Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167908/2/MZ/TRe

Linz, 10.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05.06.2013, Geschäftszahl 0030111/2012, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die Wortfolge „(es wurden keine Angaben gemacht)“ entfällt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05.06.2013, Geschäftszahl 0030111/2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 20.07.2012 für den Tatzeitpunkt 18.03.2012 – nicht vorschriftsgemäß erteilt zu haben (es wurden keine Angaben gemacht).

 

Der Bw habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 EUR, ersatzweise 74 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Mit Schreiben vom 18.7.2012 erstattete die Asfinag Anzeige gegen den Lenker des Fahrzeuges X (D) wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2012 am 18.03.2012.

 

Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 20.7.2012 als Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges aufgefordert, der Behörde mittels des beiliegenden Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 18.03.2012 um 11.55 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg, gelenkt hat.

 

Der Beschuldigte teilte lediglich mit, er könne sich nicht erinnern wer an diesem Tag das Fahrzeug fuhr. Wenn ihm Fotos zugeschickt worden wären, hätte er genauere Angaben machen können.

 

Mit Strafverfügung vom 21.8.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsverfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, er sei mit dem Fahrzeug zu dem Zeitpunkt nicht im Ausland gefahren. Er könne auch keine Angaben machen, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren sei, weil ihm trotz Verlangens keine Fotos geschickt worden seien und somit der Pflicht Beweise vorzulegen nicht nachgekommen worden sei.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Es folgt die Zitierung der §§ 103 Abs. 2, 134 Abs. 1 KFG 1967. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D) entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 20.07.2012 für den Tatzeitpunkt 18.03.2012 – nicht vorschriftsgemäß erteilt (es wurden keine Angaben gemacht).

 

Zum Vorbringen des Beschuldigten wird darauf hingewiesen, dass sich der Zulassungsbesitzer den zur Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 erforderlichen Wissenstand so zu verschaffen, dass er nicht der Einsicht in die behördlichen Akten bedürfe (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0074).

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Schuldfrage:

 

Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt9 und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seine Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Es folgt die Zitierung der § 19 VStG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.200,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

2. Gegen das laut internationalem Rückschein am 15.06.2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit Schreiben vom 15.06.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

[I]ch möchte mich wie ich bei meinen letzten Schreiben in Ausdruck gebrachte Angelegenheit erneut im Einklang bringen:

 

Verhängung einer Strafe ohne irgendwelche Beweisvorlagen ist Rechtswidrig und nicht zugelassen. Darum habe ich Sie auch gebeten zur Identifizierung der Fahrerin oder des Fahrers mir Fotos zudem Zeitpunkt der Aufnahmen gemacht worden sind mit Datum und Uhrzeit zu übersenden, diese Pflicht sind Sie aber nicht nachgekommen. Aus diesen Gründen steht somit Aussage gegen Aussage so dass eine Aussagekräftige Entscheidung nicht zutreffend werden können um die Weiterverfolgung in Betracht zuziehen da der/die Fahrer/Fahrerin nicht ermittelbar ist. Bitte daher um die Aufhebung des Bescheides.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die (fälschlicherweise als Antrag auf Aufhebung des Bescheides bezeichnete) Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 26.06.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – eine solche auch nicht beantragt hat.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes am 18.03.2012 um 11:55 auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg, wurde der Bw als Zulassungsbesitzer durch die bescheiderlassende Behörde mit Schreiben vom 20.07.2012, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort gelenkt habe oder eine Person zu benennen, die die Auskunftspflicht trifft.

 

Der Bw erklärte daraufhin, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wer an diesem Tag das Fahrzeug fuhr. Wenn man ihm Fotos zugeschickt hätte, hätte er genauere Angaben machen können.

 

Der Bw hat – von ihm unwidersprochen – ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,-- Euro, kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)                [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Der Bw hat auf die Lenkeranfrage lediglich mitgeteilt, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, wer an diesem Tag gefahren sei und wenn ihm Fotos zugeschickt worden wären, er genauere Angaben machen hätte können. Er hat damit die von der Behörde geforderte Auskunft nicht erteilt, weil diese iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 den Namen und die Anschrift des Lenkers umfassen muss. Nach der diesbezüglich eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, wenn der Zulassungsbesitzer lediglich angibt, dass er den Lenker nicht benennen könne, weil das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde (statt vieler VwGH 17.03.1982, 81/03/0021) bzw er nicht konkret eine Person, die gelenkt hat bzw die Auskunft erteilen kann, benennt.

 

Der Umstand, dass das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit der unterlassenen Lenkerauskunft, weil die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war, somit der Tatort in Österreich liegt (vgl VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 verst Sen) und daher österreichisches Rechts anzuwenden ist (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025). Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr 15809/02 bzw 25624/02) verstößt die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.

 

Wenn der Bw vorbringt, dass eine Verhängung einer Strafe ohne irgendwelcher Beweisvorlagen rechtswidrig und nicht zugelassen sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Gegenstand dieses Verfahrens die nicht erteilte Lenkerauskunft ist und diesbezüglich sämtliche Beweismittel völlig unstrittig dem Akt entnommen werden konnten.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, da die Verweigerung der Auskunft oder auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen bzw erschweren. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichen Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen merkbaren Maßnahmen geahndet werden.

 

Bezüglich der über den Bw verhängten Strafe von 365,- EUR  kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Die verhängte Strafe erscheint durchaus angemessen und notwendig, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt I.). Die Wortfolge „(es wurden keine Angaben gemacht)“ entfällt, da der Bw zwar die geforderte Auskunft nicht erteilt, sehr wohl jedoch mitgeteilt hat, sich nicht an den Lenker / die Lenkerin erinnern zu können.

 

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zu Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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