Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167903/3/Br/Ai

Linz, 03.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, v. 05.06.2013, GZ: VerkR96-2043-2013, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 bis Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.:           § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der, wegen einer Übertretung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt. Wider ihn wurde folgender Tatvorwurf formuliert:

„Die Firma X GmbH & Co.KG mit dem Sitz in X, X, wurde als Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers der Marke Schmitz Gotha mit dem behördlichen Kennzeichen X mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Jänner 2013 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 27. November 2012 um 23 Uhr 46 im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 von Strkm. 38,149 bis Strkm. 34,850 in Fahrrichtung Wels gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen,

Tatort:  Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg Nr.14, 4710 Grieskirchen Tatzeit:    25. Februar 2013

Fahrzeug: Sattelanhänger, Marke Schmitz Gotha, behördliches Kennzeichen X.“

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Firma X GmbH. & Co.KG mit dem Sitz in X, X, mit Schreiben vom 24. Jänner 2013 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug der Marke Schmitz Gotha mit dem behördlichen Kennzeichen X am 27. November 2012 um 23 Uhr 46 im Gemeindegebiet Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 zwischen Strkm. 38,149 und Strkm. 34,850 in Fahrtrichtung Wels gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Dieses Aufforderungsschreiben vom 24. Jänner 2013 blieb jedoch unbeantwortet und es wurde daher kein Verwender des Fahrzeuges (Sattelanhänger) anher bekanntgegeben.

 

Deshalb wurde über Sie als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ wegen Nichtlenkerauskunftserteilung mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 03. April 2013 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 haben Sie gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben und mitgeteilt, dass am 01. März 2013 gegen Ihre Firma das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Da Sie auch kein Einkommen mehr hätten, sei Ihnen eine Überweisung nicht mehr möglich. Deshalb würden Sie bitten, dass von einer Bestrafung abgesehen werde, da Sie vermeinen, dass Sie die Übertretung nicht selbst begangen und auch nicht angeordnet hätten.

 

Zur Nichtlenkerauskunftserteilung wird festgehalten, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 ausdrücklich vorsieht, dass der Zulassungsbesitzer bzw. dessen Verantwortlicher des angefragten Fahrzeuges die Auskunft in der Form zu erteilen hat, dass Name und Anschrift des betreffenden Lenkers/Verwenders enthalten sein müssen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, der Behörde die Ausforschung eines bestimmten Lenkers/Verwenders zu ermöglichen, im Regelfall handelt es sich dabei um Fahrzeuglenker bzw. -Verwenders, die einer Verwaltungsübertretung verdächtig sind. Diesem Zweck der Bestimmung wird dann nicht entsprochen, wenn vom Zulassungsbesitzer bzw. dessen Verantwortlichen die Aufforderung zur Bekanntgabe überhaupt nicht entsprochen wird, wie im gegenständlichen Fall.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts-verweigerung zurück.

 

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 ermächtigt diese Bestimmung für die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer oder dessen Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes (Kraft)Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. verwendet oder abgestellt hat.

 

Die aufgrund der behördlichen Anfrage erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker bzw. Verwender des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH vom 26. Jänner. 1998, ZI.: 97/17/0361).

 

Um der Auskunftspflicht Genüge zu tun, ist der Auskunftsgeber verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker oder -Verwender bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten muss.

 

Es muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker oder Verwender eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen, wie im gegenständlichen Fall, von der Behörde festgestellt werden kann.

 

Derjenige, der die von einer Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und zwar gemäß der Bestimmung des KFG 1967 und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes.

 

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und durch den Umstand, dass Sie die Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen überhaupt nicht erteilten und dies auch schriftlich nicht bestreiten, steht für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung:

 

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Was die Höhe der verhängten Strafe von 80 Euro anlangt, so ist auszuführen, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, da Geldstrafen bis zu 5.000 Euro verhängt werden können.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs.1 VStG liegen ebenfalls nicht vor.

 

Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil § 134 Abs.1 KFG 1967 keine Mindeststrafe vorsieht. Was den § 21 VStG anlangt, fehlt es nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 26. März 1993, ZI.: 92/03/0113, uva.). Dass dies der Fall wäre, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

 

Bei der Strafbemessung wurde Ihr monatliches Nettoeinkommen auf 1.300 Euro geschätzt, sowie der Umstand angenommen, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben. Als mildernd wurde gewertet, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten haben und bisher bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen absolut unbescholten waren bzw. sind. Erschwerende Umstände liegen nicht vor bzw. sind der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht bekannt.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt, wie oben erwähnt, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; ist als angemessen zu betrachten und stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen strafbaren Übertretungen abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem mit folgender Berufungsausführung entgegen:

" Sehr geehrter Herr X,

 

am 01.03.2013 wurde gegen meine Firma das Insolvenzverfahren eröffnet Da ich auch kein Einkommen mehr habe, ist mir eine Begleichung der Strafe nicht mehr möglich. Mein ehemaliger Mitarbeiter, der den LKW seinerzeit gefahren hat ist wieder nach Kroatien zurückgegangen. Dass ich einen Fehler begangen habe, in dem ich die Auskunft nicht fristgerecht erteilt habe, sehe ich ein. Da ich keine Firma mehr habe, kann ich auch so einen Fehler nicht mehr begehen. Ich bitte Sie die Strafe zurückzunehmen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

 

X (mit e.h. Unterschrift).“

 

 

3. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die sich ausschließlich auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkende Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Sachverhalt:

Die Fahrzeughalterin „Firma X GmbH & Co Kg“ wurde mit Schreiben vom 24.1.2013 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers betreffend den Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen X am 27.11.2012 um 23:46 Uhr auf der A8 in Richtung Wels aufgefordert.

Diese Auskunft blieb unbeantwortet. Ein Zustellnachweis betreffend diese Aufforderung liegt nicht vor und konnte auch über h. Anfrage von der Behörde erster Instanz nicht aufgefunden werden.

Sodann wurde über das Einwohneramt X der Firmenverantwortliche erhoben. Gegen ihn wurde am 3. April 2013 wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Strafverfügung erlassen.

In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch ersucht der Berufungswerber von einer Bestrafung abzusehen, da er diese Fahrt nicht angeordnet habe und gegen die Firma ein Insolvenzverfahren eröffnet wäre.

Ohne ein aus dem Akt ersichtliches weiteres Ermittlungsverfahren wurde schließlich am 5.6.2013 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Hier kann jedoch von einer rechtswirksamen Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht ausgegangen werden. Vielmehr kann diese gemäß der Aktenlage durchaus als höchst zweifelhaft gelten (kein Zustellvorgang).

Demnach können auch keine Feststellungen im Hinblick eines dem Berufungswerber als Verschulden vorwerfbares Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG getroffen werden. Das die Zustellung eine elementare Voraussetzung der Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung ist, liegt hier auf der Hand (vgl. auch VwGH v. 26.05.2000, 99/02/0112).

Selbst wenn der Berufungswerber sich im Rechtsmittel gleichsam entschuldigt die Auskunft nicht fristgerecht erteilt zu haben, finden sich im Akt keine Anhaltspunkte über eine erteilte Auskunft.

 

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, dem Berufungswerber – mangels Zustellnachweises der an die Zulassungsbesitzerin gerichteten Aufforderung - kein Verschulden an der unterbliebenen Namhaftmachung des Lenkers nachgewiesen werden kann, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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