Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167863/2/MZ/JO

Linz, 20.06.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 5. März 2013, GZ: VerkR96-34526-2012, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 5. März 2013, GZ: VerkR96-34526-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,- EUR, ersatzweise 138 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt.

 

Dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge wurde das Straferkenntnis dem Bw am 7. März 2013 persönlich zugestellt.

 

2.1. Am 2. Mai 2013 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden folgende E-Mail des Bw ein:

 

„Ich habe eine Zahlungsaufforderung am 28 dez 2012 erhalte

Das geschäftszeichen lautet VerkR96-34526-2012 vom 22.10.2012

da ich mir sicher bin das ich nicht der lenker des fahzeuges war würde ich gerne ein beweisfoto anfordern um meine unschuld zu beweisen

 

Diese e-mail wurde von mir 2 ml abgesendet ich weiß nicht warum sie nicht ankamm darum habe ich sie jetzt mit einer neuen adresse abgeschickt iich hoffe sie können mir weiterhelfen“

 

2.2. Wenn die im vorigen Punkt wiedergegebene E-Mail auch nicht als Berufung bezeichnet wird, so ist ihr inhaltlich dennoch zu entnehmen, dass der Bw das gegen ihn ergangene Straferkenntnis dem Grunde nach anfechten möchte. Die E-Mail wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus Rechtsschutzerwägungen heraus als Berufung gewertet.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 28. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß (§ 24 VStG in Verbindung mit) § 63 Abs 5 AVG ist „[d]ie Berufung [...] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen. „Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Die Zustellung wurde – wie der eine öffentliche Urkunde darstellende Rückschein beweist – am 7. März 2013 vorgenommen und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 21. März 2013.

 

4.3. § 33 Abs 3 AVG zufolge sind die Tage von der Übergabe eines Schreibens an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist einzurechnen.

 

Die Berufung des Bw langte am 2. Mai 2013 bei der belangten Behörde ein. Die mit 21. März 2013 bemessene Frist könnte somit nur dann gewahrt sein, wenn sich der Bw eines Zustelldienstes im Sinne der zitierten Bestimmung bedient und diesem (nachweislich) das Schreiben binnen offener Frist zur Zustellung übergeben hätte. Der Bw hat dies jedoch nicht getan, sondern das Rechtsmittel im Wege einer E-Mail erhoben. Es liegt daher eine Verfristung vor.

 

4.4. Wenn der Bw vorbringt, die E-Mail bereits zu einem vorigen (nicht näher spezifizierten) Zeitpunkt abgeschickt zu haben und sich nicht erklären zu können, warum diese nicht angekommen sei, so ist ihm zu erwidern, dass das Risiko einer nicht nachweislichen Übermittlung eines Schriftstückes vom Versender zu tragen ist. Wählt der Bw bei der Einbringung eines Rechtsmittels die E-Mail, so hat er sich, um eine etwaige Verfristung hintanzuhalten, in welcher Form auch immer zu vergewissern, dass sein Anbringen auch vollständig bei der Behörde eingelangt ist.

 

Dass dies im vorliegenden Fall passiert wäre, ist dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Berufung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum