 (vgl. etwa VwGH 16.9.2011, 2010/02/0245).

Vor diesem Hintergrund würde die Rechtsauffassung des Berufungswerbers wohl ins Leere gehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt wohl in mittlerweile in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Falle eines durch die Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist (jüngst  VwGH  v. 23. Mai 2013, Zl. 2011/11/0016 unter Hinweis auf VwGH vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0320 und vom 24. Februar 2012, Zl. 2011/02/0142).

Diese Judikatur ist auf die administrative Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. auf ein Lenkverbot) zu übertragen, und zwar auch für Konstellationen, in denen die Aufhebung der Entziehung (bzw. des Lenkverbotes) für den Zeitraum, in dem das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) stattgefunden hat, unter einem mit dem (erstmaligen) Ausspruch der administrativen Maßnahme (der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes) wegen des vermeintlichen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) erfolgt ist.

Dies mag wohl nicht auch auf die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins zutreffen, zumindest nicht solange als ein vorläufig rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung  - was hier der Fall zu sein scheint - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Widrigenfalls würde jeglichem Entzugsverfahren bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes der inhaltliche Zweck (nämlich einem Lenker ohne Lenkberechtigung nicht am Verkehr teilnehmen zu lassen) die Grundlage entzogen.

Sollte jedoch dem Berufungswerber in seinem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen das h. Erk. vom 19.2.2013, VwSen-523357/Kof/CG Berechtigung zuerkannt werden, wäre - wohl in analoger Anwendung der obigen Judikatur -  eine allfällige Grundlage für Wiederaufnahme dieses Verfahrens von Amts wegen zur Beseitigung des (gegenständlichen) Strafausspruches.

Auch dem Antrag auf Verfahrensunterbrechung hat mangels einer bislang vom Verwaltungsgerichtshof (noch) nicht zuerkannten aufschiebenden Wirkung und daher vorläufiger mangels Präjudizialität des Beschwerdeverfahrens keine sachliche Grundlage, weil hier von einer rechtskräftigen entzogenen Lenkberechtigung und demnach grundsätzlich von einer Abgabepflicht des Führerscheins auszugehen gewesen wäre (vgl. VwGH 29.3.2011, 2011/11/0039).

 

5.1. Dennoch war hier der Berufung Berechtigung zuzuerkennen.

Nun ist aber von einem Beweisergebnis auszugehen, dass dem gesetzlichen Befehl zur Ablieferung des Führerscheins wegen des glaubhaft gemachten Verlustes dieses Dokumentes objektiv nicht nachgekommen werden konnte (VwGH 19.6.2007, 2007/11/0025, sowie auch h. Erk. (vgl. auch h. Erk. v. 16.11.2011 VwSen-523002/6/Br/Th).

Das Straferkenntnis war demnach mangels einer vom Berufungswerber verschuldeten Unterlassung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e  r

 

 

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